Kann mein Chef mich einfach fristlos kündigen, weil ich selber gekündigt habe? – Die richtige Antwort lautet: Ja, er kann. Aber: Die Kündigung des Arbeitgebers in einer solchen Situation wird sehr oft unwirksam sein, wenn Sie dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Wenn solche Fälle bei uns auf dem Tisch oder besser auf dem Bildschirm landen denken wir immer: Ach nee. tut denn das Not? Niemand hat etwas davon. Nicht einmal der Chef mit der Fristlosen Kündigung. Denn hinterher gibt es nen Kündigungsschutzverfahren. Gerade kam wieder eine entsprechende Fallgestaltung rein …
Hier die Anfrage über unser Kontaktformular, die wir aus Gründen des Datenschutzes leicht verändert haben: Guten Abend,
Ich wollte mich informieren, ich habe mich am 29.12.21 bei meinem Arbeitgeber selber gekündigt. Doch ein Tag später am 30.12.21 bekam ich per Post von ihm eine fristlose Kündigung. Ich arbeite bei einem Pflegedienst und die Chefin meinte, dass ich zweimal die Zeiten falsch eingetragen hätte. Und das ist für sie ein Betrug. Offensichtlich konnte sie mit meiner Kündigung nicht umgehen und hat deshalb Gründe gesucht um mich zu kündigen. Für mich ganz klar eine Art Rache. Einen Tag nach meiner Kündigung. Meine Frage ist, bekomme ich diesem Fall meinen letztes Gehalt für Dezember ganz normal? Und wie sieht es mit dem Gehalt für Januar aus? Habe ich da einen Recht drauf? Mit freundlichen Grüßen
Hallo Frau ….,
- Bei der Frage der fristlosen kommt es auf verschiedene Punkte an, die ich ohne weitere Informationen nicht beantworten kann. Wenn es in der Vergangenheit Ungenauigkeiten gab und Ihre Arbeitszeiten in der Summe grundsätzlich richtig waren, reicht das sicherlich nicht für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Wenn Sie sich hingegen – was ich nicht annehme – z.B. halbe oder ganze Arbeitstage ausgedacht hätten, dann wäre es möglicherweise ein Grund.
- Zu Ihrer Frage hinsichtlich des Lohnanspruchs: Sie haben nach dem, was ich aus Ihrer Anfrage lesen kann, zumindest bis zum 30.12.2021 ohne Zweifel einen Anspruch auf Lohn. Denn frühestens zu diesem Zeitpunkt könnte das Arbeitsverhältnis durch die – möglicherweise unwirksame – fristlose Kündigung des Arbeitgebers enden.
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- Das Kündigungsschreiben erhalten und prüfen.
- Unterschreiben Sie nichts!
- Meldung als Arbeitssuchender und als Arbeitsloser.
- Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben.
- Lassen Sie sich ein Arbeitszeugnis ausstellen.
- Suchen Sie nach einem neuen Job…WEITERLESEN
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§ 623 BGB Schriftform der Kündigung
Nach dieser zivilrechtlichen Vorschrift bedarf eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Schriftform. Da die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, kann von ihr nicht ( auch nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen) abgewichen werden, sonst sind Kündigung bzw. Auflösungsvertrag unwirksam. Auch die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die zwingende Schriftform bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig zu unterzeichnen ist. Kündigungen, die per E- Mail, WhatsApp, SMS, Fax, E-Postbrief, telefonisch oder in einem mündlichen Gespräch ausgesprochen werden, sind unwirksam, da sie nicht der Schriftform genügen und beenden daher das Arbeitsverhältnis nicht. Damit die durch § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:…WEITERLESENMehr zum Thema Recht: Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Scheidung Hamburg – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Internationale Scheidung – Anwalt Scheidung Hamburg – Pflichtteil – Testamentsvollstrecker – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland
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Aufhebungsvertrag unterschreiben – Ja oder nein?
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie werden von Ihrem Arbeitgeber ins Büro gerufen, wo dieser Ihnen eröffnet, dass man sich von Ihnen trennen möchte. Statt einer Kündigung legt er Ihnen jedoch einen Aufhebungsvertrag vor und drängt Sie, diesen sofort oder nach sehr kurzer Bedenkzeit zu unterschreiben. Wissen Sie, was Sie unter dieser psychischen Doppelbelastung, drohender Arbeitsplatzverlust einerseits und Druck des Chefs andererseits, jetzt am besten machen sollen? Die ebenso kurze wie einfache Antwort lautet: Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag nicht. Auch dann nicht, wenn Sie dazu in unfreundlicher Weise gedrängt werden oder der Vertrag mit vermeintlichen lukrativen Abfindungszahlungen lockt. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Sie sich nicht in einer Drückerkolonne befinden, sondern mit der vorschnellen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags unter Umständen auf viele Rechte verzichten…WEITERLESENMehr zum Thema Recht: Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Schwangerschaft Kündigungsschutz – Ordentliche Kündigung – Abwicklungsvertrag – Aufhebungsvertrag Kündigung – Personenbedingte Kündigung – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – – Anwalt Scheidung Hamburg – Anwalt Famlilienrecht
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Aufhebungsvertrag anfechten
Wer einen Aufhebungsvertrag erhält, sollte sich gut überlegen, ob man diesen Aufhebungsvertrag auch unterzeichnen will. Denn in der Regel lässt sich die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht rückgängig machen. Doch kann man den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn der Arbeitgeber einem gedroht hat?Anfechtung nur unter strengen Voraussetzungen
Grundsätzlich lassen sich Verträge anfechten, wenn ein Irrtum oder Drohung oder Täuschung vorliegt. Wurde der Arbeitnehmer also vom Arbeitgeber gezwungen den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, so wäre eine Anfechtung prinzipiell möglich. WEITERLESENKrankheitsbedingte Kündigung – Sozialplan Entlassung – Kündigung Insolvenz – Internationale Scheidung – Aufhebungsvertrag – Kündigungsschutz Arbeitsrecht – Kündigungsschutzklage – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland – Kündigung ohne Abfindung – Kündigung trotz Krankschreibung – Mitbestimmungsrecht Betriebsrat
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Abfindung im Kleinbetrieb
Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt worden ist, fragt er regelmäßig nach seinen Rechten auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Der entscheidende Punkt ist dabei zunächst immer die Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, da sich hier die wesentliche Weiche stellt. Findet das Kündigungsschutzgesetz nämlich keine Anwendung, dann hat der betroffene Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen. Nicht zur Anwendung kommt das Kündigungsschutzgesetz vor allem dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handelt.Wo ist der Kleinbetrieb gesetzlich geregelt?
Ausdrücklich erwähnt wird der Kleinbetrieb im Gesetz nicht. Allerdings regelt § 23 KSchG, wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben muss (persönliche Geltungsvoraussetzung). Wer also zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate beschäftigt war, genießt keinen Kündigungsschutz, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Bespiel: Der Arbeitnehmer ist bei einem großen deutschen Unternehmen mit hunderten von Filialen und 50.000 Mitarbeitern beschäftigt und erhält fünf Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte Kündigung. Da er die sechsmonatige Karenzfrist nicht überschritten hat, findet das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Zu prüfen wäre hier allerdings, ob ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (Schwellenwert) in Vollzeit beschäftigt (allgemeine Geltungsvoraussetzung). Tut er dies nicht, so spricht man von einem Kleinbetrieb. WeiterlesenMehr zum Thema Recht: Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Scheidung Hamburg – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Internationale Scheidung – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland – Testamentsvollstrecker – Kündigung ohne Abfindung – Kündigung trotz Krankschreibung – Mitbestimmungsrecht Betriebsrat
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Die Abfindung und die Steuer
Wichtige Tipps für Arbeitnehmer
Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.Progressive Einkommenssteuer
Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert… Weiterlesen Jetzt online Abfindungshöhe berechnenBetriebsstilllegung – Betriebsgeheimnis – Bewerbungsgespräch – Drei-Wochen-Frist – Diskriminierung– Mindestlohn – krankheitsbedingte Kündigung – Haftung des Arbeitnehmers – Nebentätigkeit — leistungsbedingte Kündigung– Abfallbeauftragter Kündigungsschutz– Arbeitsverweigerung – Diskriminierung wegen Alter– Gegen Diskriminierung– Definition Arbeiter
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Aufhebungsvertrag: Wie vermeide ich eine Sperrzeit?
Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I?
Wer seinen Arbeitsplatz verliert und nicht sofort einen neuen findet, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie in den letzten 30 Monaten für 12 Monate oder länger in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (Kindererziehung von unter Dreijährigen wird ebenfalls berücksichtigt). Außerdem ist erforderlich, dass Sie sich beim Arbeitsamt rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos melden.
Endet das Arbeitsverhältnis allerdings mit einem Aufhebungsvertrag, unterstellt das Arbeitsamt „pauschal“, dass Sie selbst für den Verlust des Arbeitsplatzes verantwortlich sind. Schließlich haben Sie der Aufhebung zugestimmt. Daher wird eine sog. Sperrzeit verhängt, in der Sie kein Arbeitslosengeld I erhalten…WEITERLESEN
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat Sonderkündigungsschutz– Beratung Coaching – Mobbinghandlungen– Elterngeld plus – Elternzeit beide Eltern– Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit– FASI Kündigungsschutz – Gefahrgutbeauftragte Kündigungsschutz – Schwanger in der Probezeit Kündigungsschutz– Sonderkündigungsschutz Betriebsrat– Kündigungsschutz Kandidat Betriebsratswahl– Kündigungsschutz Personalrat–Störfallbeauftragte– Strahlenschutzbeauftragte
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