Kurz und knapp
Die Besonderheit am Minijob ist seine Begrenzung auf eine Vergütung von 520 Euro im Monat (früher 450 Euro im Monat). In diesem Rahmen dürfen kleine Arbeitsverhältnisse unter vereinfachten Bedingungen (Pauschalabgaben für Steuern etc.) geführt werden. Entgegen weit verbreiteter Meinung haben Minijobber/innen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Eine Anstellung bzw. Beschäftigung wird im Arbeitsrecht dann als Minijob bezeichnet, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und gleichzeitig ein monatliches Arbeitsentgelt von 520,00 Euro (früher 450,00 Euro) nicht überschritten wird. Der monatliche Verdienst von bis zu 520,00 Euro kann im Einzelfall höher ausfallen – auf das gesamte Jahr gesehen sollte der Monatsdurchschnitt 520,00 Euro aber nicht übersteigen.
Für den Minijob gelten grundsätzlich die normalen arbeitsrechtlichen Regeln und Vorschriften. Für den Minijob gilt ebenso der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wie der Anspruch auf Urlaub. Auch bei der Kündigung gelten keine vereinfachten Regeln. Die Kündigung des Minijobs ist unter den gleichen Regeln möglich, wie die Kündigung eines „normalen“ Arbeitsverhältnisses, es gelten insbesondere die §§ 622 und 623 BGB.
Eine Kündigung des Minijobs muss also zwingend schriftlich erfolgen. Dabei muss das Kündigungsschreiben auf Papier gedruckt sein und mit Handschrift unterschreiben werden. Eine Kündigung per Fax, E-Mail oder SMS ist rechtlich unwirksam und nichtig. Dies gilt natürlich gleichermaßen für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und für den Arbeitgeber.
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Arbeitsrecht: Die wichtigsten Schritte nach einer Kündigung
- Das Kündigungsschreiben erhalten und prüfen.
- Unterschreiben Sie nichts!
- Meldung als Arbeitssuchender und als Arbeitsloser.
- Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben.
- Lassen Sie sich ein Arbeitszeugnis ausstellen.
- Suchen Sie nach einem neuen Job…WEITERLESEN
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.
Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?
Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN
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Mündlicher Aufhebungsvertrag oder mündliche Kündigung sind unwirksam
Es ist immer wieder Alltag: Mitarbeiter: Ich halte das nicht mehr aus. Ich gehe. (und tut es) Chef: Sehr gerne. Du faule Nuss hau ruhig ab!
Streit im Job endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
„Schlechte Tage“ im Beruf kennt wohl jeder: Mal drücken eigene private Probleme aufs Gemüt, mal sind es Kollegen, die aus verschiedenen Gründen nerven. Dazu kommt noch Ärger mit dem Chef. In einer solchen negativen Stimmung kann es vorkommen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten, die vielleicht ganz harmlos begann, eskaliert…WEITERLESEN
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§ 623 BGB Schriftform der Kündigung
Nach dieser zivilrechtlichen Vorschrift bedarf eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Schriftform. Da die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, kann von ihr nicht ( auch nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen) abgewichen werden, sonst sind Kündigung bzw. Auflösungsvertrag unwirksam. Auch die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die zwingende Schriftform bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig zu unterzeichnen ist. Kündigungen, die per E- Mail, WhatsApp, SMS, Fax, E-Postbrief, telefonisch oder in einem mündlichen Gespräch ausgesprochen werden, sind unwirksam, da sie nicht der Schriftform genügen und beenden daher das Arbeitsverhältnis nicht. Damit die durch § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:…WEITERLESEN
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen. Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN
Krankheitsbedingte Kündigung – Sozialplan Entlassung – Kündigung Insolvenz – Internationale Scheidung – Aufhebungsvertrag – Kündigungsschutz Arbeitsrecht – Kündigungsschutzklage – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland – Kündigung ohne Abfindung – Kündigung trotz Krankschreibung – Mitbestimmungsrecht Betriebsrat
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Abfindung bei Kündigung
Wichtige Tipps für Arbeitnehmer
Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.
Progressive Einkommenssteuer
Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert… WEITERLESEN
Jetzt online Abfindungshöhe berechnen
Betriebsstilllegung – Betriebsgeheimnis – Bewerbungsgespräch – Drei-Wochen-Frist – Diskriminierung– Mindestlohn – krankheitsbedingte Kündigung – Haftung des Arbeitnehmers – Nebentätigkeit — leistungsbedingte Kündigung– Abfallbeauftragter Kündigungsschutz– Arbeitsverweigerung – Diskriminierung wegen Alter– Gegen Diskriminierung– Definition Arbeiter
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Krankheitsbedingte Kündigung
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?
Zur Beurteilung, wann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wurden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vier Fallgruppen entwickelt….Weiterlesen
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat Sonderkündigungsschutz– Beratung Coaching – Mobbinghandlungen– Elterngeld plus – Elternzeit beide Eltern– Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit– FASI Kündigungsschutz – Gefahrgutbeauftragte Kündigungsschutz – Schwanger in der Probezeit Kündigungsschutz– Sonderkündigungsschutz Betriebsrat– Kündigungsschutz Kandidat Betriebsratswahl– Kündigungsschutz Personalrat–Störfallbeauftragte– Strahlenschutzbeauftragte
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