Handy-Verbot für Richter im Strafprozess

Image

Der Fall: Lesen und Versenden von SMS durch Richterin

In fast alle privaten und beruflichen Bereichen ist die Nutzung des Handys mittlerweile vorgedrungen. Je nach Interessenlage und örtlicher Gegebenheit wird dabei das Telefonieren oder Simsen entweder als willkommen oder als störend angesehen. Während eine Mobilfunkbenutzung in unpassenden Momenten jedoch an fast allen Orten höchstens mit missbilligender, im Ausnahmefall auch einmal mit zurechtweisender, Duldung hingenommen wird, hatte im Strafverfahren das Versenden und Lesen von SMS durch eine Richterin während der Hauptverhandlung eine sehr weit reichende Konsequenz bis hin zur Urteilsaufhebung. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 17.06.2015 (AZ. 2 StR 228/14). Im besagten Strafverfahren wurden zwei Männer vom Landgericht Frankfurt am 07. November 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sowie zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Während der damaligen Hauptverhandlung wurde ein Polizeibeamter im Rahmen einer Beweiserhebung als Zeuge vernommen.

Grundsatzentscheidung gegen Mobilfunknutzung im Prozess/ Bild: Unsplah.com

Während der Zeugenvernehmung nutzte eine beisitzende Richtern ihr Handy privat, indem sie für die Dauer von ca. 10 Minuten zwei SMS versandte und eingegangene SMS las. Dies tat sie, um ihre Kinderbetreuung zu organisieren, da die Verhandlung unerwartet länger dauerte. Die Strafverteidiger stellten daraufhin noch während des Frankfurter Prozesses einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin, der jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Diesen Beschluss fochten die Strafverteidiger gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) an, indem sie gegen das Urteil des Landgerichts Revision zusammen mit einer Verfahrensrüge einlegten. Der BGH entschied nun, dass Richter während eines Strafprozesses kein Handy bedienen dürfen – zumindest nicht für private Belange. Sie müssen vielmehr ihre gesamte Aufmerksamkeit der Verhandlung widmen. Es sei für Richter unzulässig, während einer Verhandlung Informationen mit ihrem privaten Umfeld auszutauschen, denn damit sei erkennbar, dass sie ihre privaten Belange über ihre Dienstpflichten stellen. Ein solches Verhalten begründe die „Besorgnis der Befangenheit“. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht Frankfurt den Befangenheitsantrag zu Unrecht zurückgewiesen hatte. Wegen dieses Verfahrensfehlers, der Grundlage für die Einlegung der Revision war, hoben die Richter das Urteil auf und verwiesen die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht Frankfurt zurück.

Grundsatzentscheidung gegen Mobilfunknutzung im Prozess

Für die in erster Instanz zu mehrjährigen Haftstrafen Verurteilten bedeutet die Entscheidung des BGH zunächst etwas Positives, da über ihre Sache neu verhandelt werden muss und sie so die Chance haben, eine geringeres Strafmaß zu erhalten. Die Frage der Besorgnis der Befangenheit der Richterin dürfte dabei eher eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Nichtsdestoweniger ist die Entscheidung eine Grundsatzentscheidung, die von großer Bedeutung ist, da – nach Aussage des Verteidigers Thorsten Tuma – die Handybenutzung in einer Hauptverhandlung bei allen Verfahrensbeteiligten fast täglich zu beobachten sei.

Grundsatzentscheidung gegen Mobilfunknutzung im Prozess/ Bild: Unsplash.com/ Sara Kurfess

Der BGH hat nun eindeutig gegen eine solche elektronische Nutzung durch Richter in der Hauptverhandlung entschieden. Dabei kommt es weder darauf an, ob der Richter dadurch tatsächlich befangen – oder ob die private Handynutzung wichtig oder unwichtig war. Es ist auch nicht entscheidend, ob das Verhalten gegen ein Gebot der Höflichkeit verstößt. Denn eine Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO liegt bereits dann vor, wenn der Ablehnende (hier die Angeklagten) bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit beeinflussen kann. Ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt daher keine Rolle.

Die jetzt getroffene Grundsatzentscheidung dürfte nicht nur auf Zustimmung stoßen. Bereits vor Verkündung des Urteils hatte die Bundesanwaltschaft den BGH zu einer anderen Entscheidung „aufgefordert“, da sie eine andere Rechtsansicht vertritt. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass nach höchstrichterlicher Entscheidung weder das Lesen von Gefangenenpost während der Hauptverhandlung noch ein unfreiwilliger Sekundenschlaf eines Richters die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2015 – AZ: 2 StR 228/14

Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 07.11.2013 – AZ: 508 KLs 3290 Js 216655/12 (10/12)


Mehr zum Thema Arbeitsrecht:


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Mobbing . Die 45 Handlungen – was die „Mobber“ tun

1. Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen:

Mobbing. zBsp. : Mündliche Drohungen/ Bild: Unsplash.com

  • Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
  • Man wird ständig unterbrochen.
  • Kollegen schränken die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
  • Anschreien oder lautes Schimpfen.
  • Ständige Kritik an der Arbeit
  • Ständige Kritik am Privatleben.
  • Telefonterror
  • Mündliche Drohungen.
  • Schriftliche Drohungen.
  • Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten.
  • Kontaktverweigerung durch Andeutung, ohne dass man etwas direkt anspricht.

2. Angriffe auf die sozialen Beziehungen:

  • Man spricht nicht mehr mit dem/der Betroffenen.
  • Man lässt sich nicht ansprechen.
  • Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen.
  • Den Arbeitskollegen / ihnen wird verboten, den / die Betroffene / n anzusprechen.
  • Man wird „wie Luft“ behandelt.

3. Auswirkungen auf das soziale Ansehen:

Mobbing: Den anderen lächerlich machen/ Bild: Unsplash.com

  • Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen.
  • Man verbreitet Gerüchte.
  • Man macht jemanden lächerlich.
  • Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein.
  • Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen.
  • Man macht sich über eine Behinderung lustig.
  • Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen.
  • Man greift die politische oder religiöse Einstellung an.
  • Man macht sich über das Privatleben lustig.
  • Man macht sich über Nationalität lustig.
  • Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen.
  • Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise.
  • Man stellt die Entscheidungen des / der Betroffenen in Frage.
  • Man ruft ihm / Ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach.
  • Sexuelle Annährungen oder verbale sexuelle Angebote.

4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation:

Mobbing: Körperliche Misshandlungen/ Bild: Unsplash.com

  • Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu.
  • Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so dass er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann.
  • Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt Ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können.
  • Man gibt ihm ständig neue Aufgaben.
  • Man gibt ihm “kränkende“ Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren.

5. Angriffe auf die Gesundheit:

  • Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten.
  • Androhung körperlicher Gewalt.
  • Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemanden einen „Denkzettel“ zu verpassen.
  • Körperliche Misshandlung.
  • Man verursacht Kosten für den / die Betroffene, um ihm / ihr zu schaden.
  • Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des / der Betroffenen an.
  • Sexuelle Handgreiflichkeiten

Profis im Kündigungsschutz: Kanzlei für Arbeitsrecht in WilhelmsburgKanzlei für Arbeistrecht in HarburgRechtsanwalt für Arbeitsrecht in St. Georg Rechtsbeistand bei Kündigung in RotherbaumRechtsbeistand bei Kündigung in Wandsbek


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online Anfrage zum Schnell-Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos.

Jetzt zum Schnell-Check im Arbeitsrecht

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte