Bundesgerichtshof im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Der Bundesgerichtshof (auch BGH) mit Sitz in Karlsruhe und teilweise Leipzig ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Damit ist der Bundesgerichtshof die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.

Bundesgerichtshof

Die Hauptaufgabe des Bundesgerichtshofes ist die Überprüfung der Entscheidungen der ihm ungeordneten Gerichte. Dabei soll der Bundesgerichtshof die Rechtseinheit in Deutschland wahren und gleichzeitig das Recht fortbilden. Als Behörde ist der Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterstellt. Auch wenn das Bundesministerium die Dienstaufsicht führt, ist der Bundesgerichtshof in seiner Tätigkeit als Gericht unabhängig.

Größtenteils entscheidet der Bundesgerichtshof über Revisionen gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte. Üblicherweise erhebt der Bundesgerichtshof in den von ihm behandelten Fällen keine Beweise, sondern entscheidet im Wesentlichen darüber, ob das jeweilige Urteil auf Rechtsfehlern beruht. In Zivilsachen entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Sprungrevisionen, Rechtsbeschwerden und Sprungrechtsbeschwerden. In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof auch für Beschwerden über Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte und Beschwerden gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter zuständig.

Am Bundesgerichtshof entscheiden die Richter als Senate. Jeder Senat hat dabei einen Vorsitzenden und sechs bis acht weitere Mitglieder. Nicht jedes Mitglied des Senats ist an den einzelnen Entscheidungen beteiligt. Vielmehr arbeiten die Richter in sogenannten Sitzgruppen, welche wiederum aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Senats bestehen. Somit entscheidet der Bundesgerichtshof stets in der Besetzung von fünf Richtern.

Die Senate des Bundesgerichtshofes

Die Anzahl der Senate wird vom Bundesminister der Justiz festgelegt. Seit dem Jahr 1990 gibt es am Bundesgerichtshof zwölf Zivilsenate, die mit römischen Ziffern nummeriert werden, sowie fünf Strafsenate, die mit arabischen Nummern versehen werden. Zudem wurden im Laufe der Jahre acht Spezialsenate gegründet, die sich etwa mit dem Dienstrecht des Bundes, mit Notar- und Anwaltssachen oder Angelegenheiten auf Landwirtschaft befassen. Da die Spezialsenate des Bundesgerichtshofes nur gelegentlich zusammentreten, gehören ihnen nur Richter an, die gleichzeitig einer Tätigkeit der Zivil- oder Strafsenate nachgehen. Die Spezialsenate entscheiden hauptsächlich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, die aus der jeweiligen Berufsgruppe stammen.

Wie auch an anderen Strafgerichten arbeiten am Bundesgerichtshof besondere Ermittlungsrichter. Diese sind für die Entscheidung über Ermittlungsanträge, wie beispielsweise Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme oder Haftbefehlen, des Generalbundesanwalts zuständig. Der Generalbundesanwalt wird als Staatsanwaltschaft des Bundes hauptsächlich bei Delikten gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere bei terroristischen Gewalttaten, tätig.

BundesgerichtshofDie Verteilung der einzelnen Verfahren auf die jeweiligen Senate ist im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs geregelt. Wie auch an sämtlichen anderen Gerichten in Deutschland, wird durch den Geschäftsverteilungsplan sichergestellt, dass es hinsichtlich der Zuständigkeit einzelner Richter zu keinen Manipulationen kommt. Im Rahmen der Zivilsenate gliedert sich die Zuständigkeit nach den betroffenen Rechtsmaterien, beispielsweise dem Urheberrecht, dem Gesellschaftsrecht oder dem Kaufrecht. Die Strafsenate richten ihre Zuständigkeit danach, welches Gericht die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Zusätzlich wurden dem ersten, dritten und viertem Senat Sonderzuständigkeiten zugewiesen, wie beispielsweise die Steuer- oder Verkehrsstrafsachen.

Beim Bundesgerichtshof sind zudem ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen zu finden. Die Großen Senate werden dann in einen Fall eingeschaltet, wenn ein Senat des Bundesgerichtshofes in einer Rechtsfrage von einer zuvor getroffenen Entscheidung eines anderes Senats abweichen will.

Die Arbeitsweise des Bundesgerichtshofes

Ist ein Senat für eine konkrete Sache zuständig, bestimmt die von den Richtern vor Beginn des Geschäftsjahres beschlossene senatsinterne Geschäftsverteilung, in welcher Besetzung der Fall entschieden wird. Der interne Geschäftsverteilungsplan legt konkret fest, welcher Richter Berichterstatter ist. Dieser bearbeitet die Akten und bereitet den Fall weitestgehend eigenständig vor. In diesem Zusammenhang gilt das Vier-Augen-Prinzip, welches besagt, dass zusätzlich zum Berichterstatter auch der Vorsitzende des Senats die Akten stets liest.

In Zivilsachen trifft sich der Senat regelmäßig, um über die anhängigen Fälle zu beraten. Diese Treffen werden durch die jeweiligen Berichterstatter vorbereitet, indem eine gutachterliche Stellungnahme und ein Entscheidungsvorschlag vorgetragen wird.

BundesgerichtshofIn Strafsachen finden auch regelmäßige Beratung statt, die ebenfalls vom Berichterstatter vorbereitet werden. Allerdings werden die anhängigen Fälle von diesem lediglich mündlich zusammengefasst und die rechtlichen Probleme herausgestellt. Anschließend findet eine gemeinsame Beratung statt. Unter Umständen entscheiden die Richter im Rahmen dieser Beratung, dass der Fall ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Anderenfalls wird nach der gemeinsamen Beratung eine Verhandlung anberaumt, welche grundsätzlich öffentlich stattfindet.

Die Verhandlung beim Bundesgerichtshof in Revisionssachen ist nicht vergleichbar mit üblichen Gerichtsverhandlungen. Beim Bundesgerichtshof finden eher Gespräche zwischen den Richtern und den Verfahrensbeteiligten statt, die sich um die Frage drehen, ob das angegriffene Urteil auf einem Rechtsfehler beruhe. Der Sachverhalt steht bei Fälle vor den Bundesgerichtshof bereits fest. Eine Beweisaufnahme, die etwa die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zu Inhalt hat, findet nicht statt. Nach der Verhandlung findet die Urteilsberatung der Richter statt. Sofern sich die Richter nicht einig sind, wird die Entscheidung durch eine Abstimmung getroffen, bei der jeder Richter eine Stimme hat.


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Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet sich nicht in einer bestimmten gesetzlichen Regelung, sondern ist seit langem als Gewohnheitsrecht anerkannt. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das erst im Jahr 2006 in Kraft getreten ist.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer ungleich zu behandeln, sofern es für die Ungleichbehandlung keine sachlichen Gründe gibt. Dadurch soll der betriebliche Frieden innerhalb des Unternehmens gesichert werden. Willkürliche Begünstigungen einzelner Arbeitnehmer mögen zwar für Unmut im Kollegenkreis sorgen, sind dagegen nicht verboten.

Die größte Bedeutung hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen wie etwa freiwilliges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen. Gewährt der Chef einigen Mitarbeitern derartige Sonderzahlungen und anderen nicht, muss er einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung haben und ihn auch nennen. Wo genau die Grenze zwischen einer verbotenen Schlechterstellung und einer erlaubten Besserstellung verläuft, ist oft streitig und hängt wie häufig. Weiterlesen


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