Aufhebungsvertrag – Widerruf – Anfechtung – Rücktritt

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Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag erhalten, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie diesen Aufhebungsvertrag auch unterzeichnen wollen. Denn in der Regel lässt sich die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht rückgängig machen.

Aufhebungsvertrag – Widerruf – Anfechtung – Rücktritt

Ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, ist der Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung fast immer ausgeschlossen. In der Praxis sind die Fälle, in denen das erfolgt hat selten. Es ist aber keinesfalls unmöglich. Oft lohnt sich im Ergebnis eine Klage, um eine Chance auf günstigere Konditionen zu erreichen.

Fallbeispiel:

Vor einigen Jahren hatten wir in der Kanzlei folgenden Fall:

Ein Anrufer bittet um einen Termin für eine Vertragsprüfung. Unsere Mitarbeiterin am Telefon fragt nach, worum es geht … es geht um einen Aufhebungsvertrag und die Frage des Rücktritts. Der Anrufer dachte, dass er von dem Aufhebungsvertrag, wie beim Zeitschriftenkauf an der Haustür zwei Wochen zurücktreten kann.

Der Anruf landet sofort beim Anwalt und es stellt sich – leider – heraus, dass der Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben war. Beendigung in zwei Monaten, Freistellung mit Resturlaubsabgeltung, 10.000 Euro Abfindung, nach 25 Jahren in einem Unternehmen mit über 500 Mitarbeiter/innen.

Für den Arbeitnehmer eine totale Katastrophe. Es gab keinen Kündigungsgrund. Es gab eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und die Abfindung wurde auf das nach der Sperrzeit fällige Arbeitslosengeld angerechnet.  Eine ruinöse Unterschrift.

Eine Anruf vor der Unterschrift und eine kurze telefonische Ersteinschätzung, die er bei uns sogar kostenlos erhalten hätte, und es wäre ihm viel erspart geblieben.


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Vorsicht! Eine einzige Unterschrift kann das Arbeitsverhältnis beenden

Beim Aufhebungsvertrag kann eine einzige Unterschrift eines Arbeitnehmers genügen, um das Arbeitsverhältnis rechtswirksam und endgültig zu beenden.

Der Aufhebungsvertrag hat in vielen Fällen für die Arbeitnehmer mehr Nachteile als Vorteile.

Aufhebungsvertrag – Arbeitsverhältnis – Abfindung

Arbeitsverhältnisse können sehr unterschiedlichen Wert haben. In einem Kleinbetrieb mit z.B. einem Chef und zwei Angestellten gibt es praktisch keinen Kündigungsschutz. Da können zwei Monatsgehälter Abfindung nach 10 Jahren ein richtig gutes Ergebnis sein. Im Großkonzern kann es nach einem Jahr schnell mal ein halbes oder ganzes Jahresgehalt als Abfindung geben. Es kommt sehr auf die individuellen Umstände an.

Mit der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag gibt der Arbeitnehmer also unter Umständen eine äußerst starke und finanziell wertvolle Rechtsposition auf. Es kommt deshalb sehr häufig vor, dass ein Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereut und diesen gerne wieder rückgängig machen würde.


Gibt es einen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag?

Diese oder ähnliche Fragen bekommen wir als Anwälte im Arbeitsrecht oft gestellt. Grundsätzlich kommt es auf den Fall und die ganz eigenen Umstände an. Wir haben aus unseren vielen Fällen einmal die wichtigsten und häufigsten Fragen herausgefiltert und möchten damit eine kleine Hilfe im Alltag geben. Allerdings ersetzt unsere Frage-Antwort-Sammlung nicht das Gespräch mit dem Profi.

Pöppel Rechtsanwälte


Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu Anfechtung, Widerruf und Rücktritt von Aufhebungsvertrag:

Kann man vom Aufhebungsvertrag zurücktreten?

In den meisten Fällen kann ein Aufhebungsvertrag nicht rückgängig gemacht werden. Sie sollten daher unter keinen Umständen einen Aufhebungsvertrag unterscheiben, ohne ihn vorher eingehend durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Denn Rücktritt, Widerruf oder eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags sind nur in sehr seltenen Fällen möglich.

Wie komme ich aus einem Aufhebungsvertrag wieder raus?

Oft wird uns als Spezialisten im Arbeitsrecht diese Frage gestellt: Wie komme ich aus einem Aufhebungsvertrag wieder raus? – Und die Antwort ist in fast allen Fällen: Leider garnicht. – Und hier liegt das Problem. In der Regel ist der Aufhebungsvertrag geschlossen. Und Ende. Mit häufig sehr nachteiligen finanziellen Folgen für die oder den Ausscheidenden Arbeitnehmer/in.

Neben der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann es auch noch Anrechnungen der Abfindung auf das Arbeitslosengeld geben. In einigen Fällen ist es dann für die ausscheidende Arbeitnehmerin bzw. den ausscheidenden Arbeitnehmer ein ruinierendes Negativgeschäft.

In den allermeisten Fällen kann ein Aufhebungsvertrag nicht rückgängig gemacht werden. Auch wenn man es immer wieder liest. Als erfahrene Arbeitsrechtler mit mit Jahrzehnten Berufserfahrung und vielen tausend bearbeiteten Fällen hatten tatsächlich nur eine Hand voll Fälle, in denen wir das erfolgreich umsetzen konnten. Unterschreiben Sie daher keinen Aufhebungsvertrag, ohne ihn vorher durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Nur unter besonderen Umständen ist der Rücktritt, Widerruf oder eine Anfechtung möglich.

Nutzen Sie in solchen Fällen gerne unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

Kann man einen Aufhebungsvertrag rückwirkend machen?

Ein Aufhebungsvertrag ist rechtlich grundsätzlich rückwirkend möglich. Allerdings ist das nur denkbar, wenn das Arbeitsverhältnis bereits praktisch außer Vollzug gesetzt war. Es dürfen keine Arbeitszeiten oder Entgeltfortzahlungszeiten angefallen sein. In unserer langjährigen Praxis mit weit über 5.000 Fällen aus dem Arbeitsrecht hatten wir tatsächlich keinen einzigen Fall dieser Art.

Der Arbeitgeber kann in seltenen Fällen bei besonders schweren Pflichtverletzungen auch noch nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags fristlos kündigen. Dies aber nur wegen eines Verhaltens des Mitarbeiters, von dem er erst nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrags erfährt. Die ordentliche Kündigung ist in der Praxis nach Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht mehr möglich.

Kann ich von einem unterschriebenen Aufhebungsvertrag zurücktreten?

Schon vor über 2000 Jahren im alten Rom gab es den Grundsatz, dass ein Vertrag geschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für den Aufhebungsvertrag. Der Rücktritt ist praktisch nie möglich, ebenso ein Widerruf. In der Praxis gibt es aber besondere Fälle, in denen eine Anfechtung möglich ist. Insbesondere bei Täuschung oder Drohung.

Im Gesetz gibt es keine eigenen Fristen für das Vorgehen gegen einen Aufhebungsvertrag. Bei der Anfechtung – diese ist der einzig sinnvolle Weg gegen einen Aufhebungsvertrag vorzugehen – gibt es grundsätzlich drei Ansätze, die Erfolgreich sein können.
  • Anfechtung wegen Irrtum
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
  • Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung
Möchten Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten wegen eines Irrtums, geht die Rechtsprechung von einer zweiwöchigen Ausschlussfrist (konkretisiert durch § 626 BGB) aus. Unter keinen Umständen sollte diese Frist überschritten werden.

Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gibt es in der Regel zumindest ein Jahr

Wie lange kann man gegen einen Aufhebungsvertrag vorgehen?/ Bild: Unsplash.com

Eine Sperrzeit können Sie nur umgehen, wenn wichtige Gründe für den Aufhebungsvertrag vorliegen. Dazu zählt z. B. die drohende Kündigung durch den Arbeitgeber, eine Erkrankung oder die Aussicht auf einen neuen, leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb. Auch erhebliches Fehlverhalten durch den Arbeitgeber oder der Führungskräfte im Unternehmen können eine sogenannte Eigenkündigung rechtfertigen.

In der Praxis raten wir fast immer dazu, vorab eine Genehmigung der Arbeitsagentur für eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag einzuholen. Fragen Sie uns gerne, wir geben im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung gerne ein paar Tips.

Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Gegen ein gesetzliches Verbot können z.B. Aufhebungsverträge verstoßen, die wegen eines Betriebsübergangs geschlossen werden. Auch sind digitale Aufhebungsverträge immer unwirksam.
Die Anfechtung ist eine Möglichkeit
Gemäß § 119 Abs. 1 BGB können Arbeitnehmer einen von Ihnen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag anfechten, wenn sie sich bei Ihrer Zustimmung nicht über den Inhalt im Klaren waren oder eine Zustimmungserklärung gar nicht abgeben wollten.
Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, so riskiert er mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Außerdem verzichtet er damit praktisch auf seine Möglichkeiten, Kündigungsschutzklage zu erheben. Für den Arbeitnehmer ist es daher in der Regle günstiger, wenn der Arbeitgeber kündigt. Es gibt aber auch
Ist der Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen und liegen keine besonderen Umstände vor, ist der Arbeitnehmer in der Regel an den Aufhebungsvertrag gebunden und das Arbeitsverhältnis wird nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrages wirksam beendet.

Gibt es einen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag?

Kann ich von einem unterschriebenen Aufhebungsvertrag zurücktreten? Diese Frage bekommen wir immer wieder gestellt. Aufhebungsverträge können eine große Chance sein – aber gleichzeitig auch ein großes Risiko mit sich bringen. Für Arbeitgeber sind sie oft ein sinnvoll gewähltes Mittel, um Kündigungsschutzklagen zu verhindern und Rechtssicherheit schnell zu erreichen. Ein geplanter Personalabbau lässt sich mit Hilfe von Aufhebungsverträgen risikoärmer realisieren. Gleichzeitig erhalten Arbeitnehmer mehr Kontrolle über das Ende ihres Arbeitsverhältnisses und haben die Möglichkeit, bei geschickter Verhandlungsweise eine hohe Abfindung zu erzielen.

Doch ist der Aufhebungsvertrag erst einmal geschlossen und das Arbeitsverhältnis damit beendet, kommt nicht selten das böse Erwachen. Arbeitnehmer bereuen ist häufig, dass sie ihre Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag gesetzt haben. Der Wunsch nach einer Rückkehr an den Arbeitsplatz, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers können dazu führen, dass man den Aufhebungsvertrag wieder rückgängig machen möchte.

Wie lange kann man gegen einen Aufhebungsvertrag vorgehen?/ Bild: Unsplash.com


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Kaum eine Chance auf Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Die Möglichkeiten hierfür sind jedoch begrenzt. Das Arbeitsverhältnis ist nach Abschluss des Aufhebungsvertrages im Regelfall unwiederbringlich verloren. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz ist ohne Einverständnis des Ex-Arbeitgebers so gut wie nie möglich – selbst wenn eine Rückkehr theoretisch möglich wäre.

Ein gesetzliches Recht zum Widerruf oder Rücktritt vom Aufhebungsverträgen gibt es schlicht nicht. Hat ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, bleibt ihm in der Regel keine Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen oder von diesem zurückzutreten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht im Aufhebungsvertrag selbst vereinbart wurde. Auch in einem für die Branche geltenden Tarifvertrag kann das Rücktrittsrecht geregelt sein. Aber automatisch besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag aus der Welt zu schaffen.

Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag/Bild: Unsplash.com


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Voraussetzungen für eine Anfechtung

In manchen Konstellationen ist es denkbar, den Aufhebungsvertrag durch eine Anfechtung zu beseitigen. Das Gesetz sieht ein Recht zur Anfechtung von Verträgen insbesondere dann vor, wenn ein Vertragspartner durch eine widerrechtliche Drohung oder durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss eines Vertrages bewegt worden ist.

Häufig sind es die Arbeitgeber, die den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages bewegen wollen. Wenn der Arbeitgeber dabei beispielsweise ankündigt, eine ordentliche oder gar eine außerordentliche fristlose Kündigung auszusprechen, falls der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird, kann dieses Verhalten schnell eine Drohung darstellen. Der Arbeitnehmer könnte in einer solchen Situation den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn sich die Drohung mit der Kündigung als widerrechtlich herausstellt. Dies ist wiederum der Fall, wenn der Arbeitgeber von vornherein davon ausgeht, dass eine eventuelle Kündigung einem Prozess vor dem Arbeitsgericht nicht standhalten würde. Droht ein Arbeitgeber also mit einer Kündigung, falls der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird, obwohl er weiß, dass eine solche Kündigung nicht wirksam wäre, kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag anfechten und so aus der Welt schaffen. Die Folge wäre dann, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Neben der Drohung mit einer Kündigung kann der Arbeitnehmer auch in den folgenden Fällen den Aufhebungsvertrag unter Umständen anfechten:

  • Drohung mit einer Strafanzeige
  • Drohung mit der Nachtzahlung von Gehalt
  • Drohung mit körperlicher Gewalt
  • Drohung mit einer Versetzung

Daneben kann ein Aufhebungsvertrag auch dann angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer durch eine Täuschung zur Unterschrift veranlasst worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber vortäuscht und erklärt, dass der betroffene Arbeitsplatz ohnehin demnächst wegfallen würde.

Sobald der Aufhebungsvertrag jedoch unter rechtmäßigen Umständen zustande gekommen ist, ist eine Rückkehr so gut wie unmöglich. Eine Unterschrift sollte daher wohl überlegt sein.

Voraussetzungen für eine Anfechtung/ Bild: Unsplash.com/ Hermes Rivera



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Kann man von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten?

Immer wieder kommen auch Menschen zu uns und sagen so in etwa folgendes: „Ich habe da einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Können Sie den mal bitte Prüfen, ob ich den nehmen soll oder besser zurücktrete?“

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag – Geht das einfach so?

Das sind Momente, die wir uns überhaupt nicht wünsche. Denn wir haben dann zum einen keine Gute Nachricht für den Rechtssuchenden und zum anderen können wir auch kein Geld verdienen.

Es ist dann nämlich in der Regel unser Job, den betroffenen Menschen über seine gegebenenfalls sehr missliche Situation aufzuklären. Denn zum einen ist der Job weg, was in den meisten Fällen ja am Ende gewollt ist, aber zum anderen gibt es fast immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (12 Wochen die Leistung gestrichen – zu deutsch keine Kohle) und häufig wird auch noch ein nicht unwesentlicher Teil der Abfindung auf die Leistungen der Arbeitsagentur angerechnet. Ein Aufhebungsvertrag kann daher am Ende oft die totale finanzielle und private Katastrophe bedeuten.

Und der Arbeitgeber ist in der Regel fein raus. Natürlich versuchen wir, in solchen Fällen noch irgendetwas zu retten. Aber meistens kommt dabei kaum mehr raus als ein wenig mehr Abfindung. Mit Rechtsschutzversicherung lohnt es sich in der Regel, ohne oft nicht.

Aber: Was man nicht versucht, kann man nicht gewinnen.

Grundsätzlich – Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmer von abgeschlossenen Aufhebungsverträgen zurücktreten können, wenn ihr Arbeitgeber die zugesicherte Abfindung wegen einer Insolvenz nicht zahlt.

Ein Arbeitnehmer war seit Oktober 1973 bei einem Unternehmen beschäftigt. Am 1. Oktober 2007 schlossen er und seine Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet werden sollte und dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 110.500,00 Euro gezahlt werden sollte. Am 5. Dezember 2008 beantragte seine Arbeitgeberin jedoch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Arbeitnehmer forderte seine Arbeitgeberin daraufhin schriftlich auf, seine Abfindung fristgerecht auszuzahlen- jedoch ohne Erfolg. Auch eine weitere Aufforderung die Abfindung zu zahlen blieb erfolglos. Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer im Januar 2009 schriftlich den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der Rücktritt unwirksam war und das Arbeitsverhältnis daher zum 31.12.2008 beendet wurde. Zwar handele es sich bei dem Aufhebungsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag, von dem der Arbeitnehmer grundsätzlich zurücktreten kann, falls der Arbeitgeber nicht zahlt. Allerdings bedarf es hierbei u.a. der Voraussetzung, dass die Forderung auch durchsetzbar ist. An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber- wie hier in diesem Fall- wegen Insolvenz nicht leisten muss oder darf.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 6 AZR 357/10

Fazit: Rücktritt Aufhebungsvertrag – Nein. Daher grundsätzlich keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, der nicht vorher vom Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft wurde.

Grundsätzlich – Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag/ Bild: Unsplash.com/ Anton Darius Thesollers


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Urlaubsanspruch und Sonderurlaub zur Hochzeit

Wer heiratet .. braucht dafür viel Zeit. Was für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres ist, ist für andere ein Quell des Ärgers bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, oft unter Hinzuziehung eines Anwalt.

Der (Erholungs-) Urlaub eines Arbeitnehmers ist arbeitsrechtlich gesehen zunächst einmal eine bezahlte Arbeitsfreistellung, die im Bundesurlaubgesetz (BurlG) geregelt ist. Allen Arbeitnehmern steht zwingend Erholungsurlaub von mindestens 4 Wochen im Jahr zu, währenddessen ihnen das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt fortzubezahlen ist. Von diesem gesetzlichen Mindesturlaub kann zugunsten (aber nicht zu Lasten!) des Arbeitnehmer durch Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden. Das hat in vielen Branchen zu einer betrieblichen Praxis von 29 bis 30 Werktagen Urlaub geführt, wobei der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird (§ 4 BurlG). Erkrankt eine Arbeitnehmer während seines Urlaubs, zählen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage, da die Erholung als Urlaubszweck nicht erreicht wurde. Die Urlaubstage müssen zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Dies gilt jedoch nicht bei Erkrankung von Kindern während des Urlaubs des Arbeitnehmers. Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer merkt, dass er am Ende des Jahres noch viele Urlaubstage „übrig“… WEITERLESEN

Urlaubsanspruch und Sonderurlaub zur Hochzeit/ Bild: Unsplash.com


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Die Abfindung und die Steuer

Wichtige Tipps für Arbeitnehmer

Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.

Progressive Einkommenssteuer

Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert.

Ein Jahr später ist Herr Abfindikus Abteilungsleiter und verdient nun 34.000 € brutto. Seine Einkommenssteuer beträgt dann 6.899 € zzgl. 379 € Soli. Der Durchschnittssteuersatz beträgt dann 21,4%.

Das sieht auf den ersten Blick gar nicht dramatisch aus. Wenn wir uns nun aber nur die Steuer für den Mehrverdienst in Höhe von 4.000 € ansehen, wird der Begriff „progressive Einkommenssteuer“ deutlich. Die zusätzliche Steuer in Höhe von 1.369 € (davon 1.298 € Einkommenssteuer und 71 € Soli) bedeutet , dass 34,2% seines Mehrverdienstes an den Fiskus abgeführt werden.

Abfindung erhöht zu versteuerndes Einkommen

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Die Abfindung und die Steuer/Bild: Unsplash.com


Profis zum KündigungsschutzAnwalt für Kündigungsschutz in DulsbergAnwalt für Arbeitsrecht in FlensburgRechtsanwalt für Arbeitsrecht in AltonaAnwalt für Arbeitsrecht in Wilhelmsburg – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in FlensburgRechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg- Neustadt


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“. Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitrecht: die wichtigsten Fragen und kurze Antworten zur AbmahnungKündigungsschutzVerhalten bei einer Abmahnung – unbefristeter ArbeitsvertragVerfallfristVersicherungenUrlaubsgeldÜberstundenCorona ArbeitsrechtCorona KündigungKündigungsschutz im KleinbetriebArbeitsrecht Kündigung


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert. Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen. Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung. Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs? Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss. Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


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Schwerbehinterdetenvertretung

Arbeiten in einem Betrieb dauerhaft mehr als 5 schwerbehinderte, oder den schwerbehinderten gleichgestellte Beschäftigte, ist gem. § 94  Abs. 1 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu wählen. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus mindestens einer Vertrauensperson und einem Stellvertreter. Die SBV soll ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen ausüben. Deshalb kommt beiden Personenkreisen ein besonderer Kündigungsschutz zu, wie er auch für Betriebsräte bzw. Personalräte gilt (§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG). Mandatströger, die selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sind, geniessen zusätzlich den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX…WEITERLESEN

Schwerbehindertenvertretung/ Bild: Unsplash.com


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Wenn der Arbeitgeber zuviel bezahlt

Arbeitnehmer staunen meist nicht schlecht, wenn der Arbeitgeber plötzlich zu viel Gehalt zahlt. Doch lange überwiegt die Freude nicht, denn viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie das zu viel gezahlte Geld wieder zurückzahlen müssen. Dass zu viel Gehalt gezahlt wird passiert tatsächlich, gerade bei kleineren Unternehmen, gar nicht so selten. Schließlich unterlaufen auch der Buchhaltung zuweilen Fehler. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet jeden Monat ihre Gehaltsabrechnung zu überprüfen. Allerdings sieht das Gesetz auch vor, dass jemand, der etwas zu Unrecht erhält das Erhaltene auch wieder zurückgeben muss…Weiterlesen


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Was ist Mobbing?

Der Begriff Mobbing hat sich fast zum Modewort entwickelt. Dahinter steht eine wirklich große Problemstellung in der Arbeitswelt. Es ist nicht einfach, Mobbing zu definieren und es gibt nur in wenigen Fällen eine eindeutige Rechtslage. Sehr häufig sind es in der Praxis Situationen, in denen man sich im Grenzbereich bewegt.

Werde ich gemobbt? Der Versuch einer Definition und Erklärung

Die Frage, ob es sich bei einer Handlung noch um eine schlichte Unfreundlichkeit handelt oder ob dieselbe Handlung – wenn man sie in einen größeren Zusammenhang stellt – Teil einer größeren echten Mobbing-Problematik ist, läßt sich immer nur im Einzelfall feststellen.

  • Ein Mitarbeiter wird zu einer Schicht von Freitag auf Samstag eingeteilt. Nicht schlimm. Unangenehm, wenn der Mitarbeiter, der in Scheidung lebt, genau an diesem Wochenende seine Kinder hat und der Vorgesetzte das weiß (aber noch nicht schlimm). Wirklich ein Problem wird es, wenn der Vorgesetzte, der die Liste der „Kinderwochenenden“ des Mitarbeiters hat und ihn ganz zufällig immer oder sehr oft an diesen Wochenenden zur Nachtschicht einteilt.
  • Ein Mitarbeiter wird von Informationen abgeschnitten und kann praktisch nur Däumchen drehen. Das mag vielleicht ein paar Tage nett sein. spätestens nach zwei Wochen geht es aber massiv an die Seele…Weiterlesen

Mobbing/ Bild; Unsplash.com


Profis bei der Abfindung: Abfindungsanspruch – Anwalt Kündigungsschutz EilbekAufhebungsvertragAbfindungsvergleich – Arbeitsrecht AltenpflegeÄnderungskündigungFachanwalt Arbeitsrecht HamburgUnbefristetes Arbeitsverhältnis Bester Anwalt ArbeitsrechtKündigungsschutz Hamburg Lufthansa ArbeitsrechtGermanwings StellenabbauKündigung bei Lufthansa was tun?Arbeitsrecht Premium Aerotec


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