Einigungsstelle

Das kleine Arbeitsgericht im Betrieb

Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Sie tritt immer dann zusammen, verhandelt und entscheidet, wenn sich der Betriebsrat (bzw. der Personalrat)  und der Arbeitgeber bei Streitigkeiten nicht einigen können.

Was ist die Aufgabe der Einigungsstelle?

Die Hauptaufgabe der Einigungsstelle ist es, diese Meinungsverschiedenheiten zwischen der Arbeitnehmer–  und der Arbeitsgeberseite zu schlichten. Der Betriebsrat darf nämlich nicht – wie eine Gewerkschaft – zu Streiks und Arbeitsniederlegungen aufrufen, wenn sich keine Lösung findet. Der Gesetzgeber hat daher die Einigungsstelle geschaffen, um eine schnelle Lösung zu finden. Die wichtigsten Regelungen zu den Einigungsstellen finden sich im Betriebsverfassungsgesetz.

Wie setzt sich die Einigungsstelle zusammen?

Die Einigungsstelle besteht aus der gleichen Anzahl an Vertretern der Arbeitgeberseite und des Betriebsrats sowie einem neutralen Vorsitzenden. In der Praxis ist der Vorsitzende meist ein Arbeitsrichter, auf den sich beide Seiten geeinigt haben müssen. Da die Entscheidung der Einigungsstelle vom Arbeitsgericht überprüft werden kann, ist bei der Wahl des Vorsitzenden zu beachten, dass dieser von einem nicht zuständigen Arbeitsgericht stammt. Die Anzahl der Vertreter hängt von der Schwierigkeit oder Komplexität der zu verhandelnden Streitigkeit ab. So können in manchen Angelegenheiten schon jeweils zwei Vertreter ausreichen – in anderen sind wiederum jeweils vier notwendig.

Wann und wie wird die Einigungsstelle tätig?

Im Normalfall wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. In der Praxis wird der Antrag bei der Einigungsstelle meist vom Betriebsrat gestellt und ist nicht von der Arbeitgeberseite gewünscht. In einem solchen Fall spricht man von einem erzwingbaren Verfahren, da die Tätigkeit der Einigungsstelle von der Arbeitgeberseite nicht verhindert werden kann. Das erzwingbare Verfahren ist allerdings nur bei Streitigkeiten möglich, die das Gesetz ausdrücklich nennt, beispielsweise bei sozialen Angelegenheiten oder bei Betriebsänderungen.

Verschiedene Einigungsstellen

Neben dem erzwingbaren Verfahren gibt es noch das freiwillige Verfahren. Bei diesem sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat mit der Tätigkeit der Einigungsstelle einverstanden. Entweder wurde hier von beiden Seiten ein Antrag gestellt oder eine Seite stellt den Antrag und die andere erklärt sich ausdrücklich mit der Tätigkeit der Einigungsstelle einverstanden.

Nachdem der Antrag gestellt wurde und die jeweils andere Partei sich zu diesem geäußert hat, soll sich die Einigungsstelle schnell zu einem Termin zusammen finden. Das Einigungsstellenverfahren findet dann entweder im Betrieb oder an einem neutralen Ort statt. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Es können jedoch unter Umständen Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeberseite zuhören und teilnehmen. So können bei sämtlichen Verhandlungen die damit befassten Mitarbeiter ihre Argumente in der Einigungsstelle vortragen. Die Beschlussfassung, das heißt die Abstimmungen, der Einigungsstelle verläuft jedoch geheim.

Wie ist der Ablauf im Termin der Einigungsstelle?

Zum Termin erscheinen die Teilnehmer und tragen dem Vorsitzenden ihre Argumente vor, die dann diskutiert werden. Der Vorsitzende sollte generell versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien zu bewirken. Eine Entscheidung durch ihn ist eigentlich nicht vorgesehen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle macht dazu oftmals Vorschläge, die dann von den Parteien in Sitzungsunterbrechungen beraten werden. Auf diese Weise soll eine Annäherung erreicht werden. Über den Vorschlag wird dann abgestimmt. In der ersten Abstimmungsrunde enthält sich der Vorsitzende und hat damit keine Stimme. Wenn sich jedoch keine Mehrheit findet, wird erneut beraten. An der folgenden zweiten Abstimmungsrunde nimmt der Vorsitzende dann teil und entscheidet diese durch seine Stimmung regelmäßig. Daher ist die Auswahl des Vorsitzenden gut zu überlegen und sorgt zumeist gesondert noch für Streitigkeiten. Nach der zweiten Abstimmungsrunde hat die Einigungsstelle dann den Schlichtungsspruch gefällt, welcher in einem Beschluss schriftlich festgehalten wird.

Wie lange Dauert eine Einigungsstelle?

Das Einigungsverfahren kann unter Umständen nach einigen Stunden schon beendet sein. Handelt es sich allerdings um komplexe Angelegenheiten, zu denen beispielsweise noch Sachverständige angehört werden müssen, kann sich das Verfahren auch über Tage hinziehen.

In vielen Fällen kommt es allerdings gar nicht zu einem Schlichtungsspruch der Einigungsstelle. Vielmehr verhandeln die Parteien unter Leitung des Vorsitzenden ausgiebig und versuchen eine freiwillige Einigung zu finden. Diese wird dann meist in einer Betriebsvereinbarung festgehalten. Wichtig ist hierbei jedoch, dass der gesamte Betriebsrat dieser Vereinbarung zustimmen muss. Dazu wird die Einigungsstelle meist für eine kurze Zeit ausgesetzt.

Wie lange Dauert eine Einigungsstelle?/ Bild: Unsplash.com/ Jon Tyson

Rechtliche Grundlagen der Einigungsstelle

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Diese besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden. Können sich die Betriebsparteien nicht auf die Person des Einigungsstellenvorsitzenden einigen, so bestellt ihn das Arbeitsgericht gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG. Gleiches gilt, wenn sich die Betriebspartner nicht auf die Anzahl der Beisitzer einigen können (§ 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Notwendigkeit der Einigungsstelle

Häufig streiten die Betriebspartner darüber, ob es überhaupt notwendig ist, eine Einigungsstelle zu bilden bzw. ob die Zuständigkeit der Einigungsstelle besteht. Das Arbeitsgericht muss dann als Vorfrage der Einsetzung des Einigungsstellenvorsitzenden oder der Festlegung der Anzahl der Beisitzer die Zuständigkeit der Einigungsstelle für den im Antrag genannten Regelungsgegenstand prüfen. Bestellt das Arbeitsgericht einen Vorsitzenden durch Beschluss nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG, so bedeute dies zugleich, dass die Einigungsstelle wirksam eingesetzt ist.

Gericht bestimmt Anzahl der Beisitzer und den Vorsitzenden

In der Praxis wird die gewünschte Person, die man als Einigungsstellenvorsitzenden haben möchte, namentlich benannt. Auch die Anzahl der Beisitzer wird konkret angegeben. Diese Angaben sind zwar genau genommen nicht erforderlich, da sie lediglich als Anregung für das Gericht dienen. Denn das Gericht bestimmt sowohl den Vorsitzenden als auch die Anzahl der Beisitzer nach freiem Ermessen. Da das Gericht aber erfahrungsgemäß den Vorschlägen der Parteien folgt, empfiehlt es sich, seinen „Wunsch“-Kandidaten zu benennen, im Vorfeld dessen Einverständnis einzuholen und das Vorliegen desselben dem Gericht mitzuteilen.

Voraussetzungen für den Einsatz einer Einigungsstelle

Der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ist im Antrag möglichst genau und umfassend zu bezeichnen. Denn eine Ausdehnung der Zuständigkeit ist nämlich nur bei Einwilligung beider Betriebspartner möglich. Dabei ist der Antrag zu begründen. Der Antragsteller muss zudem einen konkreten Sachverhalt darlegen, aus dem sich die Zuständigkeit der Einigungsstelle für den benannten Regelungsgegenstand ergibt.

Dabei ist zu beachten, dass das Mitbestimmungsrecht in diesem Punkt noch nicht ausgeübt worden sein darf. Der Begründung muss auch zu entnehmen sein, das ein Rechtsschutzinteresse an der Einsetzung der Einigungsstelle besteht. Dazu muss der Antragsteller entweder substantiiert geltend machen, dass die Gegenseite Verhandlungen über den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt verweigert, oder er muss darlegen, dass Verhandlungen zwar geführt wurden, diese aber gescheitert sind. Ferner muss dargelegt werden, dass außergerichtlich die konsensuale Einsetzung einer Einigungsstelle versucht wurde.

Die Einsetzung der Einigungsstelle darf bei Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen nur dann vom Gericht verweigert werden, wenn die Einigungsstelle für den geltend gemachten Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig ist oder es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG darf der Antrag nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt nur dann vor, wenn für das Gericht sofort und auf den ersten Blick erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der streitigen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Eine Zurückweisung wegen offensichtlicher Unzuständigkeit ist also ausgeschlossen, wenn das Bestehen des Mitbestimmungsrechts in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist oder das BAG zur einschlägigen Rechtsfrage nur vereinzelt Stellung genommen hat und an dieser Rechtsauffassung heftige Kritik in der Instanzrechtsprechung oder der Literatur geäußert wurde.

Kosten der Einigungsstelle

Die Kosten der Einigungsstelle werden vom Arbeitgeber selbst getragen. Die Mitglieder der Einigungsstelle auf Seiten der Arbeitnehmer erhalten keine gesonderte Vergütung, aber natürlich ihren normalen Lohn. Da in den Einigungsstellen durch Beschlüsse oder Betriebsvereinbarungen teilweise wichtige und langfristige Entscheidungen getroffen werden, empfiehlt sich eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Zumindest sollte vor Beginn der Verhandlungen ein Beratungsgespräch geführt werden, damit man sich seiner Rechte und Pflichten sicher sein kann und nicht nachteilige Entscheidungen trifft.

Spruch der Einigungsstelle – Entscheidung

Der Spruch der Einigungsstelle kann schließlich gerichtlich auf Rechtsfehler überprüft werden. Dabei könnte der Beschluss aufgehoben werden, wenn die Einigungsstelle beispielsweise gar nicht zuständig gewesen wäre oder ein Verstoß gegen Gesetze oder Tarifverträge beschlossen wurde. Derartige Verstöße können zeitlich unbefristet vom Gericht überprüft werden. Außerdem kann gerichtlich überprüft werden, ob die Entscheidung der Schlichtungsstelle die Grenzen ihres Ermessen überschritten hat. Dies wäre dann der Fall, wenn sachfremde Erwägungen herangezogen worden wären. Hierbei ist jedoch eine zweiwöchige Antragsfrist zu beachten.

Gegen den Spruch zur Einsetzung der Einigungsstelle ist die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statthaft (§ 98 Abs. 2 ArbGG).

Einigungsstelle/ Bild: Unsplash.com/ Viktor Talashuk


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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den Arbeitszeiten

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus §87 des Betriebsverfassungsgesetzes umfasst nach Absatz 1 Nummer 2 auch die Mitbestimmung bei der Arbeitszeit.
Lediglich bei der Dauer des Mitbestimmungsrechts hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zur Verdeutlichung haben wir einige Beispiele aufgelistet.

Darf der Betriebsrat selbst Regelungen bezüglich der Arbeitszeit vorschlagen?

Grundsätzlich ja, denn das Mitbestimmungsrecht aus §87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst auch ein Initiativrecht des Betriebsrats. So kann der Betriebsrat beispielsweise Gleitzeitregelungen selbst vorschlagen.
Geht der Arbeitgeber auf diese Vorschläge nicht ein, so kann sich der Betriebsrat an die Einigungsstelle wenden. Diese kann dann eine Entscheidung treffen, die für beide Seiten verbindlich ist.

…WEITERLESEN

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den Arbeitszeiten/ Bild: Unplash.com


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Kündigung und Resturlaub

Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann. Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden. Weiterlesen

 


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Beweisverbote im Allgemeinen und Beweisverwertungsverbote  sind rechtsstaatliche Schranken in Gerichtsverfahren. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Prozesses verbietet es, unfaire Beweise zu erheben und diese dann zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung zu machen. Die Gewinnung und der Verwertung von Beweisen sind in unserem Rechtsstaat Grenzen gesetzt…Weiterlesen

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Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit gelten für eine Kündigung einige besondere Voraussetzungen. Eine Kündigung kann in der Probezeit grundsätzlich grundlos erfolgen. Der Arbeitgeber muss zwar einen Grund für die Kündigung haben, diesen muss er gegenüber dem Arbeitnehmer allerdings nicht benennen.

Abweichende Regelungen für die Kündigungsfrist

Abweichende Regelungen gelten in der Probezeit auch für die Kündigungsfrist. Bei einer Probezeit von bis zu sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen. Eine Verkürzung dieser Frist jedoch nicht möglich. Wichtig: die Kündigungsfrist gilt für beide Parteien. Schließlich ist Sinn der Probezeit, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser kennenlernen können….WEITERLESEN

Kündigung wegen der Probezeit/ Bild: Unsplash.com/ Alejandro Escamilla


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Kündigung wegen Beleidigung: „soziale Arschlöcher“

Ein langjähriger Arbeitnehmer bei einem Familienunternehmens bezeichnete seine Vorgesetzten als „soziale Arschlöcher“. Hierfür kassierte er eine fristlose Kündigung, gegen die er eine Kündigungsschutzklage erhob. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteile nun, dass die fristlose Kündigung zurecht ausgesprochen wurde.

Der 62-jährige Arbeitnehmer war seit 23 Jahren bei einem kleinen, familiengeführten Gas- und Wasserinstallateurbetrieb angestellt. Auslöser für einen Streit war eine Frage an den Senior Chef, Vater des aktuellen Geschäftsführers, welche aus Sicht des Mitarbeiters sarkastisch, provozierend und nicht zielführend beantwortet wurde. So soll der Installateur als Antwort auf seine fachbezogene Frage lediglich darauf hingewiesen worden sein, sich ein Bauteil entweder zu „schnitzen“ oder das Problem als ehemaliger Seemann durch „verschiedenen Knoten“ zu lösen. Der Junior-Chef, welcher das Gespräch mitbekam, soll diesen Umgang miteinander als „Kindergarten“ bezeichnet haben. WEITERLESEN

Kündigung wegen Beleidigung: „soziale Arschlöcher“/ Bild: Unsplasl.com/ Craig Whitehead


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Kündigungsschutz

Nahezu jede Kündigung bringt den Gekündigten in eine besondere Situation. Denn unabhängig davon, ob er mit der Arbeit glücklich war oder nicht, birgt die Kündigung immer die Gefahr des sozialen Abstiegs und erzeugt so – nicht ganz unberechtigt – Existenzängste.

In den letzten Jahren ist folgerichtig zu beobachten, daß die Neigung der Arbeitnehmer, einer Beendigung gegen Abfindung zuzustimmen, deutlich zugenommen hat. Insbesondere ältere Arbeitnehmer neigen dazu, lange und ausdauernd um den Arbeitsplatz zu kämpfen. Dies hat seinen Grund natürlich auch in den Veränderungen beim Arbeitslosengeld und insbesondere bei den Hartz IV-Gesetzen…WEITERLESEN

Kündigungsschutz/ Bild: Unsplash.com


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Strahlenschutzbeauftragter

Die „SSB“ gehören zu den sog. „Betriebsbeauftragten“. In ihrer Funktion nehmen sie die fachliche Vertretung für die Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, müsse sie von einem Unternehmen ernannt werden, dass mit radioaktiven Substanzen arbeitet. Die SSB haben besondere Sachkunde im Umgang mit diesen Stoffen. Ihre Rechte und Pflichten sind in den § 32 StrlSchV bzw. § 14 RöV geregelt. In § 32 Abs. 5 StrlSchV ist ein „Behinderungs-und Benachteiligungsverbot“ geregelt. Danach dürfen die SSB nicht bei der Wahrnehmung ihrer Arbeit behindert werden. Daraus ergibt sich auch ein relativer Kündigungsschutz. Die SSB dürfen nicht aus Gründen gekündigt werden, die sich aus der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Einen ausdrücklichen Kündigungsschutz, wie es ihn etwa für den Immissionsbeauftragten gibt, geniessen die SSB aber nicht.


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Störfallbeauftrager

Der Störfallbeauftragte gehört zu den sog. „Betriebsbeauftragten“.

Die Aufgabe der oder des Störfallbeauftragtenist es Kontrollpflichten, bezüglich der Emmissionen von Unternehmen wahrzunehmen. Für ihn gilt gem. § 58 d BImschG dasselbe wir für den Immissionsbeauftragten….WEITERLESEN

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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung….WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


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Auch interessant:

Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen


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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.

Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis


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