Die Bildungsfreistellung oder der Bildungsurlaub ist ein besonderes Recht, das Arbeitnehmer in Deutschland haben, um sich während der Arbeitszeit weiterzubilden. Bildungsurlaub ist grundsätzlich Landesrecht. Alle Bundesländer – mit Ausnahme von Bayern und Mecklenburg-Vorpommern haben ein Bildungsurlaubsgesetz bzw. eine gesetzliche Regelung zur Bildungsfreistellung. In Schleswig-Holstein gelten besondere Regelungen und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub.
Kurz und Knapp:
Anspruch auf Bildungsurlaub – oder Bildungsfreistellung – haben also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter und auch Auszubildende, deren Tätigkeit schwerpunktmäßig in Schleswig-Holstein stattfindet. Dabei muss das Beschäftigungsverhältnis aber seit mindestens 6 Monaten bestehen. Rechtsgrundlage ist das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG). Die Dauer der Bildungsfreistellung ist 5 Tage pro Kalenderjahr.
Rechtlicher Rahmen und Voraussetzungen für Bildungsfreistellung in Schleswig-Holstein
Die Bildungsfreistellung in Schleswig-Holstein ist im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) geregelt und ermöglicht Arbeitnehmern, sich bis zu fünf Tage im Jahr von der Arbeit freistellen zu lassen, um an anerkannten Bildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Arbeitgeber ist während dieser Zeit verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub in Schleswig-Holstein sind folgende:
- Das Beschäftigungsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen.
- Die Bildungsveranstaltung muss mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen.
- Die Bildungsveranstaltung muss von einer anerkannten Einrichtung durchgeführt werden, die bestimmte Qualitätsstandards erfüllt. Dazu gehören beispielsweise Volkshochschulen, Bildungswerke und Gewerkschaften.
- Die Bildungsveranstaltung muss der beruflichen Weiterbildung dienen und darf nicht rein privaten Interessen dienen.
- Die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung muss mindestens sechs Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden.
Arbeitnehmer haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren insgesamt zehn Tage Bildungsurlaub zu nehmen. Dabei können die fünf Tage aus dem Vorjahr in das nächste Jahr übertragen werden. Der Bildungsurlaub kann auch aufgeteilt werden, beispielsweise in zwei zweitägige Veranstaltungen oder einen dreitägigen und einen zweitägigen Bildungsurlaub.
Es gibt eine Vielzahl von Bildungsveranstaltungen, die für den Bildungsurlaub in Schleswig-Holstein anerkannt sind. Diese reichen von Sprachkursen über berufliche Weiterbildungen bis hin zu Seminaren zu Themen wie Gesundheit, Umwelt und Politik.
Insgesamt bietet die Bildungsfreistellung in Schleswig-Holstein Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit weiterzubilden und ihre Fähigkeiten zu verbessern, ohne dabei finanzielle Einbußen zu erleiden. Durch die Voraussetzungen und Regelungen soll zudem sichergestellt werden, dass die Bildungsveranstaltungen von hoher Qualität und beruflich relevant sind.
Bildungsurlaub und Bildungsfreistellung in Schleswig-Holstein
Weitere nützliche Informationen zum Thema Bildungsfreistellung bzw. Bildungsurlaub in Schleswig-Holstein finden Sie hier auf den Seiten der Landesregierung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/bildung-hochschulen/bildungsfreistellung-bildungsurlaub/bildungsfreistellung-bildungsurlaub_node.html
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Der Bildungsurlaub – Was Arbeitgeber beachten sollten
Einfach mal einen Englischkurs oder ein Seminar zur politischen Lage in der Türkei besuchen, ohne dass kostbarer Jahresurlaub genommen werden muss – Bildungsurlaub macht es möglich. Der Bildungsurlaub ist eine besondere Form des Urlaubs, der der gesellschaftlichen, beruflichen oder politischen Weiterbildung dient. Der Bildungsurlaub soll es Arbeitnehmern – getreu dem Motto des lebenslangen Lernens – erleichtern, in dem heutigen sich rasant verändernden Alltag, Zeit zur beruflichen, aber auch privaten, Weiterbildung zu haben.
Regelungen zur Gewährung von Bildungsurlaub
In einem völkerrechtlichen Abkommen von 1974 hat sich Deutschland dazu verpflichtet, Arbeitnehmern einen bezahlten Bildungsurlaub zum Zwecke der Berufsbildung, der allgemeinen und politischen Bildung sowie der gewerkschaftlichen Bildung zu gewähren. Da Bildung aber Ländersache ist, haben die einzelnen Bundesländer eigene Regeln hierzu geschaffen. So haben Arbeitnehmer in 14 von 16 Bundesländern daher einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Nur für Arbeitnehmer aus Bayern und Sachsen gibt es diesen Extra-Urlaub nicht…WEITERLESEN
Der Bildungsurlaub – Was Arbeitgeber beachten sollten/ Bild: Unsplash.com
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Airbus plant massiven Stellenabbau – Norddeutschland verliert viele Arbeitsplätze
Der massiver Stellenabbau bei Airbus wird vor allem die Norddeutschen Standorte treffen. Wie sich aus aktuellen Presse Mitteilungen entnehmen lässt, verhandeln Arbeitgeberseite, Betriebsräte und Gewerkschaften über den von Airbus beabsichtigten Stellenabbau.
Norddeutschland massiv vom Stellenabbau bei Airbus betroffen
Im Werk in Hamburg-Finkenwerder wird es wohl über 2000 Arbeitsplätze kosten. In Stade sind über 300 Arbeitsplätze betroffen und in Bremen noch einmal über 400.Die Arbeitsplätze sollen nach Angaben von Airbus aber nicht nur in der Produktion abgebaut werden, sondern auch in der Verwaltung und den anderen Bereichen.
Nach Aktuellen Informationen des NDR sind alle Norddeutschen Standorte massiv betroffen.
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Norddeutschland massiv vom Stellenabbau bei Airbus betroffen/ Bild: Axel Pöppel
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Überstunden abbummeln
Viele Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: Überstunden abbummeln, das heißt durch Freizeit ausgleichen, oder lieber ausbezahlen lassen. Im Regelfall gilt dabei, dass Überstunden zusätzlich zum Monatsgehalt zu bezahlen sind, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet hat. Viele Arbeitgeber sind aber nicht dazu bereit, die Überstunden auszubezahlen. Sie fordern stattdessen von ihren Arbeitnehmern, dass diese die angesammelten Überstunden abbummeln. Weiterlesen
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.
Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?
Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN
Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN
Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen
Bild: unsplash.com/ Javardh
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
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Schwerbehindertenvertretung
Arbeiten in einem Betrieb dauerhaft mehr als 5 schwerbehinderte, oder den schwerbehinderten gleichgestellte Beschäftigte, ist gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu wählen.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus mindestens einer Vertrauensperson und einem Stellvertreter.
Die SBV soll ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen ausüben. Deshalb kommt beiden Personenkreisen ein besonderer Kündigungsschutz zu, wie er auch für Betriebsräte bzw. Personalräte gilt (§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG). Mandatströger, die selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sind, geniessen zusätzlich den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX…WEITERLESEN
Schwerbehindertenvertretung/ Bild: Unsplash.com
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Wenn der Arbeitgeber zuviel bezahlt
Arbeitnehmer staunen meist nicht schlecht, wenn der Arbeitgeber plötzlich zu viel Gehalt zahlt.
Doch lange überwiegt die Freude nicht, denn viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie das zu viel gezahlte Geld wieder zurückzahlen müssen.
Dass zu viel Gehalt gezahlt wird passiert tatsächlich, gerade bei kleineren Unternehmen, gar nicht so selten. Schließlich unterlaufen auch der Buchhaltung zuweilen Fehler. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet jeden Monat ihre Gehaltsabrechnung zu überprüfen.
Allerdings sieht das Gesetz auch vor, dass jemand, der etwas zu Unrecht erhält das Erhaltene auch wieder zurückgeben muss…Weiterlesen
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