
Ein Kölner Nahrungsmittelhersteller hatte in den vergangenen Jahren seinen Betriebsrentnern ein Weihnachtsgeld in Höhe von 105 Euro gezahlt. Zusätzlich erhielten die Betriebsrentner auch noch eine Marzipantorte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. In diesem Jahr fiel diese Leistung jedoch aus. Dagegen setzten sich die Betriebsrentner zur Wehr und verlangten von dem Nahrungsmittelhersteller die Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 105 Euro. Zudem verlangten jeder eine Marzipantorte.
Die wildgewordenen Betriebsrentner
Sie begründeten ihre Forderung damit, dass jeder Betriebsrentner in den vergangenen Jahren diese Leistungen erhalten hatte und dadurch eine betriebliche Übung entstanden sei. Als der Arbeitgeber die Leistungen verweigerte, zogen die Betriebsrentner vor das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht Köln entschied jedoch zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Betriebsrentner haben somit keinen Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 105 Euro und der Schenkung einer Marzipantorte.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht in Köln begründete seine Entscheidung damit, dass keine betriebliche Übung entstanden sei, da nicht alle Betriebsrentner in den vergangenen Jahren die Leistungen erhalten hätten. Zudem hatte der Arbeitgeber jedes Jahr ein Weihnachtsschreiben verschickt und darin bereits deutlich gemacht, dass das Weihnachtsgeld und die Marzipantorte nur für das aktuelle Jahr des Schreibens gewährt werden. Diese Tatsachen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme einer betrieblichen Übung. Die Marzipantorte müssen sich die Betriebsrentner jetzt wohl oder übel selbst kaufen.
Wann kommt es zu einer betrieblichen Übung?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei zusätzlichen Leistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern vorsichtig sein, denn einer regelmäßigen Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweise, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. Diese dient dem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer, da diese sich dann auf die Leistung auch im nächsten Jahr verlassen können. Hätte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall also allen Betriebsrentnern und nicht nur einigen das Weihnachtsgeld und die Marzipantorte gewährt, so hätten sich die Betriebsrentner auch in diesem Jahr auf die Leistungen berufen können. Zudem hatte der Arbeitgeber jedoch in seinen Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden würden. Da der Arbeitgeber somit nur einzelnen Betriebsrentnern die Leistungen gewährt hatte und zudem schriftlich deutlich gemacht hatte, dass die Leistungen sich nur auf das aktuelle Jahr beziehen, kann noch nicht von einer betrieblichen Übung gesprochen werden.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2016 – Az: 11 Ca 3589/16.

Weihnachtsgeld( Bild: unsplash.com/ Buzz Andersen
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com
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Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld
Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN…
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Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in Hamburg – Anwalt für Kündigungschutz in Neumünster – Anwalt für Kündigungsschutz in Rotherbaum– Anwalt für Kündigungsschutz in St. Georg– Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in St. Pauli–Anwalt für Arbeitsrecht Hamburg– Kündigungsschutz Hamburg – Internationale Scheidung – Anwalt Scheidung Hamburg – Pflichtteil – Testamentsvollstrecker – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland
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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.
Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis
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