Im Lager von Amazon Winsen arbeiten die Mitarbeitenden mit Hilfe von Handscannern.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat einer Pressemitteilung zufolge im Verfahren der Amazon Logistik Winsen GmbH gegen die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen über die Frage entschieden, ob Amazon die Leistung seiner Mitarbeiter mit den im Logistikzentrum eingesetzten Handscannern überwachen darf.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen hatte dem Logistikunternehmen im Jahr 2020 per Bescheid die „fortlaufende Erhebung und Nutzung bestimmter Beschäftigtendaten“ untersagt. Begründet wurde die Untersagungsverfügung damit, dass durch eine solche Kontrolle ein ständiger Anpassungs- und Leistungsdruck entstehe, der für die pünktliche Auslieferung der Waren nicht erforderlich sei. Amazon hatte dagegen geklagt.
Verwaltungsgericht: Die Interessen von Amazon haben Vorrang
Die Schlüsselfrage des Verfahrens war die nach der Verhältnismäßigkeit: Was überwiegt – das Interesse Amazons, die Abläufe im Logistikzentrum zu optimieren und die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen, oder der Schutz der Menschen davor, dass jeder Arbeitsschritt aufgezeichnet wird?
Die Interessenabwägung sei „sehr schwierig“ gewesen, sagte die Vorsitzende der Kammer: „Wir haben keinen Zweifel daran, dass es einen Anpassungs- und Überwachungsdruck gibt.“ Das gelte vor allem für befristet Beschäftigte. Aber die Interessen von Amazon seien gewichtiger.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall zwar ein solcher Anpassungs- und Überwachungsdruck entstehe. Die Daten dienten aber dazu, durch kurzfristige Umverteilung, etwa an leistungsschwächeren Tagen, oder durch Berücksichtigung bei der mittelfristigen Einsatzplanung individuell auf die Bedürfnisse einzelner Mitarbeiter einzugehen. Das schutzwürdige Interesse an der Verarbeitung überwiege. Zwar würden die Daten auch für spontane Feedbackgespräche genutzt. Es handele sich aber weder um eine Verhaltenskontrolle noch um die Verarbeitung sensibler Daten.
Das Gericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen. Ob die Datenschutzbehörde in Person der Landesdatenschutzbeauftragten Berufung einlegen wird, ist derzeit noch unklar.
Bei diesem Verfahren ging es ausdrücklich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche, sondern um eine Verfügung der Landesdatenschutzbeauftragten. Es darf angenommen werden, das ein Betriebsrat vor Ort einen erheblich erweiterten Arbeitnehmerdatenschutz durchsetzen kann.
Schlussfolgerung zum Schutz der Arbeitnehmer im verwaltungsrechtlichen Verfahren
Die Entscheidung zeigt – unabhängig von der Frage, ob sie noch vom OVG Lüneburg überprüft wird -, dass auch eine umfassendere Analyse des Verhaltens von Arbeitnehmern datenschutzrechtlich zulässig sein kann. Entscheidend ist, ob die Auswertung gerade dieser personenbezogenen Daten für wichtige Entscheidungen über betriebliche Abläufe erforderlich ist. – Da auch eine solche Datenverarbeitung mitbestimmungspflichtig ist, wird die konkrete Ausgestaltung in der Praxis in der Regel auf der Ebene der Betriebsparteien ausgehandelt.

Leistungskontrolle per Handscanner: Amazon gewinnt vor Verwaltungsgericht gegen Landesdatenschutzbeauftragte
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Norddeutschland massiv vom Stellenabbau bei Airbus betroffen/ Bild: Axel Pöppel
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.
Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?
Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN

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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
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Schwerbehindertenvertretung
Arbeiten in einem Betrieb dauerhaft mehr als 5 schwerbehinderte, oder den schwerbehinderten gleichgestellte Beschäftigte, ist gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu wählen.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus mindestens einer Vertrauensperson und einem Stellvertreter.
Die SBV soll ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen ausüben. Deshalb kommt beiden Personenkreisen ein besonderer Kündigungsschutz zu, wie er auch für Betriebsräte bzw. Personalräte gilt (§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG). Mandatströger, die selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sind, geniessen zusätzlich den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX…WEITERLESEN

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Wenn der Arbeitgeber zuviel bezahlt
Arbeitnehmer staunen meist nicht schlecht, wenn der Arbeitgeber plötzlich zu viel Gehalt zahlt.
Doch lange überwiegt die Freude nicht, denn viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie das zu viel gezahlte Geld wieder zurückzahlen müssen.
Dass zu viel Gehalt gezahlt wird passiert tatsächlich, gerade bei kleineren Unternehmen, gar nicht so selten. Schließlich unterlaufen auch der Buchhaltung zuweilen Fehler. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet jeden Monat ihre Gehaltsabrechnung zu überprüfen.
Allerdings sieht das Gesetz auch vor, dass jemand, der etwas zu Unrecht erhält das Erhaltene auch wieder zurückgeben muss…Weiterlesen
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