Ryanair-Personal: Wo können wir klagen?

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Das Flugpersonal möchte klagen – doch weiß nicht wo. Die arbeitsrechtlichen Verflechtungen in Ryanairs Unternehmensstruktur machen die Antwort nicht wirklich einfach. Selbst der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat sich nun mit dieser Frage beschäftigt.

Nicht schön, wenn ein Arbeitnehmer klagen möchte, aber nicht weiß, an welches Gericht er sich wenden soll. Genau so geht es einer Reihe von früheren Mitgliedern des Bodenpersonals der irischen Fluggesellschaft Ryanair. Diese möchten gegenüber der Fluggesellschaft und dem ebenfalls irischen Personaldienstleister Crewlink diverse Zahlungen einklagen, unter anderem wegen nachträglicher Gehaltsanpassungen – kommen aber mit ihrem Anliegen nicht voran.

Ryanair – System gegen Arbeitnehmerrechte?

Ryanair hatte das Flugpersonal, welches aus unterschiedlichen europäischen Ländern stammt, entweder selbst eingestellt oder über Crewlink abgeordnet. In den Arbeitsverträgen wurde dabei immer der Flughafen Charleroi in Belgien als Heimatbasis der Arbeitnehmer angegeben. Die Mitarbeiter waren arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, weniger als eine Stunde von ihrer Heimatbasis entfernt zu wohnen. Für innereuropäische Flüge trat das Flugpersonal morgens in Charleroi ihren Dienst an und beendete ihn auch dort.

Irisches Arbeitsrecht vereinbart

Man könnte nun meinen, dass das Arbeitsgericht in Charleroi für die Klagen der Arbeitnehmer zuständig sei. Dieses erklärte sich aber ausdrücklich für unzuständig und wies die Klagen ab. Begründet wurde dies mit einem Passus in den Arbeitsverträgen, wonach irisches Recht anwendbar sei und die irischen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten zuständig seien.

Gegen die Abweisung aus Belgien legten die Arbeitnehmer ein Rechtsmittel ein. Der Arbeitsgerichtshof in Mons legte die Sache nun dem Europäischen Gerichtshof zu Klärung der Zuständigkeit vor. Möglicherweise ist eine Verordnung der EU anwendbar, wonach der Arbeitgeber an dem Ort verklagt werden könne, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte. Dies wäre im Fall der Ryanair Crew wiederum Charleroi in Belgien. Sinnvoll wäre es, wenn der EuGH auch in diesem Fall seine ständige Rechtsprechung beibehalten würde. Danach wäre bei Arbeitsverträgen, die im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten erfüllt werden, das Gericht des Ortes zuständig, an dem bzw. von dem aus der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten hauptsächlich erfüllt.

Dies könnten die neuen Regeln sein

Der Generalanwalt des EuGH schlug vor, dass zur Ermittlung dieses Ortes im Fall der Ryaiair-Crew insbesondere sechs Aspekte zu berücksichtigen seien:

  1. Der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitstage beginnt und beendet.
  2. Wo die Flugzeuge, an deren Bord die Besatzung tätig ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  3. Wo die Anweisungen des Arbeitgebers zur Kenntnis genommen und der Arbeitstag organisiert werden.
  4. Der vertraglich festgelegte Wohnort der Besatzungsmitglieder.
  5. Wo sich ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Büro befindet.
  6. Und schließlich: Wohin sich der Arbeitnehmer im Fall der Arbeitsunfähigkeit und bei disziplinarischen Problemen begeben muss.

Irrelevant sei aber, ob die Arbeitnehmer direkt bei Ryanair beschäftigt seien oder über Crewlink dort hin vermittelt wären. Ebenso sei es unwichtig, wo die Flugzeuge eingetragen seien. Relevant sei aber insbesondere die Heimatbasis in Charleroi, da dort der Arbeitstag begonnen und beendet werde. Der Generalanwalt ließ mit Aufstellung dieser sechs Punkte deutlich erkennen, dass viel für die Zuständigkeit der Gerichte in Charloi spricht. Man kann der Besatzung nur wünschen, dass der EuGH schnell entscheidet, damit die arbeitsrechtlichen Klagen endlich starten können.

Rainair/ Bild: unsplash.com/ Markus Spiske


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Entlassungswelle nun auch bei Siemens?

Um dem digitalen Wandel besser zu überstehen, hat der Elektronik-Konzern Siemens ein Paket von Maßnahmen vorgestellt, das enorme Kosten einsparen soll. Zentrales Thema ist dabei die Streichung und Verlagerung vieler Arbeitsplätze.

Siemens beschäftigt allein in Deutschland etwa 114.000 Arbeitnehmer. Laut einer Pressemitteilung des Elektronik-Konzerns könnte sich diese Zahl künftig stark verringern. So wurde in der Mitteilung ein Maßnahmenpaket vorgestellt, das die Streichung von 1.700 Stellen und die Verlagerung weiterer 1.000 Arbeitsplätze vorsieht.

Einsparungen trotz schwarzer Zahlen

Trotz guter Quartalszahlen sei Hintergrund dieser Entscheidung zum einen der digitale Wandel, der nun auch Siemens zur Neuausrichtung zwinge. Zum anderen sei eine Umstrukturierung von Problemgeschäftsfeldern notwendig. Betroffen seien die digitale Fabrik, die Ausbildung und die Zugsparte – vor Allem aber hauptsächlich die IT-Abteilung mit etwa 1.350 Stellen.

Einzelne Lager im Großraum Nürnberg, Fürth, Erlangen und Amberg sollen zu einem neuen Logistikzentrum zusammengefasst werden, welches nicht mehr von Siemens direkt, sondern von einem externen Dienstleister betrieben werden solle. Siemens plant, hierdurch Reaktionszeiten zu verkürzen und aufwendigen Warenverkehr einzusparen.

Besonders betroffen: die IT-Abteilung

In der Zugbranche sei der Preis- und Kostendruck durch einen neu zusammengeschlossenen chinesischen Hersteller stark gestiegen. Da in diesem Bereich außerdem seit längerem schon eine schwache Auftragslage herrscht, müssten aufgrund der angespannten Haushaltssituation in einigen Ländern etwa 300 Stellen gestrichen werden. Schließlich solle auch die Anzahl der Ausbildungsstandorte bis 2021 schrittweise reduziert werden. Dies betrifft etwa 33 Standorte in Deutschland mit rund 180 Arbeitsplätzen.

Von der IG-Metall wird der Maßnahmenkatalog stark kritisiert. Insbesondere die Kostensenkung und der geplante Stellenabbau wurde als übereilt betitelt. Konkrete Verhandlungen, wie beispielsweise die entsprechenden

Bild: unsplash.com/ Sara Kurfess

Sozialpläne ausgestaltet werden, wurden mit der Arbeitnehmerseite aber bisher nicht aufgenommen.


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Wer unterliegt besonderem Kündigungsschutz?

Besonderer Kündigungsschutz ist für bestimmte Arbeitnehmergruppen, die besonders schutzbedürftig sind, vorgesehen. Das deutsche Arbeitsrecht kennt über 20 verschiedene Fälle von Sonderkündigungsschutz. Diese sind die wichtigsten:

Die Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes ist teils völlig unterschiedlich.

Wenn sie bei einer Kündigung Hilfe benötigen, lassen Sie es uns wissen.

Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf.

Bild: RA Hamza Gülbas, RA Axel Pöppel


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Strahlenschutzbeauftragter

Die „SSB“ gehören zu den sog. „Betriebsbeauftragten“. In ihrer Funktion nehmen sie die fachliche Vertretung für die Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, müsse sie von einem Unternehmen ernannt werden, dass mit radioaktiven Substanzen arbeitet. Die SSB haben besondere Sachkunde im Umgang mit diesen Stoffen. Ihre Rechte und Pflichten sind in den § 32 StrlSchV bzw. § 14 RöV geregelt. In § 32 Abs. 5 StrlSchV ist ein „Behinderungs-und Benachteiligungsverbot“ geregelt. Danach dürfen die SSB nicht bei der Wahrnehmung ihrer Arbeit behindert werden. Daraus ergibt sich auch ein relativer Kündigungsschutz. Die SSB dürfen nicht aus Gründen gekündigt werden, die sich aus der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Einen ausdrücklichen Kündigungsschutz, wie es ihn etwa für den Immissionsbeauftragten gibt, geniessen die SSB aber nicht.


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Störfallbeauftrager

Der Störfallbeauftragte gehört zu den sog. „Betriebsbeauftragten“.

Die Aufgabe der oder des Störfallbeauftragtenist es Kontrollpflichten, bezüglich der Emmissionen von Unternehmen wahrzunehmen. Für ihn gilt gem. § 58 d BImschG dasselbe wir für den Immissionsbeauftragten….WEITERLESEN

Störfallbeauftrager/ Bild: Unsplash.com


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung….WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen


Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in HamburgAnwalt für Kündigungschutz in NeumünsterAnwalt für Kündigungsschutz in RotherbaumAnwalt für Kündigungsschutz in St. GeorgRechtsanwalt für Arbeitsrecht in St. PauliAnwalt für Arbeitsrecht HamburgKündigungsschutz Hamburg – Internationale ScheidungAnwalt Scheidung HamburgPflichtteilTestamentsvollstrecker  – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland


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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.

Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis


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