Widerruf des Weihnachtsgelds

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Einige Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld. Doch meist sind solche Zahlungen an die wirtschaftliche Lage des Unternehmens geknüpft.
Schreibt das Unternehmen rote Zahlen, so wird in der Regel auch das Weihnachtsgeld gestrichen.
Häufig enthalten Vereinbarungen bezüglich des Weihnachtsgeldes deshalb Freiwilligkeitsvorbehalte oder einen Widerrufsvorbehalt.
Gerade bei Widerrufsvorbehalten muss der Arbeitgeber jedoch auf die genaue Formulierung achten.

Voraussetzungen einer Widerrufsklausel

In einem aktuellen Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt jetzt die konkreten Voraussetzungen für einen Widerrufsvorbehalt fest.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber Weihnachtsgeld gewährt, allerdings nur unter einem Widerrufsvorbehalt.
Konkret hatte der Arbeitgeber festgehalten, dass das Weihnachtsgeld im Falle einer wirtschaftlichen Notlage widerrufen werden könne.
Im Jahr 2012 informierte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter dann, dass im Jahr 2012 auf Grund einer wirtschaftlichen Notlage kein Weihnachtsgeld gezahlt werden könne.
Tatsächlich befand sich das Unternehmen zu dieser Zeit kurz vor der Insolvenz. Ein Investor war bereit zu helfen, allerdings nur unter der Voraussetzung des Widerrufs des Weihnachtsgeldes.
Der Arbeitgeber willigte ein.Die Arbeitnehmer nahmen die Streichungen jedoch nicht kommentarlos hin, sondern klagten auf Zahlung des Weihnachtsgeldes.
Nach Ansicht der Arbeitnehmer war die Widerrufsklausel zu ungenau beschrieben.

wirtschaftliche Notlage ausreichend

In der ersten Instanz entschied das Arbeitsgericht Kempten zu Gunsten der Arbeitnehmer und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Weihnachtsgeldes.
Das Landesarbeitsgericht München wies die Klage in der zweiten Instanz jedoch ab.
Die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden letztlich auch zu Gunsten des Arbeitgebers. Für die Richter war der Widerrufsvorbehalt, der sich auf eine wirtschaftliche Notlage stützte, eindeutig und klar formuliert.
Ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen die Richter nicht als gegeben an.

Vielmehr sei die Formulierung transparent genug gewesen. Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts reicht es aus, wenn der Arbeitgeber in der Klausel „die Richtung angibt“. Diese war hier mit einer wirtschaftlichen Notlage gegeben.
Auch am Zeitpunkt des Widerrufs konnten die Arbeitgeber keinerlei Fehler feststellen, da der Arbeitgeber sich zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich kurz vor der Insolvenz und damit in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hatte.
Generell sollten Arbeitgeber bei der Verwendung von Widerrufsklauseln auf die genaue Formulierung achten. Denn nicht selten scheitern diese bereits an den Voraussetzungen, die an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt werden.
Zudem kann sich der Arbeitgeber nur auf eine wirtschaftliche Notlage berufen, wenn eine solche auch tatsächlich bereits vorliegt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 2017 – Az.: 1 AZR 774/14.

Wiederruf des Weihnachtsgelds/ Bild: Unsplash.com/ Buzz Andersen


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Kündigung

Sehr viele Kündigungen haben Schwachpunkte, die eine erfolgversprechende Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens erlauben. Dabei handelt es sich oft um Formfehler, fehlerhafte Begründungen etc. Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden.

Im Ergebnis gehen für den Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung sind aber häufig nur für die echten Fachleuten erkennbar, was den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht praktisch immer, wenn eine Kündigung vorliegt, sinnvoll macht.

RA Hamza Gülbas


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Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh


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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen


Profis zum Kündigungsschutz Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in HusumRechtsanwalt für Kündigungsschutz in HusumRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EilbekRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EimsbüttelRechtsbeistand bei Kündigung in WilhelmsburgAnwalt für Kündigungsschutz in BergedorfSpezialist für Kündigung in HamburgBester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg


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