
Der gesetzliche Mindestlohn im deutschen Arbeitsrecht hat, anders als von Kritikern erwartet, nicht zu größeren wirtschaftlichen Verwerfungen geführt. Gestartet mit 8,50 Euro und einer ersten Steigerung zu 8,84 Euro wird der Mindestlohn zum 1.1.2019 auf 9,19 Euro und ab dem 1.1.2020 auf 9,35 Euro. Im Jahr 2021 steigt de Mindestlohn zweimal. Ab 1.1. 2021 berägt der mindestlohn 9,50 uro und ab 1.7.21 dann 9,60. Im folgenden Artikel geht es um die 10 Fragen und Antworten zum Mindestlohn.
Die Beträge sind Brutto. Nicht netto, so dass der effektive Stundenlohn oft im Bereich von unter sechs Euro liegen dürfte, wenn man die Sozialabgaben und etwaige Steuern abzieht.
Wer hat Anspruch darauf?
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher, flächendeckender und überwiegend branchenunabhängiger Mindestlohn für Arbeitnehmer. Anspruchsgrundlage ist das sog. Mindestlohngesetz (MiLoG), wonach grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 8,84 Euro (Stand 2018) Lohnzahlung brutto pro Arbeitsstunde haben. Der neue Mindestlohn muss unabhängig von der Qualifikation, den Sprachkenntnissen oder der Herkunft des Arbeitnehmers gezahlt werden. Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns mehrere Millionen Beschäftigte einen höheren Lohn erhalten. Freie Mitarbeiter fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, da sie keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigen sind.
Nach dem MiLoG sind folgende Fallgruppen vom Mindestlohn ausgenommen:
- Menschen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Auszubildende
- Ehrenamtlich Tätige
- Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung
- Saisonarbeiter, für die zwar der Mindestlohn Geltung hat, die aber für maximal 70 Tage von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
- Zeitungszusteller, für die der Mindestlohn schrittweise bis zum 01.01.2017 eingeführt wird
- Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Studium, Ausbildung oder Schule oder ein freiwilliges Praktikum mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung machen
Darf mein Chef mir den Lohn aus irgendeinem Grund verweigern?
Ihr Chef darf Ihnen den Mindestlohn nicht verweigern, genauso wenig, wie er ihn nicht durch mehr oder weniger durchsichtige Maßnahmen umgehen darf. Er muss sich wie jeder Arbeitgeber an das Gesetz halten, ansonsten hat er mit Strafen bzw. Bußgeldern in erheblicher Höhe zu rechnen.
Und was, wenn er es doch tut?
Wenn der Chef den Mindestlohn nicht zahlen will oder Sie das Gefühl haben, dass er versucht, diesen zu umgehen, ist es ratsam, sich zunächst selbst über die Einzelheiten zu informieren. Auf www.der- mindestlohn-kommt.de sowie über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Telefonnummer 030/221911004 können sich Rat suchende Arbeitnehmer informieren. Darüber hinaus wurde vom BMAS inzwischen auch eine „Mindestlohnhotline“ unter der Telefonnummer 030/60280028 eingerichtet, bei der man sich informieren kann.
Danach sollte man versuchen, sich gütlich mit dem Vorgesetzten zu einigen und ihn auf das neue Gesetz hinweisen. Führt das nicht zum gewünschten Erfolg, muss der betroffene Arbeitnehmer den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht auf Zahlung der Entgeltdifferenz zwischen tatsächlich gezahltem Entgelt und Mindestlohn verklagen. Nach dem MiloG können dabei Verfallsklauseln, auch wenn sie im übrigen wirksam sind, nicht zu einem Ausschluss von Ansprüchen auf Mindestlohn führen.
Wie wehre ich mich, wenn er jetzt (Nacht)-zuschläge streicht?
Das Gesetz bleibt leider bei der Frage, welche Zuschläge und Sonderleistungen auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, sehr unbestimmt. Es hat sich jedoch mittlerweile durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes folgender Grundsatz herausgebildet: Es dürfen nur solche Leistungen angerechnet werden, die eine vertraglich vereinbarte Normalleistung des Arbeitnehmers darstellen, nicht dagegen Zahlungen, die für Sonderleistungen bezahlt werden. Letztere müssen extra gezahlt werden. Konkret bedeutet, dass Nacht-, Sonntags- und Schichtzuschläge, Schmutz- oder Gefahrenzulagen, Akkord- und Qualitätsprämien, Aufwandsentschädigungen und Trinkgelder nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Ihr Chef darf Ihnen also diese Zuschläge nicht streichen. Tut er es trotzdem, sollten Sie ihn zunächst darauf hinweisen. Nützt dies nichts, haben Sie – genau wie bei der Nichtzahlung des Mindestlohns – die Möglichkeit, gegen ihn Klage auf Zahlung des Ihnen vorenthaltenen Zuschlags beim Arbeitsgericht zu erheben.

10 Fragen und Antworten zum Mindestlohn/ Bild: Unsplash.com
Was, wenn ich die gleiche Arbeit nun schneller erledigen soll?
Diese Anordnung stellt eine rechtswidrige Umgehung des Mindestlohns dar und berechtigt zur Einleitung arbeitsgerichtlicher Schritte gegen den Arbeitgeber. Da die angeordnete schnellere Arbeitsleistung- anders als die direkte Mindestlohnzahlungs- oder Zuschlagszahlungsverweigerung – unter Umständen schwer nachweisbar ist, ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer sein ihm auferlegtes höheres Arbeitspensum eine Zeitlang schriftlich dokumentiert und sich gegebenenfalls von Arbeitskollegen bestätigen lässt. So kommt er in einem sich eventuell anschließenden Gerichtsverfahren später nicht in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten.
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Wird der Mindestlohn in manchen Berufen erst später eingeführt?
Während der Übergangsfrist zwischen 2015 und Ende 2016 kann über Tarifverträge, die für allgemein verbindlich erklärt wurden, von den 8,50 Euro Mindestlohn nach unten abgewichen werden ( § 24 MiLoG). Spätestens ab dem 01.01.2017 muss dann aber auch für diese Beschäftigten ausnahmslos der Mindestlohn gezahlt werden.
Dabei erfassen die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge, die eine Vergütung unterhalb von 8,50 Euro brutto/Stunde vorsehen, alle Beschäftigten folgender Branchen:
Fleischindustrie, Friseure, Land- und Fortwirtschaft, Gartenbau, Leih- und Zeitarbeit, Textil- und Bekleidungsindustrie, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft und Zeitungszusteller.
Auf der anderen Seite gibt es beispielsweise im Bauhauptgewerbe auch bereits existierende allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Sie haben natürlich weiterhin Bestand.
Wer kontrolliert eigentlich, ob der Mindestlohn gezahlt wird?
Hat der Betrieb des betroffenen Arbeitnehmers einen Betriebsrat, wird dieser ein Auge auf die Einhaltung des Mindestlohns haben.
Darüber hinaus kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die zum Zoll gehört, dass die Unternehmen den Mindestlohn wirklich zahlen. Um der neuen Mehrarbeit nachkommen zu können, soll das dortige Personal bei der FKS um 1.600 Stellen aufgestockt werden. Da dies nur nach und nach möglich ist, kann zur Zeit noch nicht flächendeckend kontrolliert werden.
Droht meinem Arbeitgeber eine Strafe, wenn er weniger zahlt?
Die Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes ist kein Kavalierdelikt und wird auch nicht als solches behandelt. Im Gegenteil, die Sanktionen und Nachforderungen sind hoch. Gesetzesuntreue Arbeitgeber müssen mit Folgendem rechnen:
- Nach § 21 MiLoG kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro verhängt werden.
- Die Sozialversicherungsträger haben selbst dann Nachforderungsansprüche, wenn es zu keinem Gerichtsverfahren wegen Nachzahlung des Mindestlohns kommt, und zwar nach § 28 SGB IV wegen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil!
- Wenn der Arbeitgeber mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt wurde, kann er von der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine angemessene Zeit ausgeschlossen werden.
Wohin kann ich mich mit allen Fragen dazu wenden?
Eine erste allgemeine Information bieten die unter 3. genannten Stellen. Für konkrete Belange, auch im Hinblick auf ein anstehendes Gerichtsverfahren können sich Gewerkschaftsmitglieder bei ihrer Gewerkschaft kostenlos rechtlich beraten- und im Prozess auch vertreten lassen.
Darüber hinaus gibt es für alle Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Anwalt für die sich aus dem Mindestlohngesetz ergebenden Fragen bzw. Prozesse zu beauftragen. Da diese Materie arbeitsrechtliches Spezialwissen voraussetzt, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Ein einen Fachanwalt fallen übrigens keine höheren gesetzlichen Gebühren an als für einen nicht spezialisierten Anwalt.
Gilt der Mindestlohn auch bei Teilzeit- und Aushilfsjobs?
Da der Mindestlohn an den Arbeitnehmerbegriff anknüpft, gilt er auch für Teilzeit- und Aushilfsjobs. Mit anderen Worten, er gilt für Minijobber und andere Teilzeitbeschäftigte ebenso wie für befristet angestellte Arbeitnehmer.
Freie Mitarbeiter und Heimarbeiter stellen dagegen keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes dar, so dass für sie das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet.

10 Fragen und Antworten zum Mindestlohn/ Bild: Unsplash.com
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Lohn und Gehalt im Arbeitsrecht
Das Wort Lohn kommt von Belohnung. Es bezeichnet das Arbeitsentgelt aus unselbstständiger Arbeit, das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird. Dabei handelt es sich konkret um dem Brutto-Betrag vor Abzug von Steuern und den Sozialversicherungen, welcher grundsätzlich am Monatsende ausgezahlt wird.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wurde lange Zeit zwischen Lohn für Arbeiter und Gehalt für Angestellte unterschieden. Diese Unterscheidung des Arbeitsentgeltes ist allerdings nicht mehr zeitgemäß. Sie findet beispielsweise in Tarifverträgen kaum noch Anwendung. Zumeist wird allgemein von Arbeitsentgelt gesprochen. Im eigentlichen Wortsinne unterscheiden sich Lohn und Gehalt nicht aufgrund der Beschäftigungsform. Die Differenzierung liegt vielmehr in der Berechnungsart…WEITERLESEN

Lohn und Gehalt im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Henry Ascroft
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Änderungskündigung – was tun?
Die Änderungskündigung ist die rechtstechnisch bedingte teilweise Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages verbunden mit der Ersetzung durch einen neuen Arbeitsvertrag, vgl. § 2 KSchG. So können bestimmte Arbeitsbedingungen oder ein Teil dieser Bedingungen geändert werden. Das Ziel der Änderungskündigung ist das Ändern der einzelnen Vertragsbestandteile, ohne das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung gänzlich zu beenden. Die Änderungskündigung ist deshalb erforderlich, weil der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nur bedingt auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten Bestimmungen einwirken kann.
Daher ist der Vertrag einvernehmlich zu ändern, also braucht es einen neuen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeiten, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, so dass die beabsichtigte Änderung eintritt. Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot jedoch ab, so wird der gekündigte Teil der Änderungskündigung wirksam. Die vom Arbeitgeber beabsichtigte Änderung hingegen kommt nicht zustande. Gegen diese Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen einer drei Wochen Frist die Kündigungsschutzklage erheben. Als dritte Möglichkeit bietet es sich an, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen, so dass auf jeden Fall ein Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, und sodann Klage lediglich gegen die Rechtmäßigkeit der Änderung zu erheben.

Änderungskündigung – was nun?/ Bild: Unsplash.com
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Macht Arbeit krank? Welche Branchen haben besonders hohen Krankenstand?
Gegen Grippe und Co ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer geschützt, doch es gibt Berufsgruppen, in denen der Krankenstand besonders hoch ist. Dies zeigt der Gesundheitsreport 2016, der vom Dachverband der Betriebskrankenkassen veröffentlich wurde.
Krankenstand 2015
Erstellt wurde der Gesundheitsreport anhand der Daten von 9,3 Millionen Versicherten. 4,4 Millionen der Versicherten waren Arbeitnehmer. Der Dachverband der Betriebskrankenkassen sieht diesen Report damit als repräsentativ für das Krankenbild im Arbeitsalltag.
Folgende Berufe sind besonders belastet:
- Reinigungsgewerbe
- Logistik
- Verkehrsbetriebe
- Sicherheitsgewerbe
Spitzenreiter bei den krankheitsbedingten Fehlzeiten sind laut Report Reinigungskräfte. Durchschnittlich fehlten Reinigungskräfte im Jahr 2015 23 Tage. Dicht gefolgt folgen Verkehrs- und Logistikangestellte mit einer Fehlzeit von 22 Tagen. Weiterlesen

Macht arbeiten krank? Bild: Unpslah.com
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Unbefristeter Arbeitsvertrag
Von einem unbefristeten Arbeitsvertrag spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch vereinbarte Befristung oder einen sonstigen Zeitablauf automatisch endet. Arbeitsverhältnisse werden in der Regel unbefristet geschlossen, möchte der Arbeitgeber eine Befristung durchsetzen, dann bedarf es dazu einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Das unbefristete Arbeitsverhältnis bietet dem Arbeitnehmer verständlicherweise mehr Planungssicherheit, als ein befristetes. Allerdings ist auch dort der Schutz nicht uferlos… Weiterlesen

unsplash.com/ Ulises Baga
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.
Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?
Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
Profis zum Kündigungsschutz: Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in Husum – Rechtsanwalt für Kündigungsschutz in Husum – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eilbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eimsbüttel– Rechtsbeistand bei Kündigung in Wilhelmsburg– Anwalt für Kündigungsschutz in Bergedorf–Spezialist für Kündigung in Hamburg– Bester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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