Altersgrenze für Piloten rechtmäßig

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Immer wieder streiten Piloten vor Arbeitsgerichten über Altersgrenzen für Verkehrspiloten.
Der Europäische Gerichtshof entschied jetzt, dass eine Altersgrenze für Verkehrspiloten grundsätzlich zulässig sei.

Bewusst niedrige Altersgrenze

Bereits Anfang 2016 hatte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Altersgrenze von 65 Jahren bei Berufspiloten gegen das Verbot von Diskriminierung, insbesondere der Altersdiskriminierung, verstoße.
Bereits im Jahr 2011 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Altersgrenze von 60 Jahren nicht mit dem Europarecht vereinbar sei.
Im konkreten Fall hatte die Lufthansa eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für ihre Piloten eingeführt.
Die Lufthansa setzte die Altersgrenze damals bewusst niedrig, da nach ihrer Ansicht nur so die Sicherheit der zivilen Luftfahrt gewährleistet werden konnte.

Andere große Fluggesellschaften hatten ihre Altersgrenze bereits damals auf 65 Jahre festgelegt.
Die Altersgrenze von 65 Jahren gilt darüber hinaus auch auf internationaler Ebene und wurde bereits 2011 in einer EU- Richtlinie festgehalten. Demnach dürfen Piloten, die älter als 65 Jahre sind, nicht mehr in der gewerblichen Luftfahrt als Pilot tätig sein.
Das Bundesarbeitsgericht sah in der Begrenzung jedoch einen möglichen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 21 der Grundrechte-Charta der EU.

Hohe Verantwortung rechtfertigt Altersgrenze

Der Europäische Gerichtshof entschied jetzt, dass die Altersgrenze von 65 Jahren mit dem Europarecht vereinbar sei.
Die Richter führten an, dass die Altersgrenze zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters darstelle, diese allerdings im Fall von Berufspiloten sachlich gerechtfertigt sei und zudem verhältnismäßig sei.
Zur Begründung führten die Richter am Europäischen Gerichtshof an, dass die Altersbeschränkung nur für die gewerbliche Luftfahrt gelte und nicht die nicht-gewerbliche Luftfahrt umfasse.
Zudem haben Piloten in der gewerblichen Luftfahrt eine extrem hohe Verantwortung für die beteiligten Personen. Auch seien in der gewerblichen Luftfahrt die technischen Anforderungen der Flugzeuge wesentlich höher.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes ist die Altersgrenze von 65 Jahren deshalb ein taugliches Mittel, um die Flugsicherheit in der gewerblichen Luftfahrt zu verbessern.
Zudem werden die Piloten nach Erreichen der Altersgrenze nicht aus ihrem Job gedrängt, vielmehr können sie bei den jeweiligen Airlines Lehrtätigkeiten oder Leerflüge übernehmen.
Damit ist die Altersgrenze von 65 Jahren für Berufspiloten zulässig.
Für die Piloten bedeutet dies jedoch, dass sie die Zeit bis zur Rente oftmals mit anderen Tätigkeiten überbrücken müssen.

EuGH bestätigt: Altersgrenze für Verkehrspiloten rechtens

Die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren für Piloten im gewerblichen Luftverkehr ist zum Zwecke der Flugsicherheit zulässig. Dies entschied nun abschließend der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Hintergrund dieser Entscheidung ist eine europäische Rechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011), der zufolge Piloten nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden dürfen, sobald sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Nach einer Klage, die den deutschen Instanzenzug der Arbeitsgerichte zurücklegte, legte das Bundesarbeitsgericht dem obersten Gericht der Europäischen Union nun die Frage vor, ob diese Altersgrenze mit dem Verbot der Altersdiskriminierung und dem Schutz der Berufsfreiheit der betroffenen Piloten vereinbar sei.

Altersgrenze diskriminiert zwar – dies aber zurecht

Nach Ansicht des Gerichtshofes seien die Rechte der Piloten durch den Wegfall der Fluglizenz für den gewerblichen Flugverkehr ab dem 65. Lebensjahr nicht verletzt. Zwar stelle diese Regelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar – diese sei sachlich aber gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Die Altersgrenze sei ein taugliches Mittel, um die Flugsicherheit zu verbessern. So bestünden durch die altersbedingte nachlassende körperliche Fitness erhebliche Gefahren. Insbesondere im gewerblichen Luftverkehr seien technisch komplexere Flugzeuge zu führen und die Verantwortung sei wegen der hohen Passagierzahl um einiges höher. Die Altersgrenze bei 65 Jahren sei international anerkannt und solle das Arbeitsverhältnis der betroffenen Piloten nicht auflösen. Immerhin seien auch andere Pilotentätigkeiten denkbar, beispielsweise bei der Ausbildung oder Leerflüge.

Lufthansa wollte Lohn bis zur Verrentung nicht zahlen

Geklagt hatte ein Pilot bei der Lufthansa, der in das übliche Dilemma zwischen Regelaltersrente und Altersgrenze geriet. Im Oktober 2013 hatte er das 65. Lebensjahr vollendet. Seitdem durfte er aufgrund der EU-Verordnung nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden. Sein Arbeitsverhältnis endete planmäßig mit Erreichen des Rentenalters – im Falle des Klägers mit 65 Jahren und zwei Monaten zum 31.12.2013.

Die Lufthansa beschäftigte den Kläger die letzten zwei Monate nicht mehr und verweigerte zudem die Gehaltszahlung. Begründet wurde dies damit, dass er für November und Dezember 2013 nicht mehr vertragsgemäß als Pilot eingesetzt werden könne und daher kein Anspruch auf Gehalt bestehe.

Nach Eintritt der Beschränkung der Fluglizenz wäre der Kläger nicht mehr leistungsfähig gewesen. Der Pilot versuchte daraufhin, den ausgebliebenen Lohn durch eine Klage zu erhalten.

Das Arbeitsgericht in Köln sowie das Landesarbeitsgericht Köln waren dabei auf der Seite des Piloten. Nach Ansicht des LAGs (Urteil vom 20.03.2015, Az.: 4 Sa 966/14) musste die Lufthansa den eingeklagten Lohn als Schadensersatz auszahlen. Das Unternehmen hätte dem Kläger andere Arbeiten zuweisen können, bei diesen der Wegfall der Fluglizenz kein Problem gewesen wäre. Es kann nun erwartet werden, dass das BAG den Fall genauso entscheidet.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 05.07.2017, Az.: C-190/16 (Fries)

Altersgrenze für Piloten rechtmäßig/ Bild: Unsplash.com


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Fallbeispiel:

Hitlergruß durch türkischen Arbeitnehmer – Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung wegen Hitlergruß. Normal würde praktisch jeder denken und sagen. Aber wie sieht es aus, wenn ein türkisch stämmiger Arbeitnehmer das machet und dann noch, um missfallen auszudrücken?

Es gibt Fälle, die kann man sich schlicht nicht ausdenken und darum geben wir hier mal einen Fall des Arbeitsgericht Hamburg zum Besten, der uns im Rahmen einer Fallrecherche über den Weg gelaufen ist, digital.

Hier die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Hamburg zum Fall:

Pressemitteilung vom 20.10.2016

Arbeitsgericht Hamburg Aktenzeichen: 12 Ca 348/15
In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg streiten der Kläger und die Arbeitgeberin über eine fristlose Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2009 als Transportfahrer tätig. Dabei ist die Beklagte im Bereich der Patiententransporte tätig.

Ende 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: „Du bist ein heil, du Nazi!“

Hitlergruss am Arbeitspkatz/ Bild: Unsplash.com/ Bruce Jastrow


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Wer unterliegt besonderem Kündigungsschutz?

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Die Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes ist teils völlig unterschiedlich.

Wenn sie bei einer Kündigung Hilfe benötigen, lassen Sie es uns wissen.

Da Arbeitsrechtssachen schnell gelöst werden sollten, gibt es bei uns grundsätzlich umgehend einen ersten Beratungstermin. Wenn möglich noch am selben Tag, sonst tags darauf.

Bild: RA Hamza Gülbas, RA Axel Pöppel


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen


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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.

Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis


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