Thema: Betriebsratsschulung
Der Betriebsrat hat im Wesentlichen die Aufgabe, den Kolleginnen und Kollegen im Betrieb bei Problemen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Gleichzeitig hat das Gremium Betriebsrat und auch die Mitglieder jeweils für sich eine Rolle als Mittler zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber.
Um diese Aufgaben zu erfüllen, Daher ist es für Sie wichtig, über die richtigen Fachkenntnisse zu verfügen, um die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats kompetent einzusetzen, Ihre Kollegen umfassend unterstützen zu können, die Anliegen Ihrer Kollegen wirkungsvoll zu vertreten und durchzusetzen, in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber souverän aufzutreten.
Im Betriebsverfassungsgesetz sind diese Aufgaben wie folgt verankert (§ 80 BetrVG):
- Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften des Arbeitsrechts im Betrieb
- Sachgerechte Interessenvertretung im Sinne der Belegschaft
- Mitbestimmung und Beteiligung bei wichtigen personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Organisation und Durchführung von Betriebsversammlungen
- Förderung der Gleichbehandlung und Vermeidung von Diskriminierungen
- Engagement im Falle Beschwerden von Kollegen
Betriebsrats-Schulungen sind dabei die beste und sinnvollste Vorbereitung auf das Amt als Betriebsrat. Dies ist auch von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt.
Um die unterschiedlichen Aufgaben als Betriebsrat erfolgreich und rechtssicher zu meistern, benötigen Sie entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse. Am sinnvollsten und sichersten ist es, sich diese auf Betriebsratsschulungen anzueignen.
Zugeschnitten auf die Situation in Ihrem Unternehmen, erhalten Sie konkrete Antworten und Lösungen für Ihre Anliegen. Zudem profitieren Sie von dem neutralen Austausch Ihrer Erfahrungen mit Betriebsratskollegen anderer Betriebe.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung (Beschluss vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82) festgestellt, dass jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet ist, sich auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorzubereiten. Aus diesem gründe sollte sich jedes Betriebsratsmitglied Betriebsratsschulungen besuchen, um dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen. Dies sollte aber in einem verantwortungsvollen Rahmen erfolgen, der den Arbeitgeber möglichst wenig Zeit und Geld kostet. Der Gesetzgeber hat mit § 37 Abs. 6 BetrVG einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Fortbildung definiert. Die Übernahme der Kosten für Betriebsrats-Schulungen ist also gesetzliche Pflicht.
Der Arbeitgeber hat die Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen von der Arbeitspflicht freizustellen. Das Arbeitsentgelt ist unverändert fortzuzahlen. Die Teilnahme an der Schulung ist „ganz normale ehrenamtliche Tätigkeit“ für den Betriebsrat. Dies gilt übrigens auch für Ersatzmitglieder, die an einer Betriebsratsschulung teilnehmen.
Der Betriebsrat ist auch von allen Schulungskosten (Seminargebühren, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) freizustellen. Betriebsratsmitglieder in Teilzeit müssen für die Mehrarbeit im Rahmen von Betriebsratsschulungen einen Ausgleich erhalten und sind ggf. von ihrer Arbeit zu befreien und Mehrarbeitsstunden , die während eines Seminars nach § 37 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG anfallen, sind zu vergüten.
Mehr kollektives Arbeitsrecht: Anfechtung Betriebsratswahl – Betriebsänderung – Beschlussverfahren – Schulungsanspruch Betriebsrat – Punktesystem bei der Sozialauswahl— Germanwigs Personalabbau – Luftfahrt Arbeitsrech – Arbeitsrecht United Airline– Kündigung Arbeitsrecht– Germanwings Arbeitsrecht– Terminsvertretung Arbeitsgericht Hamburg– Teilzeitarbeitsverhältnis– Betriebsänderung– Anhörung des Betriebsrats– Abfindungsrechner – Berufungsausbildungsverhältni – Fristgemäße Kündigung – Kanzlei für Betriebsräte– Was tun bei Kündigung– Landesarbeitsgericht – Übersunden– Personenbedingte Kündigung– Unwiederufliche Freistellung– Teilzeitarbeit–Tzbfg
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Bildungsurlaub
In Deutschland können Arbeitnehmer grundsätzlich Bildungsurlaub für die berufliche oder politische Weiterbildung nutzen.
Geregelt wird der Bildungsurlaub in den einzelnen Landesgesetzen der Bundesländer. Pro Jahr können Arbeitnehmer dabei eine bezahlte Freistellung von fünf (Ausnahme Saarland: 6) Tagen beanspruchen.
Doch nicht immer stehen Arbeitgeber dem Bildungsurlaub positiv gegenüber.
Arbeitgeber verweigert Bildungsurlaub
So auch in einem Fall, den jetzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verhandeln musste.
Im konkreten Fall hatte ein Verfahrensmechaniker, der seit vielen Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, im Jahr 2016 einen Bildungsurlaub beantragt. Weiterlesen
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Beweisverwertungsverbot
Beweisverbote im Allgemeinen und Beweisverwertungsverbote sind rechtsstaatliche Schranken in Gerichtsverfahren. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Prozesses verbietet es, unfaire Beweise zu erheben und diese dann zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung zu machen. Die Gewinnung und der Verwertung von Beweisen sind in unserem Rechtsstaat Grenzen gesetzt…Weiterlesen
Profis zum Kündigungsschutz: Rechtsbeistand bei Kündigung in Barmbek– Rechtsanwalt für Arbeitsrecht – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Neustadt– Bester Anwalt Kündigungsschutz Hamburg – Fachanwalt Kündigung Hamburg– Anwalt Arbeitsrecht Hamburg– Bester Anwalt Kündigungsschutz Hamburg– Anwalt Arbeitsrecht Hamburg – Anwalt Kündigungsschutz in Hamburg
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Kündigung in der Probezeit
In der Probezeit gelten für eine Kündigung einige besondere Voraussetzungen. Eine Kündigung kann in der Probezeit grundsätzlich grundlos erfolgen. Der Arbeitgeber muss zwar einen Grund für die Kündigung haben, diesen muss er gegenüber dem Arbeitnehmer allerdings nicht benennen.
Abweichende Regelungen für die Kündigungsfrist
Abweichende Regelungen gelten in der Probezeit auch für die Kündigungsfrist. Bei einer Probezeit von bis zu sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen. Eine Verkürzung dieser Frist jedoch nicht möglich. Wichtig: die Kündigungsfrist gilt für beide Parteien. Schließlich ist Sinn der Probezeit, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser kennenlernen können….WEITERLESEN
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Personalrat Kündigungsschutz–Sonderkündigungsschutz Störfallbeauftragte– Kündigungsschutz Strahlenschutzbeauftragte– Sozialplan Arbeitsrecht– Sozialplankündigung – Aufhebungsvertrag bei Sozialplan – Sozialplan Mitbestimmung – Arbeitsverweigerung– Germanwings Entlassungen– Airline Arbeitsrecht– Kündigung Arbeitsrecht– Hamburger Fachanwälte für Arbeitsrecht
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Kündigung wegen Beleidigung: „soziale Arschlöcher“
Ein langjähriger Arbeitnehmer bei einem Familienunternehmens bezeichnete seine Vorgesetzten als „soziale Arschlöcher“. Hierfür kassierte er eine fristlose Kündigung, gegen die er eine Kündigungsschutzklage erhob. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteile nun, dass die fristlose Kündigung zurecht ausgesprochen wurde.
Der 62-jährige Arbeitnehmer war seit 23 Jahren bei einem kleinen, familiengeführten Gas- und Wasserinstallateurbetrieb angestellt. Auslöser für einen Streit war eine Frage an den Senior Chef, Vater des aktuellen Geschäftsführers, welche aus Sicht des Mitarbeiters sarkastisch, provozierend und nicht zielführend beantwortet wurde. So soll der Installateur als Antwort auf seine fachbezogene Frage lediglich darauf hingewiesen worden sein, sich ein Bauteil entweder zu „schnitzen“ oder das Problem als ehemaliger Seemann durch „verschiedenen Knoten“ zu lösen. Der Junior-Chef, welcher das Gespräch mitbekam, soll diesen Umgang miteinander als „Kindergarten“ bezeichnet haben. WEITERLESEN
Profis im Kündigungsschutz: Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wandsbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Husum – Rechtsbeistand bei Kündigung in Husum – Rechtsbeistand bei Kündigung in Wilhelmsburg– Kanzlei für Arbeitsrecht in Alsterdorf – Kanzlei für Arbeitsrecht in Bergedorf – Fachanwalt für Kündigung in Kiel – Fachanwalt für Kündigung in Flensburg– Anwalt für Kündigungsschutz in Wilhelmsburg –Anwalt Arbeitsrecht Barmbek
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Kündigungsschutz
Nahezu jede Kündigung bringt den Gekündigten in eine besondere Situation. Denn unabhängig davon, ob er mit der Arbeit glücklich war oder nicht, birgt die Kündigung immer die Gefahr des sozialen Abstiegs und erzeugt so – nicht ganz unberechtigt – Existenzängste.
In den letzten Jahren ist folgerichtig zu beobachten, daß die Neigung der Arbeitnehmer, einer Beendigung gegen Abfindung zuzustimmen, deutlich zugenommen hat. Insbesondere ältere Arbeitnehmer neigen dazu, lange und ausdauernd um den Arbeitsplatz zu kämpfen. Dies hat seinen Grund natürlich auch in den Veränderungen beim Arbeitslosengeld und insbesondere bei den Hartz IV-Gesetzen…WEITERLESEN
Mehr zum Thema Recht: Kündigungsschutz Kandidat Betriebsratswahl– Kündigungsschutz Personalrat–Störfallbeauftragte– Strahlenschutzbeauftragte –Arbeitsrecht in der Bahn – Arbeitsrechtsachen–Corona Kündigung – Corona Arbeitsrecht– Abfallbeauftragter Kündigungsschutz– Arbeitsverweigerung – Diskriminierung wegen Alter– Gegen Diskriminierung– Definition Arbeiter
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Strahlenschutzbeauftragter
Die „SSB“ gehören zu den sog. „Betriebsbeauftragten“. In ihrer Funktion nehmen sie die fachliche Vertretung für die Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, müsse sie von einem Unternehmen ernannt werden, dass mit radioaktiven Substanzen arbeitet. Die SSB haben besondere Sachkunde im Umgang mit diesen Stoffen. Ihre Rechte und Pflichten sind in den § 32 StrlSchV bzw. § 14 RöV geregelt. In § 32 Abs. 5 StrlSchV ist ein „Behinderungs-und Benachteiligungsverbot“ geregelt. Danach dürfen die SSB nicht bei der Wahrnehmung ihrer Arbeit behindert werden. Daraus ergibt sich auch ein relativer Kündigungsschutz. Die SSB dürfen nicht aus Gründen gekündigt werden, die sich aus der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Einen ausdrücklichen Kündigungsschutz, wie es ihn etwa für den Immissionsbeauftragten gibt, geniessen die SSB aber nicht.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht in Krankenhäusern – Arbeistrecht in der Pharmaindustrie – Arbeitsrecht in der Altenpflege – Arbeitsrecht in der Bahn – Arbeitsrechtsachen– Internationale Scheidung – Anwalt Scheidung Hamburg – Pflichtteil – Testamentsvollstrecker – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland–
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Störfallbeauftrager
Der Störfallbeauftragte gehört zu den sog. „Betriebsbeauftragten“.
Die Aufgabe der oder des Störfallbeauftragtenist es Kontrollpflichten, bezüglich der Emmissionen von Unternehmen wahrzunehmen. Für ihn gilt gem. § 58 d BImschG dasselbe wir für den Immissionsbeauftragten….WEITERLESEN
Mehr zum Thema Abfindung: Abfindung im Kleinbetrieb – Abfindung Steuer vermeiden– Mindestlohn – Ordentliche Kündigung – Arbeitsleistung – Beschäftigungsverbot – Tarifvertrag – Konzerbetriebsrat – Arbeitsvertrag – unbefristeter Arbeitsvertrag– Beendigungskündigung – Aufhebungsvertrag unterscheiben – ja oder nein?– Der Aufhebungsvertrag und seine Nachteile – Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag– Aufhebungsvertrag und Corona– Fristlose Kündigung wegen Corona
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
Mehr zum Thema Arbeitrecht: die wichtigsten Fragen und kurze Antworten zur Abmahnung – Kündigungsschutz– Verhalten bei einer Abmahnung – unbefristeter Arbeitsvertrag – Verfallfrist – Versicherungen – Urlaubsgeld – Überstunden– Corona Arbeitsrecht– Corona Kündigung– Kündigungsschutz im Kleinbetrieb– Arbeitsrecht Kündigung
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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im Einzelhandel – Anwalt Scheidung Hamburg– Abfindung Auflösungsanstrag – Kündigung mit Änderungsangebot – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Hamburg Arbeitsrecht – Ich suche einen Anwalt für Kündigungsschutz – Kündigung wegen Maßregelung – Arbeitnehmer Personalgespräch – Personalrat– Anwalt Scheidung Eppendorf – Anwalt Scheidung Hamburg– Liebe am Arbeitsplatz
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung….WEITERLESEN
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Kündigungsschutz – krankheitsbedingte Kündigung – Lebensmittelproduktion – Luftfahrt – Regelungsabrede – Schulungsanspruch Betriebsrat – Punktesysthem bei der Sozialwahl– Corona Kündigung – Corona Arbeitsrecht – KSchG – Personenbedingte Kündigung–Formfehler Kündigung– Anspruch auf Freizeitausgleich
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer… Weiterlesen
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
Profis zum Kündigungsschutz: Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in Husum – Rechtsanwalt für Kündigungsschutz in Husum – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eilbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eimsbüttel– Rechtsbeistand bei Kündigung in Wilhelmsburg– Anwalt für Kündigungsschutz in Bergedorf–Spezialist für Kündigung in Hamburg– Bester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld
Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN…
Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen
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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.
Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…
Profis im Kündigungsschutz: Arbeitsrecht in St. Pauli – Arbeitsrecht in Uhlenhorst – Arbeitsrecht in Wandsbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Nordfriesland – Rechtsanwalt in Husum – Rechtsanwalt für Kündigung in Hamburg–Arbeitsrecht in Krankenhäusern – Arbeistrecht in der Pharmaindustrie – Arbeitsrecht in der Altenpflege
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