An- und Heimfahrt ist Arbeitszeit

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Urteil des EuGH

Am 10.09.2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsplatz zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, Arbeitszeiten sind (Urteil des EuGH vom 10.09.2015 – AZ: C-266/14). Nach Ansicht der Richter laufe es dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwider, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeiten seien.

Anfahrt = Arbeitszeit? /Bild: Unsplash.com

Zuvor hatte das Audiencia Nacional (Nationales Gericht in Spanien) beim EuGH gefragt, ob die Zeit, die die Arbeitnehmer für die Fahrt zu Beginn und am Ende des Tages aufwenden, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 EG anzusehen ist. Nach dieser Unionsrichtlinie ist die Arbeitszeit als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Jede Zeitspanne, die keine Arbeitszeit ist, gilt als Ruhezeit.

Der Fall:

Hintergrund der Entscheidung war folgender Rechtstreit: Das Unternehmen Tyco ist in einem großen Teil Spaniens mit der Installation und der Wartung von Sicherheitssystemen zur Verhinderung von Diebstählen tätig. Im Jahre 2011 schloss das Unternehmen sämtliche Regionalbüros und wies alle Angestellten dem Zentralbüro in Madrid zu. Die Beschäftigten haben keinen festen Arbeitsort mehr, sondern ihnen steht jeweils ein Firmenwagen zur Verfügung, um täglich von ihrem Wohnort zu den verschiedenen Arbeitsorten, die teilweise weit auseinander liegen, und am Ende des Tages wieder nach Hause zu kommen. Ebenfalls wird ihnen ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, von dem aus sie im Zentralbüro anrufen und angerufen werden können. Am Vortag wird ein Fahrplan mit den aufzusuchenden Standorten und den Uhrzeiten verteilt. Das Unternehmen Tyco vertrat- im Gegensatz zur klagenden spanischen Gewerkschaft – die Ansicht, dass die Fahrtzeit der angestellten Techniker „Wohnort-Kunden“ (d.h. die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden) keine Arbeits-, sondern Ruhezeit sei. Arbeitszeiten seien nur die Einsatzzeiten an den Standorten sowie die Fahrten von einem zum anderen Kunden.

Urteil/ Bild: Unsplash.com/ Mohammad Metri

In seiner Entscheidung vom 10.09.2015 schloss sich der EuGH dieser Meinung jedoch nicht an: Für Arbeitnehmer wie im konkreten Fall, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsplatz haben, gehören auch die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Standort des ersten und letzten Kunden zur Arbeitszeit. Zur Begründung führten die Richter an, dass die so Beschäftigten während der gesamten Fahrzeit ihre Tätigkeiten auszuüben und ihre Aufgaben wahrnehmen. Zum einen seien die Fahrten notwendig, um an den Standorten die Installations- und Wartungsarbeiten durchzuführen. Anderenfalls werde der Begriff der Arbeitszeit verfälscht und das Ziel des Schutzes und der Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt. Zudem stünden die Arbeitnehmer während der Fahrten dem Arbeitgeber zur Verfügung, da sie dabei nicht frei über ihre Zeit verfügen können, weil sie den über Mobiltelefon kommunizierten Anweisungen hinsichtlich Terminänderungen oder Kundenreihenfolge Folge leisten müssten.

Im Falle des Fehlens eines festen Arbeitsplatzes fallen auch die Fahrten unter die Tätigkeit des Arbeitens, denn der damit zwangsläufig verbundene Beginn der Fahrten am Wohnort sei ausschließlich Ausdruck des Willens des Unternehmens als Folge der Schließung der Regionalbüros, und nicht der Arbeitnehmer. Werte man die den Beschäftigen aufoktruierte Fahrten als Ruhezeiten, verstieße dies gegen die Einhaltung der Gewährleistung einer Mindestruhezeit und damit gegen das oben genannte Ziel der Richtlinie der Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer.

Mit vergleichbarer Begründung hatte in Deutschland bereits im Jahre 2009 das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Fahrzeiten eines Wartungsmechanikers bezahlt werden müssen. In der Praxis sah es jedoch oft anders aus, da viele Unternehmen das Urteil ignorierten.

Urteil des EuGH vom 10.09.2015- AZ: C-266/14


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