
Eine Kündigungsfrist von drei Jahren würde nicht unbedingt jeder Arbeitnehmer als Benachteiligung sehen, schließlich hat man so die Gewissheit, dass man frühestens in drei Jahren gekündigt werden kann.
Allerdings gilt die Frist auch für den Arbeitnehmer. Wer sich im Unternehmen unwohl fühlt, kann das Unternehmen im Gegenzug auch erst in drei Jahren verlassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, ob eine derart lange Kündigungsfrist überhaupt wirksam ist.
Gehaltserhöhung verbunden mit neuer Kündigungsfrist
Im konkreten Fall hatte ein Speditionskaufmann, der seit Ende 2009 bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, geklagt.
Denn im Sommer 2012 erhielt der Mann eine deutliche Gehaltserhöhung. Damit wollte der Arbeitgeber jedoch auch eine sehr lange Kündigungsfrist verbinden.
Die Gehaltserhöhung wurde in einer Zusatzvereinbarung festgelegt, in der gleichzeitig auch eine Kündigungsfrist von drei Jahren enthalten war.
Anfang 2014 installierte der Arbeitgeber dann ein Programm auf dem zentralen Server der Firma, welches erlaubte das Surfverhalten der Mitarbeiter zu überwachen und aufzuzeichnen.
Der Speditionskaufmann sah darin einen schwerwiegenden Eingriff und kündigte deshalb außerordentlich.
Klage von Seiten des Arbeitgebers
Gegen die Kündigung klagte jedoch der Arbeitgeber und berief sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Zusatzvereinbarung noch bis zum 31. Dezember 2017 bestehe.
Zudem berief sich der Arbeitgeber darauf, dass der Speditionskaufmann im Unternehmen Führungsverantwortung habe und schon alleine deshalb eine andere, als die gesetzliche Kündigungsfrist, üblich sei.
Schließlich sei auch die Nutzung der Dienstcomputer zu privaten Zwecken untersagt gewesen, weshalb der Arbeitgeber zur Überwachung der Mitarbeiter berechtigt gewesen sei.
Der Speditionskaufmann argumentierte jedoch, dass eine Kündigungsfrist von drei Jahren gegen das Grundrecht aus Artikel 12 des Grundgesetzes verstoße.
Denn eine Kündigungsfrist von drei Jahren macht einen Jobwechsel und damit die freie Berufsausübung in der Praxis nahezu unmöglich.
Urteil in erster Instanz
In der ersten Instanz entschieden die Richter zu Gunsten des Arbeitgebers und sahen die Kündigungsfrist als wirksam an.
Die Richter am Landesarbeitsgericht sahen dies jedoch anders und entschieden zu Gunsten des Mitarbeiters.
Auch die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden letztlich zu Gunsten des Speditionskaufmannes und folgten seiner Argumentation.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Auch die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht vertraten die Ansicht, dass eine dreijährige Kündigungsfrist den Arbeitnehmer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Grundgesetz benachteilige.
Zudem könne eine derart lange Kündigungsfrist nicht durch eine Gehaltserhöhung ausgeglichen werden.
Damit durfte der Speditionskaufmann kündigen.
In der Praxis ist es jedoch nicht unüblich, dass Führungskräfte oder gefragte Spezialisten längere Kündigungsfristen haben. Schließlich ist der Arbeitgeber daran interessiert, genau diese Gruppen lange an das Unternehmen zu binden.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2017 – Az.: 6 AZR 158/16.

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Kündigungsfrist/ Bild: Unsplash.com
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Die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Zuständigkeiten und der Gang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sind in einem besonderen Prozessrecht geregelt, dem Arbeitsgerichtsgesetz. Grundsätzlich ist das Verfahren der Zivilprozessordnung angelehnt, jedoch unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit kennt drei Instanzen: Erstinstanzlich sind für alle Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis die Arbeitsgerichte (ArbG) zuständig. Gegen Urteile oder Beschlüsse des Arbeitsgerichts ist die Berufung bzw. Beschwerde vor den Landesarbeitsgerichten (LArbG) statthaft. Gegen Urteile und Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte hingegen ist eine Revision bzw. eine Rechtsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt anzustrengen, sofern diese Rechtsmittel zugelassen worden sind.

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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN

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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

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Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
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