Rentner, die auch im eigentlichen Ruhestand weiterarbeiten, sind in Zeiten der Altersarmut längst keine Seltenheit mehr. Oft stellt sich daher die Frage, ob man als Rentner überhaupt noch arbeiten darf und wie Rente und Arbeitslohn zusammenpassen.
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In Deutschland gibt es kein Gesetz, welches es verbietet, im Rentenalter weiterzuarbeiten. Wer als Rentner die Haushaltskasse aufbessern möchte oder seinen Job noch nicht aufgeben möchte, darf dies grundsätzlich auch. Es gibt jedoch einige Regeln, die Rentner beachten sollten, um den eigenen Rentenanspruch nicht zu gefährden.
Unbedingt beachten: die Hinzuverdienstgrenzen
Wie viel man im Ruhestand hinzuverdienen darf, hängt zunächst vom Lebensalter ab. Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze bestehen keine Hinzuverdienstgrenzen. Ein Limit gibt es nur bei Rentenformen, die bereits vor Erreichen des gesetzlichen Rentenregelalters gewählt werden – den sogenannten Frührenten. Beispiele für derartige Rentenformen sind die Altersrente für langjährige Versicherte, Altersrente für Frauen oder schwerbehinderte Menschen oder Altersteilzeit. Hier gilt: je mehr man hinzuverdient, desto niedriger wird die Rente. In Extremfällen kann die Rentenauszahlung sogar vollständig auf null gekürzt werden.
Unproblematisch ist in diesem Zusammenhang ein Hinzuverdienst von monatlich 450,- €, wenn man eine Vollrente bezieht. Diese monatliche Summe darf zwei Mal im Jahr sogar verdoppelt werden, damit die Möglichkeit besteht, Überstunden vergütet zu bekommen oder Weihnachtsgeld zu erhalten. Bezieht man nur eine Teilrente, gibt es keine feste Hinzuverdienstgrenze. Wie viel von der Rentenzahlung abgezogen wird, wird von der Deutschen Rentenversicherung individuell berechnet.
Arbeiten statt vs. neben der Rente
Neben bestimmter Verdienstgrenzen sollte man zudem überlegen, ob man neben der Weiterarbeit überhaupt die Rentenzahlungen bezieht oder allein von der beruflichen Tätigkeit lebt. In der deutschen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, nach Erreichen des Rentenalters normal weiterzuarbeiten und dabei vorerst auf den eigenen Rentenanspruch zu verzichten. Dies wird auch belohnt: Mit jedem Monat, der ohne Rentenbezug weitergearbeitet wird, erhöht sich der spätere Rentenanspruch um 0,5 %.
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Macht man seinen Rentenanspruch jedoch geltend und arbeitet zusätzlich weiter, muss dies nicht bei der Deutschen Rentenversicherung angezeigt werden. Netto erhält man von seinem Job dann mehr, da keine Beiträge an die Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlt werden müssen. Schließlich ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht mit Bezug der Altersrente das eigene Erwerbsleben abgeschlossen. Auch der Beitragssatz zur Krankenversicherung vermindert sich, da man mit Erreichen der Regelaltersgrenze kein Krankengeld mehr erhält und nur noch den verminderten Beitragssatz zahlen muss.
Aus rein arbeitsrechtlicher Sicht besteht kein Problem, wenn man über die Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig ist. Ein Arbeitsverhältnis endet von Gesetzes wegen nicht automatisch, sobald man 65 bzw. 67 Jahre alt ist – anders sieht es jedoch in einigen Arbeitsverträgen aus. Viele Verträge enthalten eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters automatisch enden soll, ohne dass eine Kündigung notwendig ist. Aus steuerrechtlicher Sicht bestehen für arbeitende Rentner keine Besonderheiten. Wird neben dem Arbeitslohn eine Rente bezogen, werden beide Einkommen addiert und gemeinsam besteuert, sofern das Arbeitsentgelt über 450,- € liegt. Für Rentner gilt jedoch ein spezieller Steuerfreibetrag.
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Mindestlohn
Das deutsche Arbeitsrecht kennt insgesamt sechs Arten von Mindestlohn:
- den allgemeinen Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes;
- Branchenmindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes;
- Branchenmindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;
- den Mindestlohn für die Pflegebranche durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;
- Lohnuntergrenzen für Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
- Vergabemindestlöhne nach den Vergabegesetzen der Länder, Vergabemindestlöhne beinhalten keinen individuellen Anspruch der Arbeitnehmer auf einen Mindestlohn.
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