Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Ein Zwischenzeugnis wird vom Arbeitgeber bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses erteilt. Es gibt Auskunft über den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich wird ein Zwischenzeugnis nur ausgestellt, wenn der Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse an der Erteilung hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht stellt, sich die Aufgaben des Mitarbeiters ändern werden oder bei einem Vorgesetztenwechsel. Auch wer für einen längeren Zeitraum, wie etwa Mutterschutz oder Schwangerschaft, dem Unternehmen fern bleibt, kann ein Zwischenzeugnis einfordern.

Mittlerweile ist allerdings anerkannt, dass ein Mitarbeiter auch dann einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses hat, wenn für ihn berufliche Veränderungen bevorstehen. Er kann das Zwischenzeugnis also etwa für eine Bewerbung einfordern.

Wichtig ist die soziale Mitverantwortung des Arbeitgebers gegenüber Dritten, z.B. möglichen künftigen Arbeitgebern. Diese verlassen sich auf ein Zwischenzeugnis. Denn das Endzeugnis oder „normale“ Zeugnis erhalten Sie in der Regel allenfalls auch der Einstellung. Inhaltlich darf das spätere Arbeitszeugnis nicht völlig vom Inhalt und der Bewertung des ursprünglichen Zwischenzeugnisses abweichen.

Allerdings sollten sich Arbeitnehmer, die ein Zeugnis im laufenden Arbeitsverhältnis einfordern immer der Tatsache bewusst sein, dass dies als Misstrauen auf der Arbeitgeberseite bewertet werden kann. Ein weiterer Nachteil kann sein, dass der Arbeitgeber sich beim Endzeugnis für Teile des Arbeitsverhältnisses auf Zwischenzeugnisse berufen kann. Im Ergebnis kann dies zu einer Zerstückelung der Bewertung kommen, was in der Regel sehr unglücklich im Berwerbungslauf ist.

Zwischenzeugnis/ Bild: RA Pöppel


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