
Ja, der Chef muss eine Betriebsratsschulung erlauben. Nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, sofern diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats notwendig sind. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen.
Ein Arbeitgeber ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz dazu verpflichtet, Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an Schulungen freizustellen, sofern diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind. Das Recht auf Schulung ist in § 37 Abs. 6 BetrVG verankert. Hierbei ist es unerheblich, ob die Schulungen innerhalb oder außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden. Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Teilnahme an diesen Schulungen zu tragen, einschließlich eventueller Reise- und Übernachtungskosten.
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Der Chef stört die Arbeit des Betriebsrats – was kann man tun?
Betriebsräte müssen ihre eigentliche Arbeit häufig unterbrechen, um die Interessen der Mitarbeiter ausreichend vertreten zu können. Manch ein Arbeitgeber versucht, die Betriebsratstätigkeit dadurch zu verhindern und zu sabotieren, dass er für jede Unterbrechung einen Antrag auf Freistellung verlangt – und diesen dann fast immer ablehnt. Auch wenn ein Kräftemessen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber dazu gehört, hört hier der Spaß auf.
Eine Vorgehensweise, die so nicht geht.
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Der Chef stört die Arbeit des Betriebsrats – was kann man tun?/ Bild: RA Pöppel
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