Eigentlich sollte es um nicht gezahlten Lohn gehen – am Ende ging es um Urkundenfälschung
Kurioser Fall aus dem Arbeitsrechts-Alltag: Ein Rechtsanwalt will seinen lästigen Mandanten loswerden und schickt ihm die „Abschrift“ eines frei erfundenen Arbeitsgerichtsurteils. Am Ende steht der Anwalt schließlich selbst vor Gericht.
Eigentlich sollte der Anwalt für seinen Mandanten den noch ausstehenden Lohn in Höhe von etwa 2000 € von dessen früherem Arbeitgeber einfordern. Von den wiederholten Nachfragen seines Mandanten war der Anwalt irgendwann so genervt, dass er kurzerhand ein Urteil erfand und dem Mann aushändigte. Er erklärte seinem Mandanten schlicht, dass das Verfahren stattgefunden hat und in seinem Sinne entschieden wurde. Als Beleg hierfür verfasste er selbst ein arbeitsgerichtliches Urteil, stempelt „Abschrift“ darauf und schickte es dem Mandanten. Tatsächlich hat der Anwalt niemals Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Er nahm lediglich außergerichtlich Kontakt zu dem Arbeitgeber auf. Nachdem das vermeintliche Urteil verschickt wurde, hoffte der Anwalt endlich Ruhe vor dem lästigen Mandanten zu haben. Ein Honorar verlangte er nicht. Eine Nachfrage des vermeintlichen Klägers beim Arbeitsgericht offenbarte, dass das Urteil eine Fälschung war.
Geld war nicht das Motiv
Nachdem der Schwindel aufflog, kam es zur Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen Betrugs und Urkundenfälschung und zunächst zu einer Verurteilung des Landgerichts Dortmund. Der Anwalt sollte eine Geldstrafe in Höhe von 3900 € zahlen. Nach den Feststellungen des Gerichts ging es dem Anwalt nicht darum, seinen Mandaten zu betrügen – Geld war schließlich nicht das Motiv, da er kein Honorar verlangte. Da dem Mandanten auch sonst kein Schaden entstanden war, schließlich war eine Klage vor dem Arbeitsgericht nach wie vor möglich, kam es zu einer Verurteilung wegen einer Urkundenfälschung.
Trotzdem keine Urkundenfälschung
Gegen dieses Urteil ging der Anwalt vor und siegte vor dem Oberlandesgericht. Es handelte sich nicht um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne, da nur eine einfache Urteilsabschrift angefertigt bzw. gefälscht wurde. Diese hat im Rechtsverkehr keinen großartigen Beweiswert. Das Oberlandesgericht hob die Verurteilung des Rechtsanwalts schließlich auf.
Mehr als seinen guten Ruf hat der Rechtsanwalt damit nicht verloren.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.05.2016, Az. 1 Rvs 18/16
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