Leistungszusage
Eine Leistungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Der Arbeitgeber muss die konkret bestimmte Leistung erbringen. Dabei ist es nicht relevant, welcher Aufwand zur Finanzierung der zugesagten Leistung notwendig ist. Die Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich und stellt die ursprünglichste Form von Zusagen dar.
Dem Arbeitnehmer Stefan Klein wird von seinem Arbeitgeber zugesagt, dass er ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 400 EUR erhält.
Beitragsorientierte Leistungszusage
Eine bAV liegt auch vor, wenn eine beitragsorientierte Leistungszusage erteilt wurde. Diese wurde zum 01.01.1999 im Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) aufgenommen. Beitragsorientierte Leistungszusagen sind auch schon vor dem 01.01.1999 erteilt worden.
Der Arbeitgeber muss bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umwandeln. Bei dieser Ausgestaltung wird zunächst ein „Aufwand“ festgelegt, aus dem die Versorgungsleistung bestimmt wird. Vielfach wird diese Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (z.B. durch eine Umrechnungstabelle) durchgeführt. Die beitragsorientierte Leistungszusage ist keine Beitragszusage, bei der unabhängig der Leistungshöhe allein ein Beitrag zu entrichten ist. Die beitragsorientierte Leistungszusage enthält das Versprechen, eine bestimmte Versorgungsleistung zu erbringen.
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich.
Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich zur Leistungszusage dadurch, dass dem Arbeitnehmer der Betrag mitgeteilt wird, der vom Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen aufgewendet wird.
Beitragszusage mit Mindestleistung
Seit dem 01.01.2002 ist die Beitragszusage mit Mindestleistung im Betriebsrentengesetz aufgenommen worden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Diese Zusageart kann nur für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds angewendet werden.Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die festgelegten Beiträge zur Finanzierung der zugesagten Leistungen anzulegen. Der Arbeitnehmer erhält die Leistung, die sich aus der Kapitalanlage und den Zinserträgen ergibt. Dem Arbeitnehmer wird keine feststehende Leistung zugesagt, die Höhe der späteren Versorgungsleistung ist nicht bestimmbar.
Eine Garantie bekommt der Arbeitnehmer auf die Mindestleistung, die sich aus den insgesamt gezahlten Beiträgen, ohne erwirtschaftete Erträge, und abzüglich der Beiträge, die zur Absicherung für vorzeitige Risiken (Berufsunfähigkeit und Todesfall) verwendet wurden, berechnet. Der Arbeitgeber muss für die Mindestleistung einstehen, wenn sie seitens eines externen Versorgungsträgers nicht erbracht wird.
Um das Risiko für den Arbeitgeber zu minimieren, haben sich in der Praxis sogenannte Hybridprodukte durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Mischform aus klassischer Lebens-/ Rentenversicherung bei denen die Überschüsse in Investmentfonds investiert werden. Bei Erreichen der Altersgrenze steht dann aus der klassischen Anlage die Mindestleistung zur Verfügung.
Beitragszusage
Das Gegenstück zur Leistungszusage ist die Beitragszusage. Hierunter versteht man das Versprechen des Arbeitgebers, einen bestimmten Beitrag für die Versorgung des Arbeitnehmers aufzuwenden, ohne die Gewähr dafür zu übernehmen, dass aus dem Aufwand (= Beitrag) im Versorgungsfall eine bestimmte Versorgungsleistung resultiert. Bei der reinen Beitragszusage hat der Arbeitgeber seine arbeitsrechtliche Verpflichtung erfüllt, wenn er den Beitrag erbracht hat. Ob und in welcher Höhe aus dem Beitrag eine Leistung wird, liegt in der Risikosphäre des Arbeitnehmers. Die reine Beitragszusage ist im Betriebsrentengesetz nicht geregelt. Sie ist rechtlich zulässig, jedoch unterliegt sie nicht dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Da die reine Beitragszusage keine betriebliche Altersversorgung ist, kann mit ihr nicht der Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitsnehmers (§ 1 a (1) BetrAVG) erfüllt werden.
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