Vorsicht bei der Bewerbung aus einem Arbeitsverhältnis heraus

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Nicht selten bewerben sich Mitarbeiter aus einem aktuellen Arbeitsverhältnis heraus bei einem neuen Arbeitgeber.
Dabei gibt es jedoch einige wichtige Punkte zu beachten.

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Wer ein Vorstellungsgespräch bei dem neuen Arbeitgeber hat, sollte dies grundsätzlich nicht in seine Arbeitszeit legen. Vielmehr sollte das Vorstellungsgespräch vor oder nach der Arbeitszeit stattfinden.
Sollte dies zeitlich nicht möglich sein, so müssen sich Arbeitnehmer für das Vorstellungsgespräch frei nehmen.
Sich wegen des Vorstellungsgesprächs beim aktuellen Arbeitgeber krank zu melden, ist jedoch die denkbar schlechteste Idee. Erfährt der aktuelle Arbeitgeber davon, so kann eine Kündigung drohen.
Wenn dann auch noch das Vorstellungsgespräch beim neuen Arbeitgeber nicht erfolgreich ist, hat der Arbeitnehmer ein denkbar großes Problem: er steht ganz ohne Job da.

Auch wer mit dem potentiell neuen Arbeitgeber kommuniziert, sollte dies nur in seiner Freizeit tun.
Erwischt einen der aktuelle Arbeitgeber bei der Erledigung privater Angelegenheiten, so kann zumindest eine Abmahnung oder gar eine Kündigung drohen.

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Generell sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass das aktuelle Arbeitsverhältnis im Guten beendet. Denn nicht selten erkundigt sich der neue Arbeitgeber beim alten Arbeitgeber über das Verhalten des potentiell neuen Mitarbeiters.
Wer bereits zu diesem Zeitpunkt negativ auffällt, hat denkbar schlechte Aussichten den neuen Job zu erhalten.
Wer das Vorstellungsgespräch beim neuen Arbeitgeber erfolgreich gemeistert hat, kann vom alten Arbeitgeber eine Freistellung verlangen.
Dafür muss der Arbeitnehmer jedoch zunächst das alte Arbeitsverhältnis kündigen, denn ohne Kündigung ist keine Freistellung möglich.
Die Beschäftigungspflicht gilt dann aber auch über die Kündigung hinaus.
Wichtige Gründe können dann jedoch zur Freistellung führen.

Gründe für eine Freistellung

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Eine Freistellung kann beispielsweise erfolgen, weil der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse an der Freistellung des Arbeitnehmers hat. Beispielsweise, weil dieser demnächst für die Konkurrenz tätig sein wird oder weil das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestört ist. Eine Freistellung kann dabei bezahlt oder unbezahlt erfolgen.
In der Regel wird diese jedoch bezahlt, schließlich hat der alte Arbeitgeber ein großes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer keine Betriebsgeheimnisse weitergibt.
Auch für den reibungslosen Betriebsablauf kann eine bezahlte Freistellung durchaus Sinn machen, wenn der Arbeitgeber fürchtet, dass der Mitarbeiter seine Arbeit bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird.


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Tantieme und andere Sonderzahlungen

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Immer wieder wird in Arbeitsverhältnissen eine Tantieme als Vergütungsbestandteil vereinbart. Dabei wird der Betriff der Tantieme häufig falsch benutzt. Als Tantieme bezeichnet man eine Zahlung eines variablen Geldbetrags von einem Unternehmen an Mitarbeiter, die gewöhnlich als besondere Honoration zusätzlich zum Festgehalt geleistet wird. Eine Tantieme ist nicht an die Arbeitsleistung des Mitarbeiters gekoppelt, sondern an das Gesamtergebnis des Unternehmens. Konkret bedeutet das, dass die Höhe der Tantieme vom Umsatz oder Gewinn des Unternehmens abhängt. Dies unterscheidet die Tantieme von einer Provision. Bei den Mitarbeitern, die in den Genuss von Tantiemen kommen, handelt es sich zum größten Teil um Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Gesellschafter-Geschäftsführer oder leitende Angestellte. Der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Zu beachten ist, dass eine etwaige darin enthaltene Klausel des Vorbehalts der Freiwilligkeit unzulässig ist. Weiterlesen


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