Nicht selten bewerben sich Mitarbeiter aus einem aktuellen Arbeitsverhältnis heraus bei einem neuen Arbeitgeber.
Dabei gibt es jedoch einige wichtige Punkte zu beachten.
unsplash.com
Wer ein Vorstellungsgespräch bei dem neuen Arbeitgeber hat, sollte dies grundsätzlich nicht in seine Arbeitszeit legen. Vielmehr sollte das Vorstellungsgespräch vor oder nach der Arbeitszeit stattfinden.
Sollte dies zeitlich nicht möglich sein, so müssen sich Arbeitnehmer für das Vorstellungsgespräch frei nehmen.
Sich wegen des Vorstellungsgesprächs beim aktuellen Arbeitgeber krank zu melden, ist jedoch die denkbar schlechteste Idee. Erfährt der aktuelle Arbeitgeber davon, so kann eine Kündigung drohen.
Wenn dann auch noch das Vorstellungsgespräch beim neuen Arbeitgeber nicht erfolgreich ist, hat der Arbeitnehmer ein denkbar großes Problem: er steht ganz ohne Job da.
Auch wer mit dem potentiell neuen Arbeitgeber kommuniziert, sollte dies nur in seiner Freizeit tun.
Erwischt einen der aktuelle Arbeitgeber bei der Erledigung privater Angelegenheiten, so kann zumindest eine Abmahnung oder gar eine Kündigung drohen.
Generell sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass das aktuelle Arbeitsverhältnis im Guten beendet. Denn nicht selten erkundigt sich der neue Arbeitgeber beim alten Arbeitgeber über das Verhalten des potentiell neuen Mitarbeiters.
Wer bereits zu diesem Zeitpunkt negativ auffällt, hat denkbar schlechte Aussichten den neuen Job zu erhalten.
Wer das Vorstellungsgespräch beim neuen Arbeitgeber erfolgreich gemeistert hat, kann vom alten Arbeitgeber eine Freistellung verlangen.
Dafür muss der Arbeitnehmer jedoch zunächst das alte Arbeitsverhältnis kündigen, denn ohne Kündigung ist keine Freistellung möglich.
Die Beschäftigungspflicht gilt dann aber auch über die Kündigung hinaus.
Wichtige Gründe können dann jedoch zur Freistellung führen.
Gründe für eine Freistellung
Eine Freistellung kann beispielsweise erfolgen, weil der Arbeitgeber ein betriebliches Interesse an der Freistellung des Arbeitnehmers hat. Beispielsweise, weil dieser demnächst für die Konkurrenz tätig sein wird oder weil das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestört ist. Eine Freistellung kann dabei bezahlt oder unbezahlt erfolgen.
In der Regel wird diese jedoch bezahlt, schließlich hat der alte Arbeitgeber ein großes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer keine Betriebsgeheimnisse weitergibt.
Auch für den reibungslosen Betriebsablauf kann eine bezahlte Freistellung durchaus Sinn machen, wenn der Arbeitgeber fürchtet, dass der Mitarbeiter seine Arbeit bis zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag – Arbeitsrecht in Krankenhäusern– Arbeitsrecht in der Gastronomie – Arbeitsrecht im Einzelhandel – Luftfahrt Arbeitsrecht – Arbeitsrecht Altenpflege – Arbeitsrecht in der Pharmaindustrie –Arbeitsrecht in der Gastronomie
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?
Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.