Millionen Arbeitnehmer schmoren dieser Tage bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz. Doch ab einem bestimmten Temperaturpegel kann der Chef in die Pflicht genommen werden.
Hitzefrei kennen wir aus der Schule
Es liegt in der Natur der Deutschen zu meckern – selbst über traumhaftes Wetter. Doch ist ein entscheidender Nachteil des schönen Wetters – neben der Pflicht zur Arbeit zu gehen – nicht von der Hand zu weisen: die Hitze am Arbeitsplatz. Schließlich gehören Klimaanlagen nicht zur Standardausstattung deutscher Büros.
Handlungspflicht ab 26°C Raumtemperatur

Hitzefrei am Arbeitsplatz (Bildquelle: Unsplash.com/ Hermes Rivera)
Zwar haben Arbeitnehmer nach wie vor keinen rechtlichen Anspruch auf einen klimatisierten Arbeitsplatz. Jede Temperatur auf dem Arbeitsplatz müssen sie sich jedoch nicht gefallen lassen. Der Gesetzgeber hat zuletzt 2011 Temperaturschwellen festgelegt, ab denen der Chef aktiv werden muss. Die Arbeitsstättenrichtlinie, die die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert, setzt eine Maximaltemperatur von 26°C fest. Ab dieser Temperatur muss der Chef Linderung verschaffen, beispielsweise mittels geeigneter Sonnenschutzsysteme wie Jalousien oder Markisen. Die Richtlinie nennt darüber hinaus weitere konkrete Maßnahmen, die der Arbeitgeber ergreifen kann, um für angenehme Temperaturen zu sorgen.

Hitzefrei am Arbeitsplatz ( Bildquelle: Unsplash.com/ Marina Khrapova)
Steigt das Thermometer draußen über 30°C, hilft Sonnenschutz alleine meist nicht mehr. Es sollte beispielsweise durch gezieltes Lüften dafür gesorgt werden, dass am Morgen frische und kühle Luft in die Büroräume kommt. Auch nicht benötige technische Geräte sollten ausgeschaltet werden, da diese für noch mehr Hitze sorgen. Sollte auch dies nicht ausreichen, sollte dem Chef ans Herz gelegt werden, die Bekleidungsordnung zu lockern oder die Arbeitszeit kurzzeitig zum Morgen hin zu verschieben. Es besteht auch die Möglichkeit, die Arbeitszeit generell zu verkürzen oder die Pausen zu verlängern.
Grundsätzlich gilt aber, dass technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang haben, um die Temperaturen zu senken. Der Arbeitgeber kann also erst versuchen, die Temperatur am Arbeitsplatz zu senken, bevor er Bekleidungsregelungen oder Arbeitszeiten lockern kann.
In Hitzeschutzkleidung im Büro?
Bei einer Temperatur über 35°C werden die in der Arbeitsstättenrichtlinie empfohlenen Gegenmaßnahmen schon fast abenteuerlich: so werden Luftduschen, Wasserschleier oder auch Hitzeschutzkleidung empfohlen. In den meisten Fällen dürften diese Maßnahmen nicht alltagstauglich sein, sodass der Arbeitgeber entweder für eine Klimaanlage sorgen oder seine Mitarbeiter nach Hause schicken sollte, sollte eine derart hohe Temperatur am Arbeitsplatz herrschen. Fakt ist nämlich, dass der Arbeitsplatz ab dieser Temperatur nicht mehr geeignet ist.
Wann Sie den Arbeitsplatz verlassen dürfen
Doch auch wenn es einem persönlich schon bei 23°C im Büro zu heiß wird – ohne Absprache dürfen keine technischen Vorkehrungen zur Abkühlung getroffen werden. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, wie er die Vorgaben zur Raumtemperatur umsetzt. Bleibt der Chef allerdings trotz Bitten seiner Mitarbeiter untätig, gilt das sogenannte Zurückbehaltungsrecht – die Mitarbeiter dürfen dann tatsächlich den Arbeitsplatz verlassen.
Keinesfalls sollte man aber ohne Absprache nach Hause gehen. Der Arbeitgeber könnte in solchen Fällen zurecht eine Abmahnung, ohne im schlimmsten Fall sogar zu einer fristlosen Kündigung greifen.
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Umkleidezeit gleich Arbeitszeit – oder nicht?

Arbeitszeit? (Bildquelle: Unsplash.com/ Jon Tyson)
Das An- und Ablegen weißer Dienstkleidung eines Krankenpflegers ist keine Arbeitszeit, die vergütet werden muss – auch dann nicht, wenn die Arbeitskleidung durch eine Dienstvereinbarung vorgeschrieben wird. Entscheidend ist, ob das Umkleiden auch zu Hause möglich wäre, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Umkleidezeiten für Klinikmitarbeiter sind nicht automatisch Arbeitszeiten
Und ewig währt der Streit um Umkleidezeiten. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Klinikpersonal einen Anspruch auf bezahlte Umkleidezeiten hat. Dieser Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen, so hat es das Landesarbeitsgericht erneut klargestellt. Geklagt hatte ein Krankenpfleger und Betriebsratsmitglied einer Klinik, bei der rund 300 Pflegekräfte beschäftigt sind. Der Kläger forderte von der Klinik Vergütung für die Zeiten, die er zum An- und Ablegen seiner weißen Dienstkleidung benötigt. Die Pfleger-Kleidung war durch die „Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung im Kreiskrankenhaus“ vorgeschrieben. Jeder Beschäftigte war hiernach verpflichtet, während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. WEITERLESEN
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