
In meinem Vertrag steht, dass mit dem Gehalt alle Überstunden abgegolten sind. Gibt es dennoch eine Möglichkeit eine Bezahlung oder Abgeltung der Überstunden zu erhalten ?
- Bereitschaftsdienste
- Wegezeiten vom Betrieb zur Baustelle (z.B. im Handwerk)
- Wagenpflegezeiten
Hier öffnet eine unwirksame Verfalls- bzw. Ausschlussfrist immer wieder einen sehr effektiven Zugang zur (außerordentlichen) Erhöhung der letzten Gehaltszahlung des Arbeitgebers. Es wird – insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen – immer wieder “vergessen”, dass der Arbeitnehmer noch Anspruch auf die “Ausbezahlung” von Überstunden hat. Wer nicht zu denen gehören möchte, der mit solchen Ansprüchen scheitert, sollte darauf achten, diese entsprechend gut und in Rücksprache und Zusammenarbeit mit einem entsprechend spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht vorzubereiten.

Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 16 – Überstunden werden nicht bezahlt und sind mit dem Gehalt abgegolten – Mit dieser Regel macht sich der Arbeitgeber von Überstundenzahlungen frei/ Bild: Unsplash.com/ Age Barros
Dabei ist das Wissen um die Zahlungspflicht oft nicht vorhanden – und das bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hier ein paar Beispiele, die möglicherweise eine nachträgliche Überstundenvergütung ermöglichen können:
- Nicht abgebaute Überstunden (u. U. drei Jahre rückwirkend)
- Nicht erfasste Überstunden, die aber z.B. über Stundenzettel nachgewiesen werden können
- Nicht genommene Pausen
- Falsch berechnete Reisezeiten
Manchmal machen es die Arbeitgeber dem Anwalt des Arbeitnehmers auch leicht.
Einmal hatte ich einen Fall aus einer großen und renommierten Unternehmensberatung, in dem allein die an die verschiedenen Kunden weiterberechneten Stunden innerhalb von etwa drei Jahren ein Konto von über 800 Überstunden ergab.
Über die musste dann nicht weiter diskutiert werden …. das war echtes Geld.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Irrtümer im Arbeitsrecht Teil 5 – Regelabfindung – Teilzeitbeschäftigung– Weiterbeschäftigungsanspruch – Verfahrenskostenhilfe
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Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag/ Bild: Unsplash.com/ Mohammad Metri
Von einem unbefristeten Arbeitsvertrag spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch vereinbarte Befristung oder einen sonstigen Zeitablauf automatisch endet. Arbeitsverhältnisse werden in der Regel unbefristet geschlossen, möchte der Arbeitgeber eine Befristung durchsetzen, dann bedarf es dazu einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis bietet dem Arbeitnehmer verständlicherweise mehr Planungssicherheit, als ein befristetes. Allerdings ist auch dort der Schutz nicht uferlos. Gerade zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten kurze Kündigungsfristen, zudem ist nicht auf jedes Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Dieses gilt insbesondere nicht in Kleinbetrieben, unabhängig von der Betriebsgröße gilt es nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses. Weiterlesen
Profis zum Thema Arbeitsvertrag: Fachanwalt für Arbeitsrecht in Eppendorf – Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg Barmbek – Kanzlei für Arbeitsrecht in Hamburg Mitte Hafen – Kanzlei für Arbeitsrecht in Kiel
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