Einseitige Gehaltskürzung ?
Die Firma steckt in der Krise. Der Chef sieht keine andere Chance, als das Gehalt seiner Mitarbeiter zu kürzen. Dabei geht es in der Regel nicht darum, dass die Arbeitgeber sich zu Lasten ihrer Angestellten bereichern wollen. Oft ist es schlichter Überlebenskampf auf Druck der Banken. Die Arbeitgeber haben oft keine andere Möglichkeit, als es schlicht zu probieren.
Aber selbst in der tiefsten Krise dürfen Arbeitgeber nicht ohne Weiteres den Rotstift an die Gehälter der Mitarbeiter setzen oder einseitig eine Lohnkürzung festlegen. Zwar hat der Gesetzgeber den Unternehmen theoretisch ein Mittel an die Hand gegeben, mit dem auch die Gehälter gekürzt werden können – aber eben nur theoretisch. Denn die Hürden sind extrem hoch.
Praktisch unüberwindliche Hürden für die Arbeitgeber
Da ist insbesondere die Möglichkeit der Änderungskündigung. Daneben gibt es z.B. noch Änderungsverträge oder Sanierungstarifverträge. Bei der Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das gesamte Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig bietet er dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag zu veränderten Bedingungen – z.B. weniger Lohn – an. Nimmt der gekündigte Arbeitnehmer dieses Änderungsangebot nicht an, verbleibt es bei der Kündigung des – ganzen- Arbeitsvertrages. Das Anstellungsverhältnis endet dann, zumindest wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt war.
Rechtlich gesehen ist also die Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen.
In der Praxis klappt das fast nie. Denn auch eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, gegen die der Mitarbeiter klagen kann.
Wenn der Arbeitgeber dieses Kündigungsschutzverfahren gewinnen will, muss er beweisen, dass die Lohnkürzung das mildeste Mittel war, um das gewünschte Ergebnis – Rettung des Unternehmens – zu erreichen. Und das ist alles andere als einfach. Es haben schon viele exzellente Anwälte nicht geschafft, dies zu begründen. Leere Auftragsbücher und/oder eine erdrückende Schuldenlast alleine reichen nicht aus.
In der Praxis scheitern Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung zur Lohnkürzung fast immer.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Änderungskündigungen zur Lohnreduzierung nur dann gerechtfertigt, „wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkosten weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen“(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2005 – Az. 2 AZR 642/04). Gleichzeitig muss der Arbeitgeber nachweisen, dass mit diesem Beitrag der Arbeitnehmer die Rettung des Unternehmens gelingen wird.
Das Unternehmen muss also faktisch vor dem finanziellen Exitus (Insolvenz) stehen und dies nachweisen. Gleichzeitig muss der Nachweis durch einen Sanierungsplan geführt werden, dass die Rettung gelingt. In der Praxis gelingt das nicht.
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Grundsätzlich herrscht im deutschen Zivilrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können somit selbst entscheiden, wer Vertragspartner wird und was genau im Vertrag festgehalten werden soll.
Dies führt häufig dazu, dass auch Arbeitsverträge teils kuriose Klauseln enthalten.
Häufig wird die Wirksamkeit solcher Klauseln dann erst im Rahmen eines Rechtsstreits entschieden.
Keine einseitige Herabsetzung durch den Arbeitgeber …WEITERLESEN
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Krankheit: Was darf der Arbeitgeber wissen?
Ist ein Mitarbeiter erkrankt, so muss er innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Aus dieser wird für dem Arbeitgeber allerdings nicht ersichtlich, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Nicht selten werden Arbeitgeber gerade bei häufigen Erkrankungen misstrauischen und bespitzeln deshalb die Mitarbeiter.
Doch was darf der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers eigentlich in Erfahrung bringen?
keine Auskunftspflicht gegenüber Arbeitgeber
Grundsätzlich beruht diese Frage auch auf dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei einem vertrauten Verhältnis ist es teilweise sogar üblich, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer nach der Erkrankung fragt. Eine Auskunft muss der Arbeitnehmer jedoch nicht geben.
Selbst wenn der Arbeitnehmer keine genaue Auskunft geben möchte, dürfen ihm deshalb keine Nachteile entstehen.
Auch darf der Arbeitgeber keine Krankenakten anfordern, denn diese fallen unter das Arztgeheimnis und sind streng geschützt.
Besucht der Arbeitnehmer hingegen einen Betriebsarzt und stellt dieser eine Diagnose, so kann der Betriebsarzt den Arbeitgeber über die derzeitige Eignung für die auszuübende Tätigkeit hinweisen. Die konkrete Diagnose darf der Betriebsarzt allerdings nicht weitergeben. Weiterlesen
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