Krankheit: Was darf der Arbeitgeber wissen?

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Ist ein Mitarbeiter erkrankt, so muss er innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Aus dieser wird für dem Arbeitgeber allerdings nicht ersichtlich, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Nicht selten werden Arbeitgeber gerade bei häufigen Erkrankungen misstrauischen und bespitzeln deshalb die Mitarbeiter.
Doch was darf der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers eigentlich in Erfahrung bringen?

keine Auskunftspflicht gegenüber Arbeitgeber

Grundsätzlich beruht diese Frage auch auf dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei einem vertrauten Verhältnis ist es teilweise sogar üblich, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer nach der Erkrankung fragt. Eine Auskunft muss der Arbeitnehmer jedoch nicht geben.
Selbst wenn der Arbeitnehmer keine genaue Auskunft geben möchte, dürfen ihm deshalb keine Nachteile entstehen.
Auch darf der Arbeitgeber keine Krankenakten anfordern, denn diese fallen unter das Arztgeheimnis und sind streng geschützt.
Besucht der Arbeitnehmer hingegen einen Betriebsarzt und stellt dieser eine Diagnose, so kann der Betriebsarzt den Arbeitgeber über die derzeitige Eignung für die auszuübende Tätigkeit hinweisen. Die konkrete Diagnose darf der Betriebsarzt allerdings nicht weitergeben.

Krankheit kann unter Umständen zur Kündigung führen

Allerdings darf sich der Arbeitgeber die Fehlzeiten des Arbeitnehmers notieren. Denn eine langanhaltende Krankheit kann im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen.
Dafür muss der Arbeitnehmer allerdings mindestens zwei Jahre in Folge mehr als sechs Wochen erkrankt sein. Weiterhin muss eine schlechte Zukunftsprognose gestellt werden.
Während der Krankheit darf der Arbeitnehmer nichts tun, was seiner Genesung nicht förderlich ist. Wer beispielsweise erkrankt ist und eigentlich das Bett hüten muss, stattdessen aber dem Ehepartner im dessen Ladengeschäft aushilft, fördert damit nicht seine Genesung.
Wird der Arbeitgeber misstrauisch, so kann er durchaus einen Detektiv beauftragen, der dann der Frage nachgeht, ob der erkrankte Mitarbeiter sich gerade erholt oder aber einer anderen Tätigkeit nachgeht.

So ist sich die Rechtsprechung mittlerweile einig, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Detektivkosten sogar erstatten muss, wenn dieser den Arbeitnehmer bei einer anderen, nicht gesundheitsförderlichen Tätigkeit überführt.
Allerdings dürfen die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sein. In einem Fall hatte das Bundesarbeitsgericht die Kostenübernahme von 40.000 Euro abgelehnt.
Generell gilt: ist man als Arbeitnehmer erkrankt, so hat der Arbeitgeber keinen Zugriff auf Daten, die Rückschlüsse über die Art der Erkrankung zulassen.
Gerade bei einem guten Verhältnis zum Arbeitgeber fragt der Arbeitgeber jedoch häufig höflich nach.
Eine Antwort muss man darauf allerdings nicht geben.

Krankheit: Was darf der Arbeitgeber wissen?/ Bild: Unsplash.com


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