
Kürzlich entschied das Arbeitsgericht Mönchengladbach darüber, ob sich Arbeitnehmer öffentlich über einen Streit mit ihren prominenten Arbeitgebern äußern dürfen – und legte fest, dass sie es dürfen. Auch prominente Arbeitgeber haben in solchen Fällen regelmäßig keinen Unterlassungsanspruch gegen ihre Beschäftigten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die öffentliche Stellungnahme des Arbeitnehmers der Wahrheit entspricht.
Konkret ging es in diesem Fall um Cora Schumacher und ihren ehemaligen Hausmeister. Der Hausmeister war vom 01.05.2015 bis zum 19.06.2015 im Privathaushalt von Frau Schumacher im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags geringfügig beschäftigt. In dem vorgedruckten Arbeitsvertrag heißt es:
„Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450,00 €.“

Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com
Keine der beiden Alternativen zur Berechnung der Vergütung wurde bei Vertragsabschluss gestrichen. Frau Schumacher ging von einer monatlichen Vergütung von 450,00 € aus – ihr Hausmeister sah dies anders. Er ging davon aus, dass ein Stundenlohn in Höhe von 450,00 € vereinbart wurde. In einem vergangenen Rechtsstreit verklagte er seine Arbeitgeberin daher auf Zahlung von 43.200 € brutto abzüglich der gezahlten 1.050 € netto. Wie erwartet blieb er mit dieser Klage vor dem Arbeitsgericht und auch in der zweiten Instanz dem Landesarbeitsgericht erfolglos. In einem Artikel der BILD-Zeitung vom 16.02.2016 wurde von dem Rechtsstreit und der Forderung des Hausmeisters berichtet.
Frau Schumacher hielt die Auskünfte ihres Hausmeisters gegenüber der BILD-Zeitung für unzulässig und beantragte den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Hiermit hatte sie vor dem Arbeitsgericht aber keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen zu diesem Streit besteht nicht. Auch wenn die Auffassung des Hausmeisters, dass ein Stundenlohn von 450,00 € vereinbart wurde, absolut abwegig ist, darf er an dieser Äußerung festhalten und sie öffentlich vertreten.
Ein Unterlassungsanspruch hätte erst dann Erfolg, wenn der Hausmeister wahrheitswidrig behaupten würde, dass Frau Schumacher ihm seinen unstreitig zustehenden Lohn verweigern würde. Im den Artikel der BILD-Zeitung steht jedoch ausdrücklich, dass über die Interpretation des Arbeitsvertrages gestritten wird und dass die Frage des Lohns strittig sei.
Ein Hoch auf die Meinungsfreiheit!
Arbeitsgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom 15.04.2016, Az.: 5 Ga 7/16
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