Betriebsräte müssen ihre eigentliche Arbeit häufig unterbrechen, um die Interessen der Mitarbeiter ausreichend vertreten zu können. Manch ein Arbeitgeber versucht, die Betriebsratstätigkeit dadurch zu verhindern und zu sabotieren, dass er für jede Unterbrechung einen Antrag auf Freistellung verlangt – und diesen dann fast immer ablehnt. Auch wenn ein Kräftemessen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber dazu gehört, hört hier der Spaß auf.
Eine Vorgehensweise, die so nicht geht.
Zwar ist es richtig, dass Arbeitgeber verlangen dürfen, dass sich Betriebsräte für die Erledigung von Betriebsratstätigkeiten ab- und wieder anmelden. Eine Zustimmung zur Freistellung von der Arbeit muss nicht eingeholt werden. Betriebsratsmitglieder haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, von der Arbeit freigestellt zu werden.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht immer dann, wenn die Freistellung zur Erledigung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Dies ist beispielsweise bei Betriebsratssitzungen, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder dem Gespräch mit einem ratsuchenden Mitarbeiter der Fall.
Natürlich ist der Freistellungsanspruch aber kein Freifahrtschein dafür, unnötige Pause im Arbeitsalltag einzubauen. Schließlich ist jedes Betriebsratsmitglied in erster Linie ein Arbeitnehmer – und damit zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Sofern man allerdings im Rahmen der Betriebsratstätigkeit tätig wird, ist man hiervon befreit.
Wann die Arbeitsbefreiung allerdings wirklich notwendig ist, lässt sich nicht immer ganz einfach feststellen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Freistellung zumindest dann erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied dies bei gewissenhafter Überlegung und ruhiger, vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich halten durfte. Die Entscheidung und Verantwortung liegt damit in erster Linie beim Betriebsratsmitglied selbst.
Wenn gar nichts hilft: Klage
Akzeptiert der Arbeitgeber die Rechte des Betriebsrats nicht, hilft als letzte Maßnahme eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Dies ist schließlich das Gute an gesetzlichen Ansprüchen: bekommt man sein Recht nicht, kann man es einklagen.
Der Chef stört die Arbeit des Betriebsrats – was kann man tun?/ Bild: RA Pöppel
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht bei der Bahn – Arbeitsrecht bei Versicherungen – Arbeitsrecht für Bankangestellte – Arbeitsrecht im Einzelhandel – Arbeitsrecht in der Altenpflege
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Oh Du besinnliche Weihnachtsfeier – Vorsicht vor Fehltritten!
Die Weihnachtszeit hat gerade begonnen, da gibt es in den meisten Unternehmen nur noch ein Thema. Die bevorstehende Weihnachtsfeier.
Grundsätzlich sind Weihnachtsfeiern eine schöne Sache. Kollegen und Arbeitgeber kommen in angenehmer Atmosphäre zusammen und können sich so auch einmal abseits des Berufsalltags austauschen. Idealerweise herrscht dabei eine lockere und ungezwungene Atmosphäre.
Vorsicht! Fehlverhalten auf Betriebsfeiern führt immer wieder zu Kündigungen.
Bei einer Weihnachtsfeier warten jedoch nicht für den Chef, sondern auch für die Mitarbeiter einige (teils unangenehme) Fettnäpfchen.
Denn wer auf einer Weihnachtsfeier einmal unangenehm aufgefallen ist, wird sich dies wohl noch jahrelang nachsagen lassen müssen. WEITERLESEN
Oh Du besinnliche Weihnachtsfeier – Vorsicht vor Fehltritten!/ Bild: unsplash.com/ Buzz Andersen
Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in Wilhelmsburg – Anwalt für Kündigungsschutz in Harburg – Anwalt für Kündigungsschutz in Finkenwerder – Rechtsbeistand bei Kündigung in Uhlenhorst
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?
Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.