Höheres Nettogehalt durch steuerfreie Extras

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Gehaltserhöhungen könnten an sich etwas sehr erfreuliches für Arbeitnehmer sein, wenn da nicht die kalte Progression wäre. Sie bewirkt, dass Gehaltssteigerungen durch den Aufstieg in einen höheren Steuertarif zum größten Teil wieder aufgezehrt werden. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass der Mitarbeiter durch seine Gehaltserhöhung de facto sogar weniger im Portemonnaie hat als vorher. Einen Ausweg bieten die zahlreichen steuerbefreiten oder steuerbegünstigten Gehaltsextras, die das Einkommenssteuergesetz (EStG) vorsieht und die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden können, damit der Beschäftigte auch ohne eine klassische Gehaltserhöhung mehr Geld bekommen kann. Die häufigsten Gehaltsextras, mit denen sich Steuern und Sozialabgaben sparen lassen, sind:

Aufmerksamkeiten in Form kleiner Sachgeschenke:

Höheres Nettogehalt durch steuerfreie Extras/ Bild: unsplash.com/ Sharon Mccutcheon

Voraussetzung dafür ist, dass der Wert des Sachgeschenkes 40,00 Euro nicht überschreitet und es einen persönlichen Anlass dafür beim Arbeitnehmer wie z.B. Geburtstag oder Firmenjubiläum gibt. Bei mehreren persönlichen Anlässen im Jahr dürfen jeweils mehrere Sachgeschenke geschenkt werden.

Steuerfreie Sachbezüge:

Eine Sachleistung an den Arbeitnehmer darf monatlich die Freigrenze von 44,00 Euro nicht übersteigen, auch nicht um einen Cent. Dann ist der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Inhalt der Sachleistung ist egal, er darf nur nicht auf die Auszahlung von Geld gerichtet sein. Auch Minijobber dürfen diese Sachbezüge erhalten. Beliebte Sachbezüge sind Benzingutscheine, Buchgutscheine, Eintrittskarten fürs Theater usw. Modern geworden sind auch Prepaid-Kreditkarten, die monatlich mit 44,00 Euro aufgeladen werden und über die der Mitarbeiter dann frei verfügen kann.

Übernahme der Kindergartengebühren:

Übernahme der Kindergartengebühren/ Bild: Unsplash.com

Nach § 3 Nr. 33 EStG darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen steuer- und sozialabgabenfreien Zuschuss zum Kindergartenbeitrag geben, so dass auf diese Weise die Kindergartenkosten ganz oder teilweise übernommen werden. Hierbei sind jedoch zwei Dinge zu beachten: Zum einen ist vor einigen Jahren höchstrichterlich entschieden worden, dass es nicht erlaubt ist, bereits vertraglichen Arbeitslohn teilweise in Kindergartengebühren umzuwandeln. Das heißt, das Gehaltsextra in Form der Übernahme der Kitagebühren muss zusätzlich zum geschuldeten Gehalt geleistet werden. Zum anderen muss für das Ende der Kindergartenzeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung darüber getroffen werden, was dann mit dem Gehaltsextra werden soll. Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer, deren Kinder in Hamburg einen Kindergarten besuchen, bedenken, dass mittlerweile eine fünfstündige Betreuung mit Mittagessen im Kindergarten ohnehin kostenlos ist, so dass sich eine Übernahme der Kitakosten erst ab einer mindestens sechsstündigen Betreuungszeit lohnt.

Erholungsbeihilfe:

Von einer Erholungsbeihilfe hat der Mitarbeiter mehr im Portemonnaie als vom klassischen Urlaubsgeld, nämlich für sich selbst 154,00 Euro, für seinen Ehepartner 104,00 Euro und für jedes Kind 52,00 Euro. Der Arbeitgeber muss dafür pauschal 25 Prozent Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zahlen ( § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Beihilfe:

Ist bei einem Arbeitnehmer ein privates belastendes Ereignis eingetreten, darf sein Arbeitgeber ihm eine steuerfreie Beihilfe bis zu 600,00 Euro im Jahr auszahlen, wenn der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter hat. Belastende Ereignisse sind beispielsweise Krankheit und Todes fall in der Familie oder Vermögensverlust durch Diebstahl, Hochwasser und Feuer.

Gesundheitsleistungen:

unsplash.com/ Jesper Aggergaard

Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern steuerfreie Zuzahlungen zu gesundheitsfördernden Maßnahmen bis zu 500,00 Euro jährlich gewähren. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass nicht jeder in irgendeiner Weise der Gesundheit förderliche Kurs bezahlt wird. Vielmehr müssen die in den Kursen angebotenen Leistungen den Anforderungen der §§ 20 und 20 a SGB V entsprechen. Begünstigt werden vor allem Raucherentwöhnungs-, Rückentrainings- oder Diätkurse. Keine Zuzahlung gibt es dagegen für Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.

Arbeitgeberdarlehen:

Ist ein Arbeitnehmer in finanziellen Schwierigkeit, bekommt er aber von der Bank kein Darlehen, kann ihm der Arbeitgeber mit einem Arbeitgeberdarlehen aus der Klemme helfen. Das Merkmal dieses Darlehens ist, dass das Finanzamt die Zinsvorteile als Arbeitslohn besteuert. Dies führt dazu, dass bei kleineren Darlehenssummen die Zinsvorteile nicht zu einem steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, bei Darlehen über 2.600,00 Euro dagegen der zu versteuernde Zinsvorteil als Sachbezug gilt. Liegt dieser unter 44,00 Euro monatlich, werden keine Steuern und Sozialabgaben fällig, da die 44,00 Euro-Freigrenze nicht überschritten ist.

Arbeitgeberdarlehen/ Bild: Unsplash.com

Die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, monatlich mehr Geld zur Verfügung zu haben, sind also vielfältig. Man muss sie nur kennen. Jedoch bergen die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch steuerliche Fallstricke, die in vielen Fällen weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeber vorher ausloten können. Um nicht irgendwann durch das Finanzamt ein böses Erwachen zu erleben, ist es ratsam, vor Vereinbarung der Gehaltsextras einen Steuerberater mit der Überprüfung zu beauftragen.

Selbst wenn steuerlich alles korrekt läuft, sollte sich der begünstige Arbeitnehmer über zwei Nachteile im Klaren sein:

Die steuerfreie Zusatzleistungen schlagen sich nicht im Rentenbescheid nieder. Das Einverständnis mit den Gehaltsextras ist also gleichzeitig ein Verzicht auf zusätzliche Rentenansprüche.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf diese Extras und kann sie daher nicht fest in seine zukünftige finanzielle Situation einplanen, weil in den meisten Fällen der Arbeitgeber die Zusatzleistungen jederzeit kündigen kann.


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Bonus für Betriebstreue/ Unsplash.com/Ramiro Mendes

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