
Nicht jeder würde auf die Idee kommen, dass er das auf dem Weg zur Arbeit zu Schrott gefahrene Privatfahrzeug vom Arbeitgeber ersetzt bekommt. Voraussetzung: Während der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft. Bei dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verunglückte ein Oberarzt bei Eisglätte auf dem Weg in die Klinik, in die er während seiner Rufbereitschaft gerufen wurde. Er kam von der Straße ab und rutschte in den Seitengraben.

Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 15 – Wenn ich während der Arbeit einen Unfall mit dem Privatfahrzeug habe, ist das meine Sache/ Bild: Unsplash.com/ Steinar Engeland
Nach dem Unfall verlangte er von der Klinik die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens i.H.v. € 5.727,52. Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer grds. einen Anspruch hat, wenn der Schaden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und Arbeit – hier Rufbereitschaft – entstanden ist.
An diesem Fall lässt sich die Frage der Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers verdeutlichen. Denn grds. hat ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit einen Schaden, z.B. an seinem Privatfahrzeug erleidet, einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.6.2011, Az. 8 AZR 102/10
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Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag/ Bild: Unsplash.com/Mohamed Nohassi
Von einem unbefristeten Arbeitsvertrag spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch vereinbarte Befristung oder einen sonstigen Zeitablauf automatisch endet. Arbeitsverhältnisse werden in der Regel unbefristet geschlossen, möchte der Arbeitgeber eine Befristung durchsetzen, dann bedarf es dazu einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis bietet dem Arbeitnehmer verständlicherweise mehr Planungssicherheit, als ein befristetes. Allerdings ist auch dort der Schutz nicht uferlos. Gerade zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten kurze Kündigungsfristen, zudem ist nicht auf jedes Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Dieses gilt insbesondere nicht in Kleinbetrieben, unabhängig von der Betriebsgröße gilt es nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses. Weiterlesen
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