Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 15 – Wenn ich während der Arbeit einen Unfall mit dem Privatfahrzeug habe, ist das meine Sache

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Nicht jeder würde auf die Idee kommen, dass er das auf dem Weg zur Arbeit zu Schrott gefahrene Privatfahrzeug vom Arbeitgeber ersetzt bekommt. Voraussetzung: Während der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft. Bei dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verunglückte ein Oberarzt bei Eisglätte auf dem Weg in die Klinik, in die er während seiner Rufbereitschaft gerufen wurde. Er kam von der Straße ab und rutschte in den Seitengraben.

Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 15 – Wenn ich während der Arbeit einen Unfall mit dem Privatfahrzeug habe, ist das meine Sache/ Bild: Unsplash.com/ Steinar Engeland

Nach dem Unfall verlangte er von der Klinik die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens i.H.v. € 5.727,52. Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer grds. einen Anspruch hat, wenn der Schaden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und Arbeit – hier Rufbereitschaft – entstanden ist.

An diesem Fall lässt sich die Frage der Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers verdeutlichen. Denn grds. hat ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit einen Schaden, z.B. an seinem Privatfahrzeug erleidet, einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.6.2011, Az. 8 AZR 102/10


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