In seinem Urteil vom 04. Juli 2012 hatte sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit der Frage zu beschäftigen, ob der Arbeitgeber Überstunden, die der Arbeitnehmer nachweisen kann, bezahlen muss.
Der Kläger war in einer Filiale beschäftigt und forderte von seinem Arbeitgeber einen Ausgleich für seine Überstunden. Die abgeleisteten Überstunden wurden vom Arbeitgeber jedoch bestritten. Dieser berief sich vor Gericht darauf, dass er auf Grund des großen Filialnetzes nicht die Überstunden jedes einzelnen Mitarbeiters kontrollieren könne.
Das Gericht hielt jedoch dagegen und entschied zu Gunsten des Klägers. Es begründete seine Entscheidung damit, dass Überstunden, die vom Arbeitnehmer genau nachgewiesen werden können, vom Arbeitgeber auch bezahlt oder zumindest mit Freizeit ausgeglichen werden müssen. Die Anzahl der Überstunden muss jedoch dafür vom Arbeitnehmer genau angegeben werden. Zweifelt der Arbeitgeber an dieser Zahl der Überstunden, so muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Überstunden nicht geleistet hat. Das Gericht lies nicht gelten, dass der Arbeitgeber sich auf ein großes Filialnetz berief. Vielmehr stellte es klar, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass er aus den einzelnen Filialen die benötigten Informationen (in diesem Fall die Anzahl der geleisteten Überstunden) abrufen kann.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 04.Juli 2012, Az.: 3 Sa 57/12)
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Abfindungsvergleich – Abwicklungsvergleich – Arbeitsrecht in der Altenpflege – Arbeitsrecht in der Gastronomie – Arbeistrecht in der Luftfahrt – Arbeitsrecht in Krankenhäusern
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Mobbing . Die 45 Handlungen – was die „Mobber“ tun
1. Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen:
- Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
- Man wird ständig unterbrochen.
- Kollegen schränken die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
- Anschreien oder lautes Schimpfen.
- Ständige Kritik an der Arbeit
- Ständige Kritik am Privatleben.
- Telefonterror
- Mündliche Drohungen.
- Schriftliche Drohungen.
- Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten.
- Kontaktverweigerung durch Andeutung, ohne dass man etwas direkt anspricht.
2. Angriffe auf die sozialen Beziehungen:
- Man spricht nicht mehr mit dem/der Betroffenen.
- Man lässt sich nicht ansprechen.
- Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen.
- Den Arbeitskollegen / ihnen wird verboten, den / die Betroffene / n anzusprechen.
- Man wird „wie Luft“ behandelt.
3. Auswirkungen auf das soziale Ansehen:
- Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen.
- Man verbreitet Gerüchte.
- Man macht jemanden lächerlich.
- Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein.
- Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen.
- Man macht sich über eine Behinderung lustig.
- Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen.
- Man greift die politische oder religiöse Einstellung an.
- Man macht sich über das Privatleben lustig.
- Man macht sich über Nationalität lustig.
- Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen.
- Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise.
- Man stellt die Entscheidungen des / der Betroffenen in Frage.
- Man ruft ihm / Ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach.
- Sexuelle Annährungen oder verbale sexuelle Angebote.
4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation:
- Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu.
- Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so dass er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann.
- Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben.
- Man gibt Ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können.
- Man gibt ihm ständig neue Aufgaben.
- Man gibt ihm “kränkende“ Arbeitsaufgaben.
- Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren.
5. Angriffe auf die Gesundheit:
- Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten.
- Androhung körperlicher Gewalt.
- Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemanden einen „Denkzettel“ zu verpassen.
- Körperliche Misshandlung.
- Man verursacht Kosten für den / die Betroffene, um ihm / ihr zu schaden.
- Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des / der Betroffenen an.
- Sexuelle Handgreiflichkeiten
Profis im Kündigungsschutz: Fachanwalt für Kündigungsschutz in Kiel – Anwalt für Kündigung in Husum – Fachanwalt für Kündigung in Finkenwerder– Fachanwalt für Kündigung in Harburg– Fachanwalt für Kündigung in Nord-Barmbek
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?
Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.