Ausgleich für Nachtarbeit ist immer wieder strittig zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Rechtsanwalt Hamza Gülbas erklärt die Feinheiten:
Nachtarbeitsausgleich für den Nachtarbeitnehmer
Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleitung gegenüber dem Arbeitgeber gegen Entgelt. Schließlich ist die Sklaverei abgeschafft.
Wie viel der Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zu erhalten hat, wird hierbei im Arbeitsvertrag festgehalten. Vom gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und den Grenzen der Sittenwidrigkeit einmal abgesehen, steht es den Vertragspartnern eines Arbeitsvertrages frei, die Höhe des Lohns bzw. Gehalts frei zu verhandeln und zu bestimmen. An der einen oder anderen Stelle greift der Gesetzgeber jedoch zugunsten des Arbeitnehmers in diese Vertragsfreiheit ein und macht gewisse Vorgaben. So verhält es sich auch mit der Nachtarbeit und dem Nachtarbeitsausgleich für den Nachtarbeitnehmer.
(Untenstehend werden die gesetzlichen Bestimmungen besprochen, Regelungen in Tarifverträgen und in Arbeitsverträgen gehen grundsätzlich vor)
Wann ist Nachtzeit?
Nachtzeit ist hierbei die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr, (für Bäcker und Konditor gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr), § 2 Abs. 3 ArbZG, wobei tarifvertraglich die Zeiten verschoben werden können. Die Nachtzeit muss aber mindestens sieben Stunden betragen.
Was ist Nachtarbeit?
Nachtarbeit liegt vor, wenn mehr als zwei Stunden der Arbeitszeit in die Nachtzeit fallen. Arbeitet also jemand bis 1:00 Uhr in der Nacht, liegt noch keine Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes vor, da genau zwei Stunden in die Nachtzeit fallen. Das Gesetz fordert aber, dass mehr als zwei Stunden, z.B. 2 Stunden 15 Minuten, in der Nachtzeit gearbeitet werden.
Wer ist Nachtarbeitnehmer?
Nachtarbeitsausgleich muss aber nur geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes ist, § 2 Abs. 5 ArbZG. Nachtarbeitnehmer ist der Arbeitnehmer, der normalerweise auf Grund von Schichtarbeit Nachtarbeit verrichtet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die hin und wieder Nachtarbeit verrichten ohne das dies ein Teil der normalen Arbeitszeit ist und die weniger als 48 Arbeitstage im Jahr ausmachen, keine Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind. Demnach hat der Arbeitnehmer für hin und wieder anfallende Nachtarbeit keinen gesetzlichen Anspruch aus Nachtarbeitsausgleich auf Basis des Arbeitszeitgesetzes. Anders sieht es nur aus, wenn arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
Wer also im Rahmen von wechselnden Schichten oder sonst mehr als 48 Tage im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet, hat ein gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleich.
Freizeit oder Geld im Form eines Zuschlags
Der Gesetzgeber hat zum Nachtzuschlag folgende Regelung getroffen:
- 6 Abs. 5 ArbZG „Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichszahlungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“
Demnach kann der Arbeitgeber wählen, ob er als Ausgleich für die Nachtarbeit Freizeit gewährt, einen Nachtarbeitszuschlag zahlt oder ob er diese beiden Möglichkeiten kombiniert. Eins von beiden oder eben die Kombination beider muss der Arbeitgeber aber gewähren.
Der Ausgleich muss dabei angemessen sein. Es steht also nicht im Belieben des Arbeitgebers, in welcher Höhe er den Ausgleich gewährt.
Angemessenheit des Ausgleichs
Welcher Ausgleich angemessen ist richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und kann nicht pauschal beantwortet werden. Zu berücksichtigen sind etwa der Umfang der geleisteten Nachtarbeit und die Art der Tätigkeit. Die Rechtsprechung geht üblicherweise von einem angemessenen Ausgleich von 25% aus.
Dies würde bedeuten, dass der Arbeitgeber entweder 25% mehr Bruttogehalt zahlt oder für z.B. acht Stunden Nachtarbeit zwei Stunden vergütete Freizeit gewährt.
Einen Zuschlag von 30% hingegen hat das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14 in einem Fall eines LKW-Fahrers zugesprochen. In dem entschiedenen Fall ging es hierbei um einen LKW-Fahrer der überwiegend von 20.00 Uhr bis 6:00 Uhr gearbeitet hat. Vom üblichen Zuschlag von 25% abweichend hat das Bundesarbeitsgericht die Angemessenheit des Ausgleichs auf 30% gesetzt, da der Arbeitnehmer überwiegend in der Nachtschicht beschäftigt wurde und die Belastung des Arbeitnehmers hierdurch höher gewesen ist, als bei weniger häufigeren Nachtschichten.
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