Im Normalfall vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass zu leistende Arbeit am jeweiligen Arbeitstag „am Stück“ zu erbringen ist und lediglich durch notwendige Pausen unterbrochen wird. In verschiedenen Branchen ist die Arbeit jedoch nicht durchgängig „am Stück“ zu erbringen – vielmehr wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass dieser in sogenannten Teildiensten arbeitet. Die Arbeit in Teildiensten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeit nach dem jeweiligen Dienst für einen längeren Zeitraum von regelmäßig mehreren Stunden unterbrochen wird und dann eine neue Arbeitsphase beginnt. So liegt beispielsweise eine Arbeit im Teildienst vor, wenn der Arbeitnehmer morgens von 10 bis 13 Uhr und dann nochmal abends von 17 bis 21 Uhr zur Arbeit eingeteilt wird.
Teildienste in der Praxis
Die Arbeit in Teildiensten findet sich häufig bei Paketdiensten, im Pflegebereich, in der Gastronomie und in diversen Branchen, in denen auf ein wechselndes Arbeitsvolumen reagiert werden muss. Verständlicherweise wird die Arbeit in Teildiensten von Arbeitnehmern als besonderes belastend empfunden – schließlich beschränkt sich die Freizeit auf gewisse Phasen, sodass eine freie Zeiteinteilung quasi unmöglich ist. Außerdem fühlt sich der Arbeitstag länger an, auch wenn man in der Pause nach Hause fahren kann. Der nächste Teildienst steht schließlich unmittelbar bevor. Hinzukommt, dass oftmals der doppelte Arbeitsweg und dementsprechend die doppelte Fahrzeit anfällt.
Gesetzliche Regelungen zum Teildienst
Bei der Vereinbarung der Arbeit in Teildiensten sind die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes aber selbstverständlich zu beachten. So darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann dann auf zehn Stunden erhöht werden, wenn entsprechender Freizeitausgleich geschaffen wird. Von besonderer Bedeutung ist allerdings die gesetzliche Regelung zu den einzuhaltenden Ruhezeiten. So müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Die Dauer der Ruhezeit kann
- in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- in Gaststätten und und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
- in Verkehrsbetrieben
- beim Rundfunk sowie
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung
um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Dazu muss jede Verkürzung allerdings innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch eine entsprechende Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.
Wie darf der Arbeitgeber um Teildienste entscheiden?
Zwar entspricht es der allgemeinen Auffassung, dass der Arbeitgeber einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts die Lage und Verteilung der Arbeitszeit festlegen kann. Dies ist bezüglich der Festlegung von Teildiensten allerdings umstritten. Zum Teil wird angenommen, dass der Arbeitgeber den Teildienst einseitig
anordnen darf und der Arbeitnehmer dieser Anweisung nachkommen muss. Andererseits wird auch vertreten, dass sich das einseitige Weisungsrecht des Arbeitgebers nur auf „normale“ Arbeitszeiten – also nicht auf Teildienste – erstreckt. Sofern der Arbeitgeber also die Arbeit im Teildiensten festlegen möchte, muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. So muss die Arbeit in Teildiensten entweder von vornherein im Arbeitsvertrag festgelegt werden oder im Nachhinein mit Zustimmung des Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Der Arbeitgeber kann nach dieser Ansicht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2007, Az. 11 Sa 402/07) also nicht von heute auf morgen festlegen, dass in Teildiensten gearbeitet wird, wenn die Arbeitnehmer nicht zustimmen. Im Extremfall muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, wenn er Teildienste durchsetzen möchte. Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, muss der Arbeitgeber unter Umständen auch die Zeiten zwischen den Teildiensten vergüten.
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