Sie suchen nach „Anwalt für Arbeitsrecht in Wandsbek“? Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer und Betriebsräte. Unsere Kompetenz umfasst alle Gebiete des Arbeits- und allgemeinen Dienstvertragsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt liegt beim Kündigungsschutz im Individual- und Betriebsverfassungsrecht.
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Anwalt für Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur Arbeitnehmerschaft. Inhaltlich unterscheidet man das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht befasst sich mit beiden Bereichen des Arbeitsrechts.
Zum Individualarbeitsrecht gehört das Verhältnis zwischen Unternehmer und den einzelnen Angestellten. Wobei in diesem Falle der Begriff des Arbeitnehmers weit zu verstehen ist. Im deutschen Recht gibt es keinen einheitlichen Ausdruck für Arbeitnehmer. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) versteht unter einem Arbeitnehmer „Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Als Arbeitnehmer versteht man außerdem alle in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellte sowie alle anderen Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. An diese Begriffsdefinition sind in erster Linie nur die Arbeitsgerichte gebunden. Im Allgemeinen ist ein Arbeitnehmer eine Person, der im rechtlichen Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, für ein Gehalt seine Arbeitsleistung weisungsgebunden dem Arbeitgeber bereit zu stellen.
Problematisch in einzelnen Fällen kann die Einordnung von Soldaten, Beamten aber auch von Praktikanten oder leitenden Angestellten in der Privatwirtschaft sein. Denn in Abhängigkeit davon, ob der Mandant als Arbeitnehmer einzustufen ist oder nicht, kommen unterschiedliche Rechte und Pflichten zur Anwendung. Auch der Rechtsweg im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hängt von der Einordnung ab. Bei so einem Fall sollten sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und das nach Möglichkeit bevor sie den Rechtsweg einschlagen.
Unter Kollektivarbeitsrecht versteht man das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten auf der einen Seite sowie den Arbeitgebern und deren Verbänden auf der anderen Seite.
Hier ergeben sich mitunter Rechtsfälle, wenn zum Beispiel der Unternehmer verhindern möchte, dass ein Betriebsrat gebildet wird. Aber auch wenn er bestrebt ist, Einfluss auf die zu wählenden Mitarbeiter auszuüben. Entstehen Probleme, so ist das Aufsuchen von einem Anwalt für Arbeitsrecht anzuraten. Viel Zeit darf man sich hierfür indes nicht lassen, da das Betriebsverfassungsrecht nur kurze Fristen für die Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers kennt.
Ab und zu gibt es auch Überschneidungen zwischen dem Kollektiv- und dem Individualarbeitsrecht. Wenn zum Beispiel bei einer Entlassung der Betriebsrat nicht gehört wird, so sind auf der einen Seite die Interessen des Betriebsrates verletzt (Kollektivarbeitsrecht). Außerdem verstösst dies auch gegen die Interessen des Gekündigten (Individualarbeitsrecht).
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht bei der Bahn – Arbeitsrecht bei Versicherungen – Arbeitsrecht bei Bankangestellten – Arbeitsrecht im Einzelhandel
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Rechtsanwalt in Wandsbek
Der Hamburger Stadtteil Wandsbek gehört zum gleichnamigen Verwaltungsbezirk und liegt im Osten der Stadt. Wandsbek grenzt an die Stadtteile Dulsberg, Eilbek, Bramfeld und Tonndorf und wird von dem namensgebenden Fluss Wandse durchflossen. Nach Ende des zweiten Weltkriegs waren große Teile von Wandsbek vollständig verwüstet und wurden in einem langen Prozess in der für den Hamburger Osten typischen Rotklinkerbauweise erneut aufgebaut.
In Wandsbek leben heute circa 32.000 Einwohner. Das Zentrum von Wandsbek ist der Wandsbeker Marktplatz, an dem neben zahlreichen Geschäften und Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf auch eine umfangreiche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr besteht. Der Zentrale Omnibusbahnhof und die U-Bahnlinie U1 sichern die bequeme Erreichbarkeit der Hamburger Innenstadt und der nahe umliegenden Stadtteile. Am Wandsbeker Marktplatz gibt es eine Vielzahl Geschäfte und Läden für den täglichen Bedarf sowie eine ausgewachsene Gastronomieszene, ein Kino und eine der interessantesten Einkaufspassagen Hamburgs, das Wandsbeker Quarree.
In Wandsbek gibt es neben einer guten Infrastruktur auch kulturhistorisch Interessantes zu entdecken, wie z.B. das Schimmelmann-Mausoleum, das Stormarnhaus im alten Ortskern, den Claudius Gedenkstein oder aber über den historischen Rundgang mit in der Summe 36 einzelnen Stationen. Das Stormarnhaus ist von beeindruckender Architektur und wird heute als Rathaus von Wandsbek verwendet. Weitere Sehenswürdigkeiten sind z.B. die Skulptur „Der Freudensprung“ eines lokalen Wandsbeker Bildhauers und der Puvogelbrunnen.
Das Arbeitsgericht in Hamburg kann von Wandsbek aus bequem mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden.
Fallbeispiel
Handyverbot am Arbeitsplatz
Das LAG Rheinland-Pfalz / Mainz bestätigt eine Dienstanweisung des Inhabers, der in seinem Betrieb den Gebrauch privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit verbieten ließ. Dies erfolgte, ohne den Betriebsrat zu beteiliigen
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern die Nutzung privater Mobiltelefone und vergleichbarer technischer Geräte wie Netbooks, Tablets oder Smartphones während der Arbeitszeit durch ein Verbot ohne Beteiligung des Betriebsrats verbieten.
Gegenstand für den vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war die Meinungsverschiedenheit zwischen dem BR und dem Arbeitgeber über ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Verbots der Nutzung von privaten Handys am Arbeitsplatz.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz 30.10.2009, 6 TaBV 33/09
Fallbeispiel
Rückzahlung Ausbildungskosten
Eine unangemessen lange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist grds. unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Daraus resultiert, daß der Arbeitnehmer keinerlei Erstattungsplfichten mehr hat. Regelungen im Arbeitsvertrag, nach denen ein Angestellter zur von Aus- und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht der Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der AGB-Prüfung und somit den gleichen Anforderungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kaufhäusern, Gebrauchtwagenhändlern und Internetversendern.
Voraussetzung für eine rechtlich bindende Regelung über die Rückzahlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht , dass die Ausbildung für den Mitarbeiter von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein oder mehrtägige Fortbildung fällt in jedem Falle nicht darunter. Es muß sich schon um eine Aus- oder Weiterbildung handeln, die den „Marktwert“ erhöht und / oder die Aussichten am Arbeitsmarkt wesentlich erhöht.
Daneben darf der Arbeitnehmer nach Abschluß der Ausbildung nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht mehr.
Nach einer etwas komplizierten Rechtsprechung sind fast alle Rückzahlungsklausel von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein. In der Rechtspraxis haben sich die überwiegende Zahl entsprechenden Regelungen als rechtlich nicht bindend gezeigt.
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