Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist eine Institution des Europarats. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seinen Sitz in Straßburg und wurde von den Mitgliedern des Europarats auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichtet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dieser ist eine Institution der Europäischen Union und hat seinen Sitz in Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof ist das oberste Gericht der Europäischen Union.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)/ Bild: Unsplash.com

Anders als bei normalen Gerichten ist beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stets das Mitgliedsland des Europarats verklagt. So wird z. B. ein Land, wie Deutschland, verurteilt zu einer Geldstrafe, wenn ein Urteil z. B. des Bundesarbeitsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines anderen Gerichts im Ergebnis gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führt daher nicht zur Aufhebung des Urteils, sondern lediglich zu einer Verurteilung des Mitgliedslandes.

Die Urteile sind aber für die Rechtsprechung, insbesondere in Deutschland, bindend und so haben Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte langfristig erhebliche Auswirkungen auf die Urteilsfindung an den Arbeitsgerichten.

 

 

Stellung des Gerichts – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

1947 wurde der Europarat gegründet. Um Menschenrechte, Demokratie und Rechtstaatlichkeit zu schützen und zu fördern, setzte er einen völkerrechtlichen Vertrag auf: Es handelte sich um die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Als Organ des Europarats ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der EMRK verankert und 1959 gegründet, damit Verletzungen der in der EMRK normierten Verpflichtungen auch eingeklagt werden können. Die in der Konvention aufgeführten Grund- und Menschenrechte beziehen sich auf:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)/ Bild: Unsplash.com

– Ausreisefreiheit

– Ausweisung eigener Staatsangehöriger

– Beschwerderecht und effektiver Rechtschutz

– Bildung

– Brief- und Telekommunikationsgeheimnis

– Diskriminierungsverbot

– Eheschließung

– Eigentum

– Einschränkung der Menschenrechte im Staatsnotstand

– Folter

– Freie Meinungsäußerung

– Freie Wahlen

– Freiheitsentzug und Festnahme

– Freizügigkeit

– Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

– Heimkehrrecht

– Informationsfreiheit

– Kollektivausweisung von Ausländern

– Methodik der Konventionsauslegung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte

– Nulla poena sine lege ( Keine Strafe ohne Gesetz)

– Presse- und Rundfunkfreiheit

– Privatspähre und Familienleben

– Recht auf ein faires (Straf-) Verfahren

– Recht auf Leben

– Rechtsmissbrauch

– Sklaverei und Leibeigenschaft

– Todesstrafe

– Unschuldsvermutung

– Unverletzlichkeit der Wohnung

– Verbot der Schuldhaft

– Vereinigungsfreiheit

– Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Mit Ausnahme des Vatikanstaats und Weißrusslands sind alle europäischen Staaten Vertragsstaaten der Konvention. Sie haben ihr Einverständnis erklärt, die ihnen obliegende Verpflichtung der in der EMRK festgesetzten Rechte und Freiheiten allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zuzusichern und die Einhaltung der Rechte durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei Bedarf kontrollieren zu lassen.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)/ Bild: Unsplash.com

Jeder der 47 Mitgliedsstaaten des Europarats stellt einen Richter, der dann von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats für eine mehrjährige Amtsdauer gewählt wird. Jeder Richter vertritt die Interessen des Europäischen Gerichtshofs, nicht die Interessen seines Heimatstaates.

Es handelt sich bei dem Gerichtshof nicht um die höchste Gerichtsinstanz auf europäischer Ebene, sondern um ein Spezialgericht: Denn die Urteile sind unanfechtbar und für den betroffenen Staat bindend. Sie heben jedoch nicht die vorangegangenen Urteile eines innerstaatlichen Gerichts auf oder ändern diese ab. Vielmehr untersucht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausschließlich Verletzungen der EMRK bei nationalen Urteilen, im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren oder durch andere staatliche Machtausübung. Stellt das Urteil des Gerichtshofs einen derartigen Verstoß fest, muss das Ministerkomitee des Europarats die Umsetzung des Urteils überwachen. Der betroffene Staat ist verpflichtet, den Kläger nach den Weisungen des Urteils zu entschädigen und die Folgen der Menschenrechtsverletzung zu beseitigen sowie eine derartige Wiederholung auszuschließen. Dies führt zum Teil zu innerstaatliche Gesetzesänderungen.

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte führt folgende Verfahren durch:

Das Individualbeschwerdeverfahren

Das Staatenbeschwerdeverfahren

Das Gutachtenverfahren

Die beiden letztgenannten Verfahren spielen zahlenmäßig nur eine untergeordnete Rolle. Die meisten Verfahren sind Individualrechtsbeschwerden, bei denen sich eine Privatperson ( oder juristische Person, Personenvereinigung oder nichtstaatliche Organisation) durch einen Vertragsstaat in einem durch die EMRK verbürgten Recht verletzt sieht. Zuvor muss der Rechtsweg im Vertragsstaat erschöpft sein, d.h. das Verfahren muss durch alle Instanzen geführt worden – und nach Abschluss des letzten Verfahrens dürfen nicht mehr als sechs Monate vergangen sein. Für die Einlegung der Beschwerde reicht ein entsprechendes ausgefülltes Formular. Dafür ist noch nicht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Diese ist erst dann notwendig, wenn die Beschwerde der Regierung des betroffenen Vertragsstaats mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt wird. Die Vertretung des Beschwerdeführers kann jeder zugelassene Rechtsanwalt des Vertragsstaats übernehmen. Es gibt keine abgeschlossene Liste für nur am Europäischen Gerichtshof zugelassene Rechtsanwälte. Für die Beauftragung eines Anwalts kann der Beschwerdeführer bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe erhalten. Das Verfahren selbst ist kostenfrei, auch wenn der Beschwerdeführer am Ende das Verfahren nicht gewinnen sollte.

Durch das Protokoll Nr. 11 wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 1998 in einen ständigen Gerichtshof umgewandelt. Dies hatte einen sprunghaften Anstieg der Verfahren zur Folge bis hin zu einem riesigen Rückstau, der durch spätere Maßnahmen wieder abgebaut wurde.

Wichtige aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht beziehen sich zum Beispiel auf die Menschenrechtswidrigkeit eines Kopftuchverbots für eine Zivilistin, der Massenüberwachung durch den Britischen Geheimdienst oder des russischen Verbots von islamischen Büchern.


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Immer wieder wird in Arbeitsverhältnissen eine Tantieme als Vergütungsbestandteil vereinbart. Dabei wird der Betriff der Tantieme häufig falsch benutzt. Als Tantieme bezeichnet man eine Zahlung eines variablen Geldbetrags von einem Unternehmen an Mitarbeiter, die gewöhnlich als besondere Honoration zusätzlich zum Festgehalt geleistet wird. Eine Tantieme ist nicht an die Arbeitsleistung des Mitarbeiters gekoppelt, sondern an das Gesamtergebnis des Unternehmens. Konkret bedeutet das, dass die Höhe der Tantieme vom Umsatz oder Gewinn des Unternehmens abhängt. Dies unterscheidet die Tantieme von einer Provision. Bei den Mitarbeitern, die in den Genuss von Tantiemen kommen, handelt es sich zum größten Teil um Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Gesellschafter-Geschäftsführer oder leitende Angestellte. Der Anspruch auf Zahlung einer Tantieme ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Zu beachten ist, dass eine etwaige darin enthaltene Klausel des Vorbehalts der Freiwilligkeit unzulässig ist.  Weiterlesen


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