Leiharbeitnehmer zählen mit – auch bei der Wahl der Aufsichtsräte

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Immer wenn man sich mit rechtlich einigermaßen gebildeten oder gut beratenen Unternehmern unterhält, die rund 500 Mitarbeiter haben, hört man auf die Frage „Wieviele Mitarbeiter hast Du denn?“ die ähnliche Antwort, die z.B. „493“ lautet. Denn bei mehr als 500 Mitarbeitern muss der Arbeitgeber nach dem „Drittelbeteiligungsgesetz“ einen Aufsichtsrat bilden und ein Drittel der Sitze im Aufsichtsrat ist mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen.

„Drittelbeteiligungsgesetz“/ Bild: Unsplash.com/ Khaled Reese

Jetzt könnte es für eine ganze Menge Firmen ernst werden ….. Denn jetzt zählen bei den 500 auch die Leiharbeitnehmer mit.

Aber auch bei allen anderen Fällen,in denen Aufsichtsräte mit Arbeitnehmervertretern zu wählen sind, drohen Probleme. Denn die Leiharbeitnehmer müssen auch die Möglichkeit bekommen, an der Wahl teilzunehmen.

Hier der Wortlaut der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts:

Pressemitteilung Nr. 52/15

Leiharbeitnehmer zählen für Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen sind für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen ist.

Leiharbeiter/ Bild: Unsplash.com/ Randy Fath

Nach § 9 Abs. 1 MitbestG werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. § 9 Abs. 2 MitbestG bestimmt, dass die Wahl in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern in unmittelbarer Wahl erfolgt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.

Das MitbestG definiert den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht selbst, sondern verweist in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG auf den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG. Der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat unter Fortführung seiner neueren Rechtsprechung, nach der die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs insbesondere von einer normzweckorientierten Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwertes abhängt, entschieden, dass für die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG jedenfalls wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen sind. Der Senat hatte nicht darüber zu befinden, ob Leiharbeitnehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung in die Berechnung einbezogen werden müssen.

Wie in den Vorinstanzen blieb damit der Antrag von 14 in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, den Hauptwahlvorstand zu verpflichten, die Wahl als unmittelbare Wahl durchzuführen, beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Hauptwahlvorstand hatte unter Einbeziehung von 444 auf Stammarbeitsplätzen eingesetzten wahlberechtigten Leiharbeitnehmern eine Gesamtbeschäftigtenzahl in dem Unternehmen von 8.341 Personen festgestellt. Der Beschluss, die Aufsichtsratswahl als Delegiertenwahl durchzuführen, entspricht daher der vom Gesetz in § 9 Abs. 1 MitbestG vorgesehenen Regelwahlart.

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 4. November 2015 – 7 ABR 42/13 –

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss vom 11. April 2013 – 9 TaBV 308/12 –


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