Mit wem hatten Sie sex? Fragt das Jobcenter Stade.

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Das Jobcenter in Stade wollte von einer schwangeren Hartz-IV-Empfängerin wissen, mit wem sie geschlafen habe – mittlerweile entschuldigte sich der Geschäftsführer für den dreisten Fragebogen.

Schäbiger Fragebogen des Jobcenters Stade – Behörde wollte wissen, mit wem Leistungsempfängerin geschlafen hat

Ganz genau wollte es das Jobcenter wissen. So sollte die schwangere Frau den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum ihrer Sexualpartner in einem Fragebogen angeben. Falls sie keine genauen Angaben machen könne, sollte sie dies ausführlich und nachvollziehbar begründen. Die Frau machte keine Angaben und erhielt daraufhin kein Geld mehr vom Jobcenter. Im Monat September fehlten der Frau insgesamt 700,- € zum Leben.

Unsplash.com/ Chaz McGregor

Die Absicht des Jobcenters war, zu verhindern, dass es für fehlende Unterhaltsleistungen einspringen muss. Daher wollte das Jobcenter eigenständig den Vater des noch nicht geborenen Kindes ermitteln, um sicherzustellen, dass der Unterhalt gezahlt wird.

Die Betroffene wandte sich glücklicher Weise kürzlich an einen Rechtsanwalt. Dieser veröffentlichte den „Zusatzfragebogen – ungeborene Kinder -“ auf seiner Internetseite und machte geltend, dass das Formular gegen das Persönlichkeitsrecht seiner Mandantin verstößt. Außerdem sei das Jobcenter gar nicht befugt, zu ermitteln, wer der Vater des Kindes sei. Dies darf nur das Jugendamt.

In den sozialen Netzwerken löste das Formular zurecht Empörung aus. Inzwischen hat das Jobcenter reagiert und sich bei der Betroffenen entschuldigt. Außerdem habe man dafür gesorgt, dass der Fragebogen nicht noch einmal verwendet werde. Ein Mitarbeiter hat den Fragebogen eigenständig entworfen und sich dafür an Fragen orientiert, die das Jugendamt verwende. Nur ist das Jugendamt auch dazu befugt, unterhaltspflichtige Väter zu ermitteln – das Jobcenter in keinem Fall. Das hat der Mitarbeiter wohl übersehen.

Inzwischen sei dem Mitarbeiter aber die Wirkung seines Handelns bewusst. Er bedauere sehr, den Bogen entworfen und genutzt zu haben. Normalerweise frage das Jobcenter bei Unterhaltsleistungen nach dem Vater – mehr wollte er eigentlich nicht wissen. Die Mutter muss diese Fragen aber nicht beantworten. Vertiefende Fragen darf das Jobcenter weiter auch nicht stellen. Auch dürfen keine Geldzahlungen verweigert werden, wenn keine Auskunft gegeben wird.

Das Jobcenter zahlt mittlerweile wieder, nachdem die Frau in einem persönlichen Gespräch unter Tränen ihre Situation geschildert habe. Alles andere wäre ja auch ein noch größerer Skandal.


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Krankheitsbedingte Kündigung

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Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?

Zur Beurteilung, wann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wurden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vier Fallgruppen entwickelt.

Anlass für eine Kündigung können danach eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine langanhaltende Erkrankunghäufige Kurzerkrankungen sowie krankheitsbedingte Minderleistung geben.

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