OP-Schwester als „freie Mitarbeiterin“ ist nicht selbstständig

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Der Arbeitsvertrag und das gelebte Arbeitsverhältnis sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Bestätigt hat dies nunmehr das Sozialgericht Mainz, dass eine aufgrund eines Dienstvertrags als „freie Mitarbeiterin“ beschäftigte OP-Schwester als Angestellte klassifizierte.

Vertrag ausdrücklich als „freie Mitarbeiterin“ abgeschlossen

Pöppel Rechtsanwälte

Eine staatlich anerkannte Fachkrankenschwester schloss bereits 2013 einen Dienstvertrag mit dem Klinikum ab. Dieser Vertrag sah unter anderem vor, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin Dienstleistungen als Fachkraft im OP-Dienst erbringt. Teil ihrer Arbeit war hiernach die Planung, Durchführung und Dokumentation von OP-Diensten. Die Tätigkeit sollte zwar im Namen des Klinikums erfolgen – dabei aber kein Angestelltenverhältnis begründen. Die Klägerin setzte eigene Berufskleidung und ein eigenes Namensschild ein, welches sie ausdrücklich als Honorarkraft auswies.

In der Folge wurde die Klägerin mehrfach im OP-Bereich tätig. Aus hygienischen Gründen musste die Schwester hier ausschließlich von der Klinik gestellte Bereichskleidung tragen. Im eigentlichen OP-Saal musste über diese Bereichskleidung ein steriler Kittel gezogen werden, der das Namensschild überdeckte und somit eine Unterscheidung von anderen Kräften unmöglich machte. Ihre Aufgabe war nunmehr das Anreichen von Instrumenten und Materialien an den operierenden Arzt. Dies unterlag ausschließlich der Anweisung des Arztes. Die OP-Schwester konnte hierauf keinen Einfluss nehmen. Einzig die Entscheidung, in welcher Reihenfolge sie das Besteck und die Materialien vor sich auslegte, war ihr freigestellt. Anderen Schwestern und Pflegern wurde hierbei kein Spielraum gelassen. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu Patienten in wachem Zustand.

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Die Klinik und die OP-Schwester hatten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (das sogenannte Statusverfahren) bei der Rentenversicherung beantragt. Beide Parteien wollten geklärt wissen, ob es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis handelt oder nicht. Die Rentenversicherung stellte schließlich fest, dass es sich bei der OP-Schwester um eine abhängig beschäftigte Arbeitnehmerin handelt. Hiergegen erhob sie Klage vor dem Sozialgericht.

Eingliederung in den Klinikbetrieb – kein unternehmerisches Risiko

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Das Sozialgericht in Mainz bestätigte nunmehr, dass die Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Entscheidend ist nicht der Vertrag, aufgrund dessen eine „freie Mitarbeit“ vereinbart war. Die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit begründen ausreichend ein Angestelltenverhältnis. Die Krankenschwester habe insbesondere während der laufenden Operationen keinen Einfluss auf ihre Arbeit und musste sich in den Klinikbetrieb eingliedern. So wurden ihr unter anderem auch die OP-Termine vorgegeben, bei denen sie tätig werden sollte. Durch die Krankenhauskleidung war von außen auch eine Unterscheidung von anderen Angestellten unmöglich. Außerdem hat sie auch kein besonderes unternehmerisches Risiko getragen. So musste sie im Krankheitsfall lediglich im Klinikum absagen, sich aber nicht weiter um einen Ersatz kümmern, wie dies auch bei normalen Arbeitnehmern der Fall ist.

Dass von den Parteien ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit gewünscht wurde, ist nicht ausschlaggebend. Die tatsächlichen Verhältnisse sprechen vorliegend eindeutig für einen Status als abhängig Beschäftigte.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 18.03.2016, Az.: S 10 R 205/14.


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