Piercings am Arbeitsplatz – Was darf der Chef verbieten?

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Körperschmuck, wie beispielsweise Ohrringe, Piercing und Tätowierungen gehören heute zum normalen Erscheinungsbild. Während – auch bei Männern – Ohrringe inzwischen akzeptiert sind, ist es bei Tattoos und Piercings oft anders.

undsplash.com/ Dominik Vanyi

Doch wie sieht es damit am Arbeitsplatz aus? Darf ein Mitarbeiter Piercings am Arbeitsplatz tragen? Sind diese gar ein Einstellungshindernis? Oder dürfen Piercings sogar vom Arbeitgeber verboten werden?
Sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite herrscht darüber heute oft noch Unklarheit.

Grundsätzlich gilt bei Piercings zunächst, dass sie weder Mitarbeiter noch Kunden gefährden dürfen. Trägt beispielsweise ein Arbeitnehmer ein besonders großes Piercing, bei dem die Gefahr besteht, dass sich er oder andere Mitarbeiter während der Arbeitstätigkeit verletzen könnten, so kann der Arbeitgeber vom entsprechenden Arbeitnehmer verlangen das Piercing während der Arbeitszeit zu entnehmen.

Auch Arbeitgeber im erzieherischen Bereich können das Tragen von Piercings unter Umständen untersagen, wenn es eine Verletzungsgefahr darstellt (beispielsweise ein großes Nasenpiercing bei einer Kindergärtnerin).

Auch Hygienevorschriften können den Arbeitnehmer dazu zwingen den Körperschmuck für den Zeitraum der Arbeitstätigkeit zu entfernen. Teilweise ist es Arbeitnehmern auf Grund von Hygienevorschriften auch nicht erlaubt Ringe oder Ketten zu tragen.

Unsplash.com/Pablo Padilla

Dies könnte beispielsweise in der Lebensmittelbranche, etwa im Bäckereihandwerk oder einem Metzgerbetrieb, aber auch in der Kranken- und Altenpflege der Fall sein.

Teilweise können Arbeitnehmer das Piercing jedoch nicht mehr entfernen, der Arbeitgeber kann dann jedoch fordern, dass das Piercing mit einem Pflaster abgeklebt wird.

Ob Piercings erlaubt sind, hängt dagegen zumeist vom Einzelfall ab.

Je nach Branche kann der Arbeitnehmer verpflichtet sein, das Piercing abzudecken

Entscheidend ist dabei auch die Berufsbranche. Gerade im Dienstleistungsbereich, bei der Polizei oder im Bank- und Finanzwesen sind Piercings beim Arbeitgeber unerwünscht.

Entscheidend ist dabei immer, ob der Arbeitnehmer eine gewisse Seriosität ausstrahlen muss und viel Kundenkontakt hat.

Ein Piercing wird ein Arbeitgeber dabei eher bei einem Mitarbeiter dulden, der im Backoffice tätig ist und sehr wenig Kundenkontakt halt, als bei einem Mitarbeiter, der der erste Ansprechpartner für Kunden im Unternehmen ist.

Gerade bei Berufen mit entsprechend hohem Kundenkontakt, kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bestimmte Bekleidungsvorschriften festhalten. Dazu kann auch gehören, dass er das Tragen von Piercings untersagt.

Der Arbeitnehmer muss das Piercing dann entfernen (oder zumindest abkleben).

Unsplash.com/ Andrii-Podilnyk

Auch bei Auszubildenden kann der Arbeitgeber unter Umständen verlangen, dass diese das Piercing entfernen oder zumindest überkleben.

So kann der Arbeitgeber auch einem Auszubildenden verbieten ein Piercing zu tragen, wenn er beispielsweise im Bankwesen tätig ist und einen erhöhten Kundenkontakt hat.

Allerdings gilt stets, dass der Arbeitgeber Körperschmuck am Arbeitsplatz nicht pauschalt verbieten darf. Vielmehr muss der Arbeitgeber das Verbot immer begründen können.

Als Begründung kann der Arbeitgeber dafür beispielsweise erhöhten Kundenkontakt, Sicherheitsaspekte oder Hygienevorschriften angeben.

Arbeitnehmer, die darüber nachdenken, sich ein Piercing stechen zu lassen und in einem entsprechend konservativen Beruf oder einem Beruf mit erhöhtem Kundenkontakt tätig sind, sollten sich vorher über eventuelle Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz informieren. Im Zweifel hilft dann auch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber.


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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:

  • Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
  • Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
  • Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
  • Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein

Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. WEITERLESEN


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