Rechte und Pflichten der Pendler während des Bahnstreiks

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Die Lokführergewerkschaft GDL streikt mal wieder – und das schon das achte Mal in Folge. Diesmal hat es die Arbeitnehmer, die mit der Bahn zur Arbeit fahren, besonders getroffen: Ganze sechs Tage hintereinander fahren Bahnen nur noch selten und nach einem Notfahrplan. Der Osten und Norden des Landes sind vom Streik besonders betroffen, weil es hier die meisten Gewerkschaftsmitglieder gibt. Gefühlt mag es den Anschein des längsten Bahnstreiks Deutschlands haben. Im Jahr 1992 gab es jedoch einen noch längeren Streik von elf Tagen, kurz bevor die Deutsche Bundesbahn privatisiert wurde. Damals wie heute war das Arbeitsleben jedoch mitnichten in einen Dornröschenschlaf gefallen.

Rechte und Pflichten der Pendler während des Bahnstreiks/ Bild: Unsplash.com/ Roland Losslein

Die meisten Arbeitnehmer schafften und schaffen es auch jetzt, irgendwie zur Arbeit zu kommen. Dies ist nicht nur zeitraubend, Kräfte- und Nerven zehrend, sondern wirft vor allem im Hinblick auf die durch den Bahnausfall bedingten Verspätungen auch zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Eine der wichtigsten Fragen für verspätet beim Arbeitsplatz eintreffende Mitarbeiter ist, ob sie für ihre Fehlzeit trotzdem die vereinbarte Vergütung erhalten. Dies ist mit einem eindeutigen Nein zu beantworten. Denn im Gegensatz zum Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko, bei dem der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, handelt es sich bei einem Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel durch Streik ebenso wie bei widrigen Witterungsverhältnissen wie Glatteis oder Schneeverwehungen um ein sogenanntes Wegerisiko.

Dieses Wegerisiko trägt stets der Arbeitnehmer, was bedeutet, dass er für seine dadurch bedingten Fehlzeiten den Anspruch auf Entgeltzahlung verliert. Daraus folgt auch, dass durch den Bahnstreik betroffene Mitarbeiter alles Zumutbare unternehmen müssen, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Dazu gehört z.B. sich rechtzeitig um andere Möglichkeiten, zur Arbeit zu gelangen, zu kümmern. Wer sich dabei auf sein Glück verlässt und darauf vertraut, die Alternativfahrt mit dem Auto führe einen – trotz voraussehbaren Staus – schon pünktlich ans Ziel und dabei eine etwaige Verspätung in Kauf nimmt begeht ebenso einen Arbeitsvertragsverstoß wie derjenige, der bis ultimo in den Erholungsurlaub fährt, obwohl er über den Streikbeginn informiert war. Solche Fälle des ungenügenden Bemühens um pünktliches Erscheinen können eine Abmahnung die Folge haben – ebenso, als habe sich der Mitarbeiter von vornherein nicht bemüht.

Rechte und Pflichten der Pendler während des Bahnstreiks/ Bild: Unsplash.com

Bei mehrmaligen Zu-Spät-Kommen droht im schlimmsten Fall die Kündigung. Nicht zumutbar ist es dagegen, die Fahrt zur Arbeit einen Tag vorher anzutreten oder Fahrtkosten für ein Taxi, die grundsätzlich vom Mitarbeiter selbst getragen werden müssen, zu bezahlen, deren Höhe in keinem Verhältnis zum Gehalt steht.

Die Möglichkeit, die durch Streik verursachte Verspätung durch Verlängerung der Arbeitszeit auszubügeln, sieht der Gesetzgeber nicht vor: Wenn nicht entsprechende Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder mündliche Abmachungen diese Möglichkeit eröffnen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Nachholen der verpassten Arbeitsstunden. Ebenso wenig hat er einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeit im Home Office während der Streikphase, um dadurch den ungünstigen Verkehrsverhältnisses zu entgehen. Auch dies muss gesondert vereinbart werden.

Rechte und Pflichten der Pendler während des Bahnstreiks/ Bild: Unsplash.com

Die beim Streik oft genutzten alternativen Mitfahrmöglichkeiten berühren einen weiteren Themenkreis, nämlich die Frage, ob ein Arbeitnehmer auch dann unfallversichert ist, wenn der Fahrer des Wagens noch weitere Mitarbeiter abholt. Die Antwort lautet hier: Auch eine solche Fahrt ist der direkte Arbeitsweg. Um den Unfallversicherungsschutz muss sich der Arbeitnehmer in diesem Fall also keine Sorgen machen. Anders sieht es allerdings aus, wenn während der Fahrt noch private Besorgungen (z.B. Abstecher zum Supermarkt) gemacht werden.

Damit die Stimmung am Arbeitsplatz trotz des Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen belastenden Streiks positiv bleibt, sollten Mitarbeiter versuchen, Konflikte um etwaige Verspätungen und aus dem Streik erwachsene Sonderwünsche beizeiten mit dem Chef gütlich zu regeln. Das schont die Nerven aller Beteiligten, denn der Chef ist ja – wenn er nicht gerade im Besitz eines Privathubschraubers ist – ebenso vom Streik betroffen wie seine Mitarbeiter, so dass letztlich alle in einem Boot sitzen. Ein Boot, das in einem seit fast einem Jahr tosenden Tarifstreitunwetter hoffentlich bald den sicheren Hafen in Form eines Abschlusses eines neuen Tarifvertrages zwischen der GDL und der Deutschen Bahn erreichen kann.

 


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1. Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen:

Mobbing. zBsp. : Mündliche Drohungen/ Bild: Unsplash.com

  • Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
  • Man wird ständig unterbrochen.
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  • Ständige Kritik an der Arbeit
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  • Telefonterror
  • Mündliche Drohungen.
  • Schriftliche Drohungen.
  • Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten.
  • Kontaktverweigerung durch Andeutung, ohne dass man etwas direkt anspricht.

2. Angriffe auf die sozialen Beziehungen:

  • Man spricht nicht mehr mit dem/der Betroffenen.
  • Man lässt sich nicht ansprechen.
  • Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen.
  • Den Arbeitskollegen / ihnen wird verboten, den / die Betroffene / n anzusprechen.
  • Man wird „wie Luft“ behandelt.

3. Auswirkungen auf das soziale Ansehen:

Mobbing: Den anderen lächerlich machen/ Bild: Unsplash.com

  • Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen.
  • Man verbreitet Gerüchte.
  • Man macht jemanden lächerlich.
  • Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein.
  • Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen.
  • Man macht sich über eine Behinderung lustig.
  • Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen.
  • Man greift die politische oder religiöse Einstellung an.
  • Man macht sich über das Privatleben lustig.
  • Man macht sich über Nationalität lustig.
  • Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen.
  • Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise.
  • Man stellt die Entscheidungen des / der Betroffenen in Frage.
  • Man ruft ihm / Ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach.
  • Sexuelle Annährungen oder verbale sexuelle Angebote.

4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation:

Mobbing: Körperliche Misshandlungen/ Bild: Unsplash.com

  • Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu.
  • Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so dass er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann.
  • Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt Ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können.
  • Man gibt ihm ständig neue Aufgaben.
  • Man gibt ihm “kränkende“ Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren.

5. Angriffe auf die Gesundheit:

  • Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten.
  • Androhung körperlicher Gewalt.
  • Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemanden einen „Denkzettel“ zu verpassen.
  • Körperliche Misshandlung.
  • Man verursacht Kosten für den / die Betroffene, um ihm / ihr zu schaden.
  • Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des / der Betroffenen an.
  • Sexuelle Handgreiflichkeiten

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