Die Sommerferien haben in einigen Bundesländern begonnen – und damit auch für einige Schüler der Ferienjob. Immer mehr Schüler nutzen die unterrichtsfreie Zeit auch zum Geldverdienen. Dabei stehen Kinder und Jugendliche arbeitsrechtlich unter besonderem Schutz. Je nach Alter oder Bundesland gelten für Ferienjobs unterschiedliche Regeln, die Schüler und Eltern kennen sollten.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz gilt, dass die Beschäftigung von Kindern in Deutschland grundsätzlich verboten ist. Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch keine 15 Jahre alt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Kinder zwischen 13 und 15 Jahren allerdings leichte Arbeiten durchführen. Sie dürfen dabei aber nur bis zu zwei Stunden täglich arbeiten und brauchen die Zustimmung ihrer Eltern.
Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind, dürfen an maximal 20 Tagen im Jahr, für höchstens acht Stunden täglich und maximal an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Diese Höchstarbeitszeit darf regelmäßig nicht – auch nicht durch angeordnete Überstunden – überschritten werden.
Wichtig: kindgerechte Arbeit
Der Ferienjob muss kindgerecht sein. Klassische Beispiele sind Zeitungen austragen, Babysitten oder im Garten des Nachbarn helfen. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen – bei unter 15 Jährigen zwischen 8 und 18 Uhr. Die Arbeit darf nicht mit Unfallgefahren verbunden sein, die Jugendliche möglicherweise durch mangelnde Erfahrung nicht erkennen könnten. Außerdem darf die Arbeit die Gesundheit nicht durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährden. Ebenso ist auch das Arbeiten mit gefährlichen Stoffen sowie Fließband- und Akkordarbeit verboten. Auch Wochenend- und Schichtarbeit sind gänzlich untersagt.
Allerdings gibt es hiervor Ausnahmen – insbesondere in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft. Dort dürfen Schüler auch am Wochenende und zu anderen Zeiten arbeiten, aber nur, wenn ein angemessener Freizeitausgleich stattfindet. Jugendliche über 16 Jahren dürfen die Arbeit in Bäckereien beispielsweise schon ab 5 Uhr morgens beginnen und dürfen in der Gastronomie bis 22 Uhr eingesetzt werden.
Arbeitsrechtliche Fallstricke
Wenn Schüler in den Ferien arbeiten, handelt es sich regelmäßig um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch, wenn der vereinbarte Einsatzzeitraum abgelaufen ist, ohne dass eine Kündigung notwendig ist. Das Gesetz sieht in einem solchen Fall die Schriftform des Arbeitsvertrages vor – was wir Eltern auch empfehlen. Zum Schutz der Jugendlichen sollten die Arbeitszeiten und die Art der Tätigkeit schriftlich festgehalten werden.
Die meisten Ferienjobs werden als Minijob angemeldet, sodass man sich keine Gedanken um Steuern machen muss. Sobald der Verdienst aber 450,- € übersteigt, muss auch im Ferienjob Lohnsteuer gezahlt werden. Häufig wird aber der Steuerfreibetrag nicht überschritten, sodass sich eine Lohnsteuererklärung am Ende des Jahres lohnt.
Kein Anspruch auf den Mindestlohn
Der Mindestlohn gilt nicht für Minderjährige, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. In der Regel haben Ferienjobber daher keinen Mindestlohnanspruch. Gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese tritt erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen für vier Wochen bestanden hat. Erst wenn der Ferienjob über die Dauer von vier Wochen hinaus geht, besteht also ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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