Mindestlohn – Was zählt mit? Wie wird er umgangen?

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Lohnkosten sind oft der größte Kostenblock im Unternehmen. Viele Arbeitgeber im Niedriglohnsegment versuchen daher, kreativ möglichst viel in den Lohn reinzureichen.

Hier das aktuelle Grundsatzurteil des BAG zum Mindestlohn:

Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen unter Umständen angerechnet werden. 

Kann der Mindestlohn umgangen werden, indem Urlaubs- und Weihnachtsgeld darauf angerechnet werden? Nicht unbedingt – aber unter Umständen schon, entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht. Es kommt immer auf den Zweck der Zahlung und damit auf die konkrete Formulierung im Arbeitsvertrag an.

Arbeitgeber können Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen mit dem regulären Gehalt verrechnen. So kann es rechtens sein, wenn ein Arbeitnehmer nur mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf das Jahr gerechnet auf den Mindeststundenlohn von 8,50 € kommt.

Anrechenbarkeit nur mit Einschränkung

Das BAG schränkte die Anrechnungsmöglichkeit jedoch ein. So können Sonderzahlungen nur dann herangezogen werden, wenn sie als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistung vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt werden – im Prinzip wie ein festes 13. Monatsgehalt.

8,84 Euro Mindestlohn

Konkret ging es vorliegend um den Fall einer Klägerin aus Brandenburg. Diese arbeitet in Vollzeit in einer Cafeteria einer Klinik und verdiente bis zur Einführung des Mindestlohns 8,03 € pro Stunde. In ihrem Arbeitsvertrag wurde festgelegt, dass ihr jeweils ein halbes Monatsgehalt als Weihnachts- und Urlaubsgeld im Jahr zusteht, insgesamt kam sie daher auf ein zusätzliches Monatsgehalt.

Nach Einführung des Mindestlohns änderte der Arbeitgeber die Zahlweise des zusätzlichen Monatsgehalts. Er legte das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammen und zahlte pro Monate ein Zwölftel hiervon aus. Dies wurde in einer Betriebsvereinbarung so festgelegt. Damit stieg der Stundenlohn der Klägerin rechnerisch auf 8,69 €, obwohl sich ihr Entgelt faktisch nicht erhöhte. Der Anwalt der Klägerin argumentierte damit, dass seine Mandantin „nichts vom Mindestlohn hat“. Der Zweck des Mindestlohngesetzes würde durch das Vorgehen des Arbeitgebers bewusst unterlaufen.

Umgehung des Mindestlohns?

Das BAG folgte dieser Argumentation nicht und gab dem Arbeitgeber vorliegend Recht. Es war das erste Mal, dass das BAG die Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn für rechtens befand. Die Anrechnung solcher Sonderzahlungen auf den Mindestlohn ist einer der Hauptkonflikte seit Einführung des Mindestlohns. Es geht hierbei schließlich darum, ob Arbeitnehmer zwar den Mindestlohn von 8,50 € erhalten, dafür aber andere bislang gewährte Leistungen des Arbeitgebers verlieren dürfen.

lohn/ Bild: Unsplash.com/Stoica Ionela

Im Kern kommt es darauf an, welchen Zweck die Sonderzahlungen verfolgen. So wird die Anrechenbarkeit dann bejaht, wenn die Arbeitnehmer den Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt bekommt – wenn also am Ende des Monats ein Teil der Sonderzahlungen ausgezahlt wird. Damit werden die Sonderzahlungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gezahlt und verfolgen keine weiteren Zwecke, etwa die Betriebstreue zu belohnen.

Im vorliegenden Fall ging es der Klägerin außerdem darum, dass Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und für Nachtarbeit auf der Grundlage des Mindestlohns zu berechnen sind und nicht auf Basis des niedrigeren eigentlich vereinbarten Stundenlohns. Die obersten Bundesrichter entschieden hierzu, dass nur die Zuschläge für Nachtarbeit auf Grundlage des Mindestlohns zu berechnen sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 135/16.


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