Das Arbeitsgericht in Düsseldorf hatte einen filmreifen Fall vorliegen und im Ergebnis darüber zu entscheiden, ob die Verfolgungsjagd eines Autoverkäufers unter Alkoholeinfluss eine Kündigung rechtfertigt. Weil der Verkäufer alkoholisiert und ohne Führerschein an einem Straßenrennen teilgenommen hat, durfte das Autohaus seinen Mitarbeiter entlassen, urteilte das Arbeitsgericht.
Alkohol am Steuer und privates Rennen – Der Mann ließ fast nichts aus
Dass Verkäufer in einem Autohaus ihren Job riskieren können, wenn sie privat grobe Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss begehen, zeigt nun diese Entscheidung. Im kürzlich entschiedenen Fall wurde der Autoverkäufer im März von der Polizei aufgegriffen, als er mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss und ohne gültige Fahrerlaubnis im Straßenverkehr unterwegs war. Der gute Mann hat also kaum einen Verstoß ausgelassen. Der Verkäufer fuhr hinter seinem eigenen Lamborghini her, welcher wiederum von einer anderen Person gefahren wurde, was ihm als Eigentümer missfiel. Das Autohaus ging von einem illegalen Straßenrennen aus und kündigte seinem Mitarbeiter daraufhin fristlos.
Der Mitarbeiter wurde bereits zwei Jahre zuvor wegen eines ähnlichen Vorfalls abgemahnt. 2014 hat er mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft ebenfalls unter Alkoholeinfluss einen Totalschaden verursacht. Hierdurch wurde ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen. Mit der Klage vor dem Arbeitsgericht wehrt sich der Autoverkäufer nun gegen die fristlose Kündigung.
Kein Straßenrennen, sondern eine berechtige Verfolgungsjagd?
Vor Gericht bestritt der Kläger, dass ein verabredetes Straßenrennen stattgefunden hat. Laut seiner Version von dem Abend hat er lediglich versucht sein Eigentum zu schützen. Am besagten Abend habe er seine Lebensgefährtin mit seinem Lamborghini von einer Feier abholen wollen. Vor Ort habe er dann kurz die Toilette besucht und in der Zwischenzeit den Motor seines Autos laufen lassen. Ein Fremder habe die Gelegenheit genutzt und sei mit dem Lamborghini weggefahren. Im Schockzustand habe er schließlich das in direkter Nähe stehende Quad benutzt und die Verfolgung des Diebs aufgenommen.
Ob das Gericht dieser Version mehr Glauben schenkte ist nicht bekannt. Hierauf kam es allerdings auch nicht an. Denn selbst wenn die Verfolgungsjagd der Wahrheit entsprechen würde, rechtfertige dies keinesfalls die Fahrt in alkoholisierten Zustand und die mehrfachen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung. Der Arbeitgeber war daher zurecht zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen.
Auch private Handlungen können zu Kündigungen führen
Zwar handelt es sich um ein außerdienstliches Verhalten – aber auch dieses kann unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere dann, wenn hierdurch das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Mitarbeiters erschüttert wurde und das Ansehen des Unternehmens gefährdet ist. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend noch hinzu, dass der Autoverkäufer bereits wegen einer ähnlichen Angelegenheit abgemahnt wurde.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016, Az. 15 Ca 1769/16.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht in der Gastronomie – Arbeitsrecht in der Luftfahrt – Arbeitsrecht in den Krankenhäusern – Arbeitsverweigerung
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Regelabfindung
Immer wieder kursieren die Begriffe Abfindungsanspruch und Regelabfindung durch die Köpfe. Dabei ist beides erstmal nicht schriftlich festgelegt oder gesetzlich definiert.
Regelabfindung – 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Beschäftigung.
Hinweis: Einen echten Abfindungsanspruch gibt es praktisch nicht. Die wenigen Ausnahmefälle sind sehr selten und betreffen fast immer echte Führungskräfte wie Prokuristen oder Personalleiter.
Es hat sich aber eine sog. Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung eingebürgert. Diese Regelabfindung ist fast immer Ausgangpunkt für die tatsächlichen Abfindungsverhandlungen nach der Kündigung und im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Hier geht’s zu unserem ABFINDUNGSRECHNER
Profis im Kündigungsschutz: Kanzlei für Arbeitsrecht in Winterhude – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Alsterdorf – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Finkenwerder – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Flensburg
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?
Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.