Der Arbeitsvertrag regelt all das, was im Job wichtig ist – von der Arbeitszeit, über die Bezahlung bis zum Urlaub. Aber nicht alles, was der Arbeitgeber zur Unterschrift vorlegt, hat auch lebenslange Gültigkeit. Oft finden sich versteckte Klauseln in Arbeitsverträgen, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss.
Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden
Ein Arbeitsvertrag kommt dann zustande, wenn sich Arbeitgeber und Mitarbeiter über die Arbeitsleistung und den Beginn der Tätigkeit einig sind. Eine Schriftform ist hierzu nicht notwendig – auch wenn solche Verträge in aller Regel schriftlich festgehalten werden. Aber auch ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist rechtlich bindend und wirksam. Allerdings ist es dann unter Umständen schwierig nachzuweisen, was genau vereinbart wurde. Daher ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag immer ratsam. Manchmal ist es durch Tarifverträge vorgegeben, dass Arbeitsverträge nur schriftlich abgeschlossen werden können. Das Gesetz jedenfalls verlangt eine schriftlichen Arbeitsvertrag nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen.
Daneben verlangt das sogenannte Nachweisgesetz, dass spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen in einer Erklärung schriftlich festgehalten werden. Diese Erklärung muss vom Arbeitgeber selbst oder von einer vertretungsberechtigten Person abgegeben werden. In kleineren Firmen ist dies meist der Inhaber, bei größeren Unternehmen wie einer GmbH oder einer AG, ist beispielsweise der Geschäftsführer vertretungsberechtigt.
Mindestangaben im Arbeitsvertrag
Folgende Angaben sollte ein Arbeitsvertrag enthalten:
- Namen und Anschriften der Vertragsparteien
- Arbeitsort
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- bei befristeten Verträgen das Ende
- Kündigungsfristen
- eine kurze Tätigkeitsbeschreibung
- Zusammensetzung und Höhe des Entgelts
- Arbeitszeit
- Urlaubsanspruch
- eventuelle Hinweise auf miteinzubeziehende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Meist sind im Arbeitsvertrag auch Regelung zu Nebentätigkeiten, zur Probezeit oder zu Überstunden festgehalten.
Unwirksame Arbeitsverträge
Ein Arbeitsvertrag wird dann unwirksam, wenn er gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt. So darf er beispielsweise keine Klauseln enthalten, die Schutzvorschriften wie die zur Höchstarbeitsdauer nach dem Arbeitsschutzgesetz umgehen, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz missachten oder gegen das Grundgesetz verstoßen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt z.B. vor, wenn der Arbeitgeber eine übermäßige Verschwiegenheitspflicht verlangt. Aber auch Verlustbeteiligungen, eine vollständig vom Erfolg abhängige oder extrem niedrige Bezahlung sind verboten.
In der Regel führt aber eine einzige unwirksame Klausel nicht dazu, dass der gesamte Arbeitsvertrag ungültig ist. Natürlich ist aber der entsprechende Passus im Vertrag nicht anwendbar, sodass sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen kann. Entweder fällt dieser Vertragspunkt dann komplett weg oder die entsprechende gesetzliche Regelung tritt an dessen Stelle.
Was wir raten
Auch wenn in Deutschland die Vertragsfreiheit groß geschrieben wird und Arbeitsverträge nur in einigen Fällen eine bestimmte Form einhalten müssen, raten wir Arbeitnehmern generell, auf einen schriftlichen Vertrag zu bestehen. Schließlich liegen so im Ernstfall die getroffenen Vereinbarungen schriftlich vor. Bei mündlichen Verträgen droht sonst immer die Gefahr, dass sich beide Parteien hinter angeblichen Absprachen verstecken können.
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