Wird nach einem Studium eine Promotion angestrebt, arbeitet der Promovend häufig auch noch vollschichtig als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität seines Doktorvaters. Besteht in einem solchem Fall weiterhin Anspruch auf Kindergeld? Nein, befand das Landesamt für Besoldung und Versorgung und hob die Kindergeldfestsetzung für einen nach Abschluss des Lehramtsstudiums promovierenden wissenschaftlichen Mitarbeiter auf.
Urteil des Finanzgerichts Münster
Urteil/ Bild: Unsplash.com
Dagegen wehrten sich seine Eltern mit einer Klage vor dem Finanzgericht Münster, da sie der Ansicht waren, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Ausbildungsverhältnis im Hinblick auf das erstrebte Berufsziel Hochschullehrer darstelle. Das Gericht wies in seinem Urteil vom 12.09.2014 (AZ: 4 K 2950/13 Kg) die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter an, dass der Sohn der Kläger bereits durch sein erstes Staatsexamen eine Erstausbildung erlangt habe und darüber hinaus mehr als 20 Wochenstunden als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig sei. Diese Tätigkeit sei – entgegen der Auffassung der Kläger – kein Ausbildungsverhältnis, da Förderung der Promotion und Nützlichkeit der universitären Lehrtätigkeit allein nicht den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen wissenschaftlicher Mitarbeit und Promotion begründen können. Auch lasse das konkrete Dienstverhältnis nicht auf eine inhaltliche Verknüpfung von Ausbildungsverhältnis und Erwerbstätigkeit schließen, da es in erster die Universität sei, die von der Arbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters profitiere. Die im Anstellungsvertrag gewählte Formulierung, dass dem wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen seiner Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zur Promotion gegeben werde, reiche nicht aus, um das Promotionsvorhaben zum Gegenstand des Dienstverhältnisses zu machen. Hierfür hätten konkretere Vereinbarungen gewählt werden müssen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde im Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Entscheidung des Bundesfinanzhofs/Bild: Unsplah.com/ Giammarco Boscaro
Im Falle der Revision wird über die Angelegenheit höchstrichterlich entschieden werden. Es wäre nicht die erste Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Frage der Kindergeldgewährung. Erst im Juli vergangenen Jahres hat der dritte Senat in einem Urteil (AZ: III R 52/13) entschieden, dass Eltern für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, einen Anspruch auf Kindergeld bis zum Bachelorabschluss des Studienganges haben, auch wenn das Kind mehr als 20 Wochenstunden arbeitet. Diese Entscheidung ist – ebenso wie das eventuell in Zukunft zu fällende Urteil hinsichtlich der Promotion – vor dem Hintergrund des klärungsbedürftigen Begriffs des Ausbildungsdienstverhältnisses im Rahmen der Neuregelung in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ergangen.
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.09.2014 – AZ: 4 K 2950/13 Kg
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2014 – AZ: III R 52/13
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Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer anders beschäftigen, als dies nach dem Arbeitsvertrag „normal“ wäre, so ist das in der Regel nicht so einfach. Ein Arbeitgeber ist nämlich nicht ohne weiteres berechtigt, die Arbeitsvertragsbedingungen einseitig zu ändern.
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Es gibt immer drei Ebenen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen ändern möchte:
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Er ist lediglich berechtigt, die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu konkretisieren und ihm kraft Direktionsrechts Aufgaben zuzuweisen. Sollen dem Arbeitnehmer geänderte Aufgaben zugewiesen werden, die nach dem bestehenden Arbeitsvertrag nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehören, kann dies durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. WEITERLESEN
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