10 Fragen zum Mindestlohn:

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Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher, flächendeckender und überwiegend branchenunabhängiger Mindestlohn für Arbeitnehmer. Anspruchsgrundlage ist das sog. Mindestlohngesetz (MiLoG), wonach grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 8,50 Euro Lohnzahlung brutto pro Arbeitsstunde haben.

Hier die wichtigsten Fragen und antworten:

  1. Wer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?

Der neue Mindestlohn muss unabhängig von der Qualifikation, den Sprachkenntnissen oder der Herkunft des Arbeitnehmers gezahlt werden. Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns mehrere Millionen Beschäftigte einen höheren Lohn erhalten. Freie Mitarbeiter fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, da sie keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigen sind.

Nach dem MiLoG sind folgende Fallgruppen vom Mindestlohn ausgenommen:

Mindestlohn/ Bild: Unsplash.com/ Edgar

  • Menschen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung
  • Saisonarbeiter, für die zwar der Mindestlohn Geltung hat, die aber für maximal 70 Tage von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
  • Zeitungszusteller, für die der Mindestlohn schrittweise bis zum 01.01.2017 eingeführt wird
  • Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Studium, Ausbildung oder Schule oder ein freiwilliges Praktikum mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung machen
  1. Darf mein Chef mir den Lohn aus irgendeinem Grund verweigern?

Ihr Chef darf Ihnen den Mindestlohn nicht verweigern, genauso wenig, wie er ihn nicht durch mehr oder weniger durchsichtige Maßnahmen umgehen darf. Er muss sich wie jeder Arbeitgeber an das Gesetz halten, ansonsten hat er mit Strafen bzw. Bußgeldern in erheblicher Höhe zu rechnen.

  1. Und was, wenn er es doch tut?

Wenn der Chef den Mindestlohn nicht zahlen will oder Sie das Gefühl haben, dass er versucht, diesen zu umgehen, ist es ratsam, sich zunächst selbst über die Einzelheiten zu informieren.

Auf www.der-mindestlohn-kommt.de sowie über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Telefonnummer 030/221911004 können sich Rat suchende Arbeitnehmer informieren. Darüber hinaus wurde vom BMAS inzwischen auch eine „Mindestlohnhotline“ unter der Telefonnummer 030/60280028 eingerichtet, bei der man sich informieren kann.

Danach sollte man versuchen, sich gütlich mit dem Vorgesetzten zu einigen und ihn auf das neue Gesetz hinweisen. Führt das nicht zum gewünschten Erfolg, muss der betroffene Arbeitnehmer den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht auf Zahlung der Entgeltdifferenz zwischen tatsächlich gezahltem Entgelt und Mindestlohn verklagen. Nach dem MiloG können dabei Verfallsklauseln, auch wenn sie im übrigen wirksam sind, nicht zu einem Ausschluss von Ansprüchen auf Mindestlohn führen.

  1. Wie wehre ich mich, wenn er jetzt (Nacht)-zuschläge streicht?

Wie wehre ich mich? Bild: Unsplash.com/ Elijah o Donnell

Das Gesetz bleibt leider bei der Frage, welche Zuschläge und Sonderleistungen auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, sehr unbestimmt. Es hat sich jedoch mittlerweile durch Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes folgender Grundsatz herausgebildet: Es dürfen nur solche Leistungen angerechnet werden, die eine vertraglich vereinbarte Normalleistung des Arbeitnehmers darstellen, nicht dagegen Zahlungen, die für Sonderleistungen bezahlt werden. Letztere müssen extra gezahlt werden. Konkret bedeutet, dass Nacht-, Sonntags- und Schichtzuschläge, Schmutz- oder Gefahrenzulagen, Akkord- und Qualitätsprämien, Aufwandsentschädigungen und Trinkgelder nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Ihr Chef darf Ihnen also diese Zuschläge nicht streichen. Tut er es trotzdem, sollten Sie ihn zunächst darauf hinweisen. Nützt dies nichts, haben Sie – genau wie bei der Nichtzahlung des Mindestlohns – die Möglichkeit, gegen ihn Klage auf Zahlung des Ihnen vorenthaltenen Zuschlags beim Arbeitsgericht zu erheben.

  1. Was, wenn ich die gleiche Arbeit nun schneller erledigen soll?

Diese Anordnung stellt eine rechtswidrige Umgehung des Mindestlohns dar und berechtigt zur Einleitung arbeitsgerichtlicher Schritte gegen den Arbeitgeber. Da die angeordnete schnellere Arbeitsleistung- anders als die direkte Mindestlohnzahlungs- oder Zuschlagszahlungsverweigerung – unter Umständen schwer nachweisbar ist, ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer sein ihm auferlegtes höheres Arbeitspensum eine Zeitlang schriftlich dokumentiert und sich gegebenenfalls von Arbeitskollegen bestätigen lässt. So kommt er in einem sich eventuell anschließenden Gerichtsverfahren später nicht in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten.

  1. Wird der Mindestlohn in manchen Berufen erst später eingeführt?

Während der Übergangsfrist zwischen 2015 und Ende 2016 kann über Tarifverträge, die für allgemein verbindlich erklärt wurden, von den 8,50 Euro Mindestlohn nach unten abgewichen werden ( § 24 MiLoG). Spätestens ab dem 01.01.2017 muss dann aber auch für diese Beschäftigten ausnahmslos der Mindestlohn gezahlt werden.

Dabei erfassen die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge, die eine Vergütung unterhalb von 8,50 Euro brutto/Stunde vorsehen, alle Beschäftigten folgender Branchen:

Fleischindustrie, Friseure, Land- und Fortwirtschaft, Gartenbau, Leih- und Zeitarbeit, Textil- und Bekleidungsindustrie, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft und Zeitungszusteller.

Auf der anderen Seite gibt es beispielsweise im Bauhauptgewerbe auch bereits existierende allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Sie haben natürlich weiterhin Bestand.

  1. Wer kontrolliert eigentlich, ob der Mindestlohn gezahlt wird?

Hat der Betrieb des betroffenen Arbeitnehmers einen Betriebsrat, wird dieser ein Auge auf die Einhaltung des Mindestlohns haben.

Darüber hinaus kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die zum Zoll gehört, dass die Unternehmen den Mindestlohn wirklich zahlen. Um der neuen Mehrarbeit nachkommen zu können, soll das dortige Personal bei der FKS um 1.600 Stellen aufgestockt werden. Da dies nur nach und nach möglich ist, kann zur Zeit noch nicht flächendeckend kontrolliert werden.

  1. Droht meinem Arbeitgeber eine Strafe, wenn er weniger zahlt?

Mindestlohngesetz/ Bild: Unsplash.com/ Keagan Harris

Die Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes ist kein Kavalierdelikt und wird auch nicht als solches behandelt. Im Gegenteil, die Sanktionen und Nachforderungen sind hoch. Gesetzesuntreue Arbeitgeber müssen mit Folgendem rechnen:

– Nach § 21 MiLoG kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro verhängt werden.

– Die Sozialversicherungsträger haben selbst dann Nachforderungsansprüche, wenn es zu keinem Gerichtsverfahren wegen Nachzahlung des Mindestlohns kommt, und zwar nach § 28 SGB IV wegen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, d.h. Arbeitgeber– und Arbeitnehmeranteil!

– Wenn der Arbeitgeber mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt wurde, kann er von der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine angemessene Zeit ausgeschlossen werden.

  1. Wohin kann ich mich mit allen Fragen dazu wenden?

Eine erste allgemeine Information bieten die unter 3. genannten Stellen. Für konkrete Belange, auch im Hinblick auf ein anstehendes Gerichtsverfahren können sich Gewerkschaftsmitglieder bei ihrer Gewerkschaft kostenlos rechtlich beraten- und im Prozess auch vertreten lassen.

Darüber hinaus gibt es für alle Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Anwalt für die sich aus dem Mindestlohngesetz ergebenden Fragen bzw. Prozesse zu beauftragen. Da diese Materie arbeitsrechtliches Spezialwissen voraussetzt, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Ein einen Fachanwalt fallen übrigens keine höheren gesetzlichen Gebühren an als für einen nicht spezialisierten Anwalt.

  1. Gilt der Mindestlohn auch bei Teilzeit- und Aushilfsjobs?

Da der Mindestlohn an den Arbeitnehmerbegriff anknüpft, gilt er auch für Teilzeit- und Aushilfsjobs. Mit anderen Worten, er gilt für Minijobber und andere Teilzeitbeschäftigte ebenso wie für befristet angestellte Arbeitnehmer.

Freie Mitarbeiter und Heimarbeiter stellen dagegen keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes dar, so dass für sie das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet.


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