Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 14 – Arbeitgeberdarlehen müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig zurückgezahlt werden

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Arbeitgeberdarlehen sind bei Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig. So steht es in sehr vielen ArbeitsverträgenEin Arbeitgeberdarlehen ist dabei rechtlich ein Darlehen, das ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zu besonders günstigen Zinsen und Rückzahlungsbedingungen gewährt. Ein Arbeitgeberdarlehen ist aber ausdrücklich keine Gegenleistung für die Arbeit. Diese ist mit dem Lohn abgegolten.

Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 14 – Arbeitgeberdarlehen müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollständig zurückgezahlt werden/ Bild: Unsplash.com/Stoica Ionela

Rechtlich handelt es sich um die Gewährung eines “normalen” Kredits an einen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. In der Praxis werden Arbeitgeberdarlehen vor allem als Möglichkeit der Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung eingesetzt. Dies kann als Unterstützung bei der Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen bzw. Zusatzausbildung oder berufsbegleitender Studiengänge durch den Arbeitnehmer geschehen oder auch zur Milderung finanzieller Notlagen oder als Unterstützung bei der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum.

Für Arbeitgeberdarlehen gelten zunächst einmal die ganz normalen gesetzlichen Regeln des Darlehensvertrages aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das heißt, dass Zinsen und auch die Kündigung des Darlehens nicht einfach auf einen unbestimmten Beendigungsdzeitpunkt fest, soweit nichts anderes vereinbart ist. Häufig wird die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung mit dem laufenden Gehaltsanspruch vorgenommen. Dann ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden müssen: Das bedeutet, dass der vollständige Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers nicht durch den Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers aus dem Darlehen aufgezehrt werden darf.

Um das Darlehen zu beenden und damit den Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig zu stellen, muss der Arbeitgeber auch das einem Arbeitnehmer gewährte Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich kündigen. Die Beendigung des Arbeitsverhälntisses führt gerade nicht zu einer gleichzeitigen Fälligkeit und damit zur sofortigen Rückzahlungspflicht. Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Darlehen ist drei Monate, bei Kleindarlehen bis zu 200,00 Euro ein Monat. Nach Ablauf dieser Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber den vollständigen Darlehensbetrag zurückfordern.

Aber es sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  1. Nicht zulässig sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts solche Vereinbarungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer zur sofortigen Rückzahlung verpflichten. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte liegt der Grund in einer unzulässigen Erschwerung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer. Aber auch eine angemessene Benachteiligung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber liegt in solchen Fällen regelmäßig vor.
  2. überhöhte Zinszahlungen oder enorme Zahlungsbelastungen vorsehen
Axel Pöppel 5

RA Axel Pöppel

Zulässig ist eine Ausscheidens eines Mitarbeiters statt der vereinbarten Zinsen marktübliche Zinsen vereinbart werden.

Tip für die Praxis:

Aus steuerrechtlichen Gründen und zu leichteren Beweisbarkeit für beide Seiten sollte immer ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Wir empfehlen folgenden Mindestinhalt:

  • Darlehenssumme
  • Zinssatz
  • Rückzahlungsregeln / Ratenhöhe
  • Voraussetzung eine vollständigen Kündigung

Hier können für beide Seiten unangenehme Fehler auftreten.


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Von einem unbefristeten Arbeitsvertrag spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch vereinbarte Befristung oder einen sonstigen Zeitablauf automatisch endet. Arbeitsverhältnisse werden in der Regel unbefristet geschlossen, möchte der Arbeitgeber eine Befristung durchsetzen, dann bedarf es dazu einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Das unbefristete Arbeitsverhältnis bietet dem Arbeitnehmer verständlicherweise mehr Planungssicherheit, als ein befristetes. Allerdings ist auch dort der Schutz nicht uferlos. Gerade zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten kurze Kündigungsfristen, zudem ist nicht auf jedes Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Dieses gilt insbesondere nicht in Kleinbetrieben, unabhängig von der Betriebsgröße gilt es nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses. Weiterlesen


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