Lohnfortzahlung bei Krankheit – Alle Fakten zum Anspruch

Die Lohnfortzahlung bei Krankheit ist eine der wichtigsten sozialen Leistungen im deutschen Arbeitsrecht. Denn eigentlich gilt beim Arbeitsvertrag wie bei jedem anderen Vertrag auch: erbringt der eine Vertragspartner keine Leistung, muss der andere Teil auch nicht zahlen. Bei Krankheit eines Arbeitnehmers ist dies aber nicht der Fall. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit gelten gleichermaßen für alle Arbeitgeber – ganz gleich ob Teilzeit- oder Vollzeit- oder 450€-Kraft.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht für sechs Wochen. Ein Tarif- oder Arbeitsvertrag kann eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen – diese muss jedoch für den Arbeitnehmer günstiger sein. Eine Schlechterstellung wäre unwirksam. In diesen sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer sein übliches Arbeitsentgelt. Keine Berücksichtigung finden allerdings Überstundenvergütungen und Überstundenzuschläge, außer der Arbeitnehmer arbeitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit über die übliche Arbeitszeit hinaus. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse dem Arbeitnehmer Krankengeld. Dieses beträgt 70% des regelmäßigen Bruttolohns.

Lohnfortzahlung bei Krankheit – Für wen? Ab wann?

Lohnfortzahlung bei Krankheit/ Bild: Unsplash.com/ Mathew Macquarrie

Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Ausgenommen sind lediglich Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer. Diese erhalten aber als Ausgleich vom Arbeitgeber einen Zuschlag zum Monatsgehalt. Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Zu beachten ist jedoch in jedem Arbeitsverhältnis, ob die Wartezeit erfüllt ist.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nämlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Diese Wartezeit kann wiederum durch eine Vereinbarung im Tarif- oder Arbeitsvertrag verkürzt werden. Erkrankt ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartefrist, erhält er von der Krankenkasse Krankengeld bis zum Ablauf der Wartezeit.

Ist der Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig, muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Den sogenannten Krankenschein kann der Arbeitgeber aber auch schon eher verlangen. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Lohnfortzahlung zu verweigern, bis ihm der gelbe Zettel vom Arzt vorliegt. Man hat als Arbeitgeber jedoch einen rückwirkenden Anspruch auf die Lohnfortzahlung.

Lohnfortzahlung bei Krankheit/ Bild: Unsplash.com

Arbeitsunfähig bedeutet dabei, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund seiner Krankheit nicht mehr erbringen kann oder es nicht mehr sollte, weil das nach ärztlicher Prognose die Heilung verhindern oder verzögern würde. Krank ist dabei aber nicht gleich krank: Es kommt stets darauf an, welche Aufgaben und Anforderungen mit dem jeweiligen Job einhergehen. So ist es einleuchtend, dass ein gebrochener Fuß einen Kellner ohne Weiteres arbeitsunfähig macht – einen Call-Center-Mitarbeiter aber nicht zwangsläufig.

Ist ein Arbeitnehmer wiederholt arbeitsunfähig, muss unterschieden werden, ob die erneute Krankschreibung auf derselben oder auf einer anderen Krankheit beruht. Bei erneuten, unterschiedlichen Krankheiten entsteht auch jeweils ein erneuter Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Erkrankung unmittelbar nach Abschluss einer ersten Erkrankung eintritt. Führt allerdings dieselbe Krankheit innerhalb von zwölf Monaten wiederholt zur Arbeitsunfähigkeit, so wird die bisherige Krankschreibung auf die Lohnfortzahlung angerechnet. Das heißt, dass der Arbeitgeber innerhalb von zwölf Monaten nur sechs Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit mehrmals arbeitsunfähig ist. Liegen allerdings zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten sechs Monate, so entsteht trotzdem ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.

Wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, braucht der Arbeitgeber nicht zu zahlen. Allerdings ist der Maßstab für eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit sehr streng. Man muss schon sehr leichtsinnig mit seiner Gesundheit umgehen, um seine Krankheit in diesem Sinne selbstverschuldet zu haben. Beispiele für eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit sind das Autofahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss und das Nichtanlegen eines Sicherheitsgurts. Diskussionen gibt es häufig bei Sportunfällen in der Freizeit. Allerdings gilt auch hierbei: Wer sich nicht besonders leichtsinnig oder vorsätzlich verhält, hat auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Wenn man während seines Urlaubs erkrankt, zählt jeder Tag, an dem man arbeitsunfähig ist, als Arbeitstag. Man hat damit einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung und bekommt die Krankheitstage auf seinem Urlaubskonto gutgeschrieben.


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