
Dass gewisse Berufe auch im normalen Alltag andere Erwartungen an das Verhalten des Einzelnen stellen, musste jetzt ein Bewerber auf eine Stelle als Lehrer feststellen. Der Bewerber hatte beim Land Berlin eine Anstellung als Lehrer in Aussicht.

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Wie üblich verlangte das Land Berlin ein erweitertes Führungszeugnis von dem Bewerber. Im Gegensatz zum normalen Führungszeugnis, sind im erweiterten Führungszeugnis auch Strafen im niedrigeren Strafbereich und mit niedrigen Geldstrafen aufgeführt.
Bei Einstellungen im Beamtenverhältnis wird regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis verlangt.
Das erweiterte Führungszeugnis des Bewerbers enthielt jedoch einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen versuchten Betruges.
Der Bewerber war ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und hatte dann bei einer Kontrolle einen gefälschten Fahrschein vorgezeigt.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Als das Land Berlin davon Kenntnis erhielt, zog es die Zusage für die Stelle als Lehrer zurück.
Daraufhin klagte der Bewerber auf seine Einstellung.
Charakterliche Eignung nach Artikel 33 Grundgesetz

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied jedoch zu Gunsten des Landes Berlin und begründete seine Entscheidung damit, dass dem Kläger auf Grund des Verstoßes die Eignung für den Lehrerberuf fehle.
Denn gemäß Artikel 33 Abs.2 des Grundgesetzes fehle ihm die charakterliche Eignung.
Artikel 33 Abs.2 des Grundgesetzes gewährt grundsätzlich jedem Deutschen den Zugang zu öffentlichen Ämtern, wenn denn die entsprechende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung vorliegt.
Im vorliegenden Fall schloss das Landesarbeitsgericht aus der vorherigen Verurteilung wegen versuchten Betruges eine charakterliche Eignung als Lehrer aus.
Schließlich stellen Lehrer eine Vorbildfunktion dar.
Weiterhin begründete das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung damit, dass die Zusage des Landes Berlin gegenüber dem Bewerber unverbindlich war, da das erweiterte Führungszeugnis noch nicht vorlag.
Dem Kläger bleibt damit nur die Möglichkeit sich in anderen Bundesländern als Lehrer zu bewerben.
Ob er allerdings in anderen Bundesländern eine Zusage erhalten wird, bleibt fraglich.
Generell gilt diese besondere charakterliche Eignung beispielsweise auch für Finanzbeamte, Polizisten, Richter, aber auch Angestellte in der öffentlichen Verwaltung.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2017 – Az..: 2 Sa 122/17.
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