
Dienstwagen sind Gegenstand der meisten Anstellungsverträge für leitende Angestellte und Mitarbeiter in Führungspositionen und im Außendienst. Die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ist in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart.
Dabei ist es häufig so, dass der Mitarbeiter sich im Rahmen von Leasingraten- oder Kaufpreishöchstbeträgen ein Dienstfahrzeug seiner Wahl aussuchen kann und dieses dann für mehrere Jahre zur Nutzung überlassen bekommt. Bis vor einigen Jahren war es üblich, dass Dienstfahrzeuge in 2-Jahres-Leasing-Verträgen genutzt wurden. Im Zuge der überall eingreifenden Kostenersparnis sind heute Leasingverträge mit Laufzeiten von drei bis fünf Jahren üblich.

Dienstwagen/ Bild: Unsplash.com/ Marten bjork
Die Versteuerung dieses geldwerten Vorteils erfolgt über die so genannte ein Prozent Regelung. Dabei muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin 1% des Listen-Neupreises des Fahrzeugs als geldwerten Vorteil versteuern. Bei einem PKW mit einem Listenpreis von 30.000 Euro incl. MwSt. incl. aller Sonderausstattungen sind dann monatlich 300 Euro als Bruttoeinkommen zu versteuern. In der Regel also 100-150 Euro. Daneben ist vom Arbeitnehmer noch die Wegstrecke zwischen der Arbeit und zu Hause zu versteuern.
Insgesamt ist eine Dienstwagenregelung mit der Möglichkeit der privaten Nutzung für Arbeitnehmer sehr attraktiv. Das Fahrzeug darf meist auch von angehörigen (Ehegatte / Lebenspartner / Kinder) genutzt werden und oft überwiegt der tatsächliche Anteil der Privatfahrten erheblich. Es fallen für die Nutzung eines neuen und sicheren Pkw keine gesonderten Kosten an. In den meisten Fällen wird auch das Tanken über eine Firmenkredit oder Tankkarte erledigt.
Arbeitgeber fordern häufig Dienstwagen heraus

Dienstwagen/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte
In zahlreichen Fällen ist es allerdings so, dass es immer dann Probleme gibt, wenn es im Arbeitsverhältnis insgesamt Probleme gibt. Immer wieder fordern Arbeitgeber dann ohne Grund den Dienstwagen vom Arbeitnehmer heraus, obwohl die Überlassung im Vertrag verbindlich geregelt ist. Auch problematisch ist immer wieder der Fall einer lang andauernden Erkrankung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber das Dienstfahrzeug im Falle einer längeren Erkrankung nach Ablauf von sechs Wochen herausfordern. Dies hat seinen Grund darin, dass nach Ablauf von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit die Vergütung durch den Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen ist. Damit entfällt auch die Verpflichtung, das Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung zu überlassen.
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Unbefristeter Arbeitsvertrag/ Bild: Unsplash.com/ Ahmet Ali Agir
Von einem unbefristeten Arbeitsvertrag spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch vereinbarte Befristung oder einen sonstigen Zeitablauf automatisch endet. Arbeitsverhältnisse werden in der Regel unbefristet geschlossen, möchte der Arbeitgeber eine Befristung durchsetzen, dann bedarf es dazu einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis bietet dem Arbeitnehmer verständlicherweise mehr Planungssicherheit, als ein befristetes. Allerdings ist auch dort der Schutz nicht uferlos. Gerade zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten kurze Kündigungsfristen, zudem ist nicht auf jedes Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Dieses gilt insbesondere nicht in Kleinbetrieben, unabhängig von der Betriebsgröße gilt es nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses. Weiterlesen
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